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Frau Grajcar

der Integrierten Gesamtschule (IGS) werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13. Schuljahrganges unterrichtet. Die IGS kann auch ohne gymnasiale Oberstufe (Schuljahrgänge 11 bis 13) geführt werden. Die IGS in Niedersachsen wird in der Regel als Ganztagsschule betrieben

Die IGS führt am Ende des Sekundarbereichs I zu folgenden Abschlüssen:

  • Hauptschulabschluss nach Sjg. 9
  • Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss
  • Sekundarabschluss I – Realschulabschluss
  • Erweiterter Sekundarabschluss I

Der Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I berechtigt zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (11. Schuljahrgang). Am Ende der Qualifikationsphase nach 13 Schuljahren wird durch die Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife erworben.

Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase (11. Schuljahrgang) und eine zweijährige Qualifikationsphase (12. und 13. Schuljahrgang), sie endet mit der Abiturprüfung nach 13 Schuljahren.

Bei erfolgreicher Teilnahme an der Abiturprüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben. Diese berechtigt zur Aufnahme eines jeden Studiengangs an einer Universität, Hochschule und Fachhochschule, unbeschadet ggf. hochschuleigener Zulassungs-verfahren und Zulassungsvoraussetzungen.

Das für die IGS charakteristische Prinzip der Integration zeigt sich daran, dass alle Schülerinnen und Schüler nach einem gemeinsamen Lehrplan unterrichtet werden und am Unterricht in den verschiedenen Fächern sowie am gesamten Schulleben gemeinsam teilnehmen. Die IGS ist aber auch eine differenzierende Schulform. Eine äußere Fachleistungsdifferenzierung durch Fachleistungskurse wird auf verschiedenen Anspruchsebenen in den Fächern Mathematik und Englisch ab dem 7. Schuljahrgang, im Fach Deutsch ab dem 8. Schuljahrgang und in den Naturwissenschaften spätestens ab dem 9. Schuljahrgang durchgeführt.

In der Kooperativen Gesamtschule (KGS) werden die Schulformen Hauptschule, Realschule und Gymnasium „unter einem gemeinsamen Dach“ als aufeinander bezogene und miteinander verbundene Schulzweige zusammengeführt. Die Schule kann auch nach Schuljahrgängen gegliedert sein. In der KGS werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet; die Schule kann aber auch ohne die Jahrgänge 11 bis 13 (gymnasiale Oberstufe) geführt werden.

An der KGS können dieselben Abschlüsse erworben werden wie an der IGS (s. oben). Für den Bildungsgang und die Abschlussbedingungen gelten die jeweiligen Vorschriften der entsprechenden Schulformen.

Der Unterricht an der KGS wird schulzweigspezifisch und schulzweigübergreifend erteilt. Nach Beschluss des Schulvorstands kann der Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 8 überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt werden. Für den Fachunterricht im schulzweigspezifischen Unterricht der KGS gelten die Kerncurricula der jeweiligen Schulform, für den Fachunterricht in schulzweigübergreifenden Lerngruppen die Kerncurricula der IGS.


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Häufig gestellte Fragen

Bei der Aufnahme in öffentliche Schulen fallen keine Gebühren an.


  • Anmeldezeitraum: frühestens 10 Wochen und spätestens 5 Wochen vor Beginn der Sommerferien
  • Die Schulträger können eine Staffelung des Anmeldeverfahrens für die Schulen ihres Zuständigkeitsbereichs festlegen

Bitte wenden Sie sich für individuelle Fragen an die für Sie zuständige Schule.


Zuständig ist die Gesamtschule, bei der Sie das Kind anmelden möchten.


  • Ihr Kind hat den Primarbereich (Klassen 1 bis 4) erfolgreich durchlaufen.

Die Wahl der weiterführenden Schulform ist im Rahmen des vor Ort vorhandenen Schulangebots im übrigen Ihre freie Entscheidung als Erziehungsberechtigte/r (ggfls. nach vorheriger Beratung durch die bisher besuchte Grundschule


  • Die Schulen halten die erforderlichen Anmeldeformulare vor.

Für die Anmeldung an einer Gesamtschule werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Halbjahreszeugnis Ihres Kindes aus dem 4. Schuljahrgang der Grundschule
  • ggfls. weitere Unterlagen auf Anforderung durch die Schule

  • Sie melden Ihr Kind bei der für Sie zuständigen Schule an.
  • Die Aufnahme in Gesamtschulen kann beschränkt werden, soweit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet. Dann entscheidet ggfls. das Los. Eine Aufnahmebeschränkung besteht allerdings nur, wenn im Gebiet des Schulträgers eine Hauptschule, eine Realschule und ein Gymnasium oder eine Oberschule und ein Gymnasium geführt werden.
  • Nach der (erfolgreichen) Anmeldung teilen Sie der Grundschule mit, welche Gesamtschule Ihr Kind zukünftig besuchen wird.

  • Erlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten  Gesamtschule (IGS)
  • Erlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen  Gesamtschule (KGS) 
  • Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) 
  • Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe  (EB-VO-GO) 
  • Verordnung über die Abschlüssse in der gymnasialen Oberstufe, im  Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) 
  • Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüssse in der  gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im  Kolleg (EB-AVO-GOBAK) 

§ 183 b Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
§§ 12 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.