Dienstleistung
Anmeldung von Prostitutionstätigkeit verlängern
Seit Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes am 1. Juli 2017 gelten bundesweit verbindliche Regelungen für die Ausübung der Prostitution. Wer in Deutschland der Prostitution nachgeht, ist verpflichtet, sich behördlich anzumelden und sich vorher gesundheitlich beraten zu lassen. Die Anmeldung muss verlängert bzw. erneuert werden bei Personen zwischen 18 und 21 Jahren nach einem Jahr; bei Personen, die älter sind als 21 Jahre, nach zwei Jahren.
Die Anmelde- und Beratungspflicht gilt ausnahmslos für alle Menschen, die sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen.
Die gesundheitliche Beratung und die Anmeldung müssen persönlich erfolgen. Über die Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese ist bundesweit gültig.
Einrichtung
32.132 - Gewerberecht
Südertor 6
38350 Helmstedt
+49 5351 121-1608
+49 5351 121-1103
Schloßstraße 11
26409 Wittmund
04462 86-1604
04462 86-1235
Einrichtung
Landkreis Aurich - Ordnungsamt
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Montag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Dienstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-17:00 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 Uhr
04941 16-3