Dienstleistung
allgemeinbildende Schulen Aufnahme Gesamtschule
der Integrierten Gesamtschule (IGS) werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13. Schuljahrganges unterrichtet. Die IGS kann auch ohne gymnasiale Oberstufe (Schuljahrgänge 11 bis 13) geführt werden. Die IGS in Niedersachsen wird in der Regel als Ganztagsschule betrieben
Die IGS führt am Ende des Sekundarbereichs I zu folgenden Abschlüssen:
- Hauptschulabschluss nach Sjg. 9
- Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss
- Sekundarabschluss I – Realschulabschluss
- Erweiterter Sekundarabschluss I
Der Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I berechtigt zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (11. Schuljahrgang). Am Ende der Qualifikationsphase nach 13 Schuljahren wird durch die Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife erworben.
Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase (11. Schuljahrgang) und eine zweijährige Qualifikationsphase (12. und 13. Schuljahrgang), sie endet mit der Abiturprüfung nach 13 Schuljahren.
Bei erfolgreicher Teilnahme an der Abiturprüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben. Diese berechtigt zur Aufnahme eines jeden Studiengangs an einer Universität, Hochschule und Fachhochschule, unbeschadet ggf. hochschuleigener Zulassungs-verfahren und Zulassungsvoraussetzungen.
Das für die IGS charakteristische Prinzip der Integration zeigt sich daran, dass alle Schülerinnen und Schüler nach einem gemeinsamen Lehrplan unterrichtet werden und am Unterricht in den verschiedenen Fächern sowie am gesamten Schulleben gemeinsam teilnehmen. Die IGS ist aber auch eine differenzierende Schulform. Eine äußere Fachleistungsdifferenzierung durch Fachleistungskurse wird auf verschiedenen Anspruchsebenen in den Fächern Mathematik und Englisch ab dem 7. Schuljahrgang, im Fach Deutsch ab dem 8. Schuljahrgang und in den Naturwissenschaften spätestens ab dem 9. Schuljahrgang durchgeführt.
In der Kooperativen Gesamtschule (KGS) werden die Schulformen Hauptschule, Realschule und Gymnasium „unter einem gemeinsamen Dach“ als aufeinander bezogene und miteinander verbundene Schulzweige zusammengeführt. Die Schule kann auch nach Schuljahrgängen gegliedert sein. In der KGS werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet; die Schule kann aber auch ohne die Jahrgänge 11 bis 13 (gymnasiale Oberstufe) geführt werden.
An der KGS können dieselben Abschlüsse erworben werden wie an der IGS (s. oben). Für den Bildungsgang und die Abschlussbedingungen gelten die jeweiligen Vorschriften der entsprechenden Schulformen.
Der Unterricht an der KGS wird schulzweigspezifisch und schulzweigübergreifend erteilt. Nach Beschluss des Schulvorstands kann der Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 8 überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt werden. Für den Fachunterricht im schulzweigspezifischen Unterricht der KGS gelten die Kerncurricula der jeweiligen Schulform, für den Fachunterricht in schulzweigübergreifenden Lerngruppen die Kerncurricula der IGS.
Einrichtung
40.1 - Schulen
Schöninger Str. 9
38350 Helmstedt
+49 5351 121-1612
+49 5351 121-1467
Einrichtung
Gemeinde Apen - Schulen
Hauptstraße 200
26689 Apen
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
04489 73-80
Einrichtung
Gemeinde Bösel
Am Kirchplatz 15
26219 Bösel
Postfach 1154
26216 Bösel
Montag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 15:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 15:30 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Sozialamt und Wohngeldstelle,
Am Kirchplatz 24
Montag 08.30 Uhr - 12.30 Uhr
Dienstag geschlossen
Mittwoch 08.30 Uhr - 12.30 Uhr, 14.00 Uhr - 18.00 Uhr
Donnerstag 08.30 Uhr - 12.30 Uhr
Freitag 08.30 Uhr - 12.30 Uhr
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
04494 89-10
04494 89-0
Postfach 1661
27767 Ganderkesee
Mühlenstraße 2
27777 Ganderkesee
Öffnungszeiten der übrigen Bereiche:
Montag, Dienstag: 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch: 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
04222 44-120
04222 44-0
Alter Postweg 113
26670 Uplengen
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
04956 9117-33
04956 9117-0
Einrichtung
Gemeinde Wardenburg - Hauptamt
Friedrichstraße 16
26203 Wardenburg
Montag bis Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr
oder nach Vereinbarung
+49 4407 73-100
+49 4407 73-0
Einrichtung
GS/IGS Gut Spascher Sand i.fr.Tr.
Einrichtung
Landkreis Aurich - Schulamt
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Montag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Dienstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-17:00 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 Uhr
04941 16-1099
04941 16-0
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 85697
04471 15-0
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
04441 898-1045
04441 898-0
Hinter der Rönnel 11
26919 Brake (Unterweser)
Mo - Fr 08:30-12:00 Uhr
Mo - Do 14:00-15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
04401 927-100
04401 927-0
Einrichtung
Samtgemeinde Hage
Hauptstraße 81
26524 Hage
Postfach 1160
26519 Hage
Montag bis Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 14:30 - 17:00 Uhr
04931 1899-13
04931 1899-0
Einrichtung
Stadt Damme
Mühlenstraße 18
49401 Damme
Mo - Fr: 08.30 - 12.30 Uhr
Mo, Di, Mi: 14.00 - 16.00 Uhr
Do: 14.00 - 18.00 Uhr
05491 662-88
05491 662-0
Burgstraße 6
49377 Vechta
Postfach 1551
49364 Vechta
Montag 08:00 - 17:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 13:00 Uhr
04441 886-199
04441 886-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Bei der Aufnahme in öffentliche Schulen fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Anmeldezeitraum: frühestens 10 Wochen und spätestens 5 Wochen vor Beginn der Sommerferien
- Die Schulträger können eine Staffelung des Anmeldeverfahrens für die Schulen ihres Zuständigkeitsbereichs festlegen
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich für individuelle Fragen an die für Sie zuständige Schule.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Gesamtschule, bei der Sie das Kind anmelden möchten.
Voraussetzungen
- Ihr Kind hat den Primarbereich (Klassen 1 bis 4) erfolgreich durchlaufen.
Die Wahl der weiterführenden Schulform ist im Rahmen des vor Ort vorhandenen Schulangebots im übrigen Ihre freie Entscheidung als Erziehungsberechtigte/r (ggfls. nach vorheriger Beratung durch die bisher besuchte Grundschule
Formulare
- Die Schulen halten die erforderlichen Anmeldeformulare vor.
erforderliche Unterlagen
Für die Anmeldung an einer Gesamtschule werden folgende Unterlagen benötigt:
- Halbjahreszeugnis Ihres Kindes aus dem 4. Schuljahrgang der Grundschule
- ggfls. weitere Unterlagen auf Anforderung durch die Schule
Verfahrensablauf
- Sie melden Ihr Kind bei der für Sie zuständigen Schule an.
- Die Aufnahme in Gesamtschulen kann beschränkt werden, soweit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet. Dann entscheidet ggfls. das Los. Eine Aufnahmebeschränkung besteht allerdings nur, wenn im Gebiet des Schulträgers eine Hauptschule, eine Realschule und ein Gymnasium oder eine Oberschule und ein Gymnasium geführt werden.
- Nach der (erfolgreichen) Anmeldung teilen Sie der Grundschule mit, welche Gesamtschule Ihr Kind zukünftig besuchen wird.
Rechtsgrundlage(n)
-
Erlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten
Gesamtschule (IGS)
-
Erlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen
Gesamtschule (KGS)
- Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
-
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe
(EB-VO-GO)
-
Verordnung über die Abschlüssse in der gymnasialen Oberstufe, im
Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
-
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüssse in der
gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im
Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
§ 183 b Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
§§ 12 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Rechtsbehelf
Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.
Welche Gebühren fallen an?
Bei der Aufnahme in öffentliche Schulen fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Anmeldezeitraum: frühestens 10 Wochen und spätestens 5 Wochen vor Beginn der Sommerferien
- Die Schulträger können eine Staffelung des Anmeldeverfahrens für die Schulen ihres Zuständigkeitsbereichs festlegen
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich für individuelle Fragen an die für Sie zuständige Schule.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Gesamtschule, bei der Sie das Kind anmelden möchten.
Voraussetzungen
- Ihr Kind hat den Primarbereich (Klassen 1 bis 4) erfolgreich durchlaufen.
Die Wahl der weiterführenden Schulform ist im Rahmen des vor Ort vorhandenen Schulangebots im übrigen Ihre freie Entscheidung als Erziehungsberechtigte/r (ggfls. nach vorheriger Beratung durch die bisher besuchte Grundschule
Formulare
- Die Schulen halten die erforderlichen Anmeldeformulare vor.
erforderliche Unterlagen
Für die Anmeldung an einer Gesamtschule werden folgende Unterlagen benötigt:
- Halbjahreszeugnis Ihres Kindes aus dem 4. Schuljahrgang der Grundschule
- ggfls. weitere Unterlagen auf Anforderung durch die Schule
Verfahrensablauf
- Sie melden Ihr Kind bei der für Sie zuständigen Schule an.
- Die Aufnahme in Gesamtschulen kann beschränkt werden, soweit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet. Dann entscheidet ggfls. das Los. Eine Aufnahmebeschränkung besteht allerdings nur, wenn im Gebiet des Schulträgers eine Hauptschule, eine Realschule und ein Gymnasium oder eine Oberschule und ein Gymnasium geführt werden.
- Nach der (erfolgreichen) Anmeldung teilen Sie der Grundschule mit, welche Gesamtschule Ihr Kind zukünftig besuchen wird.
Rechtsgrundlage(n)
- Erlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)
- Erlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS)
- Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
- Verordnung über die Abschlüssse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüssse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
§ 183 b Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
§§ 12 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Rechtsbehelf
Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.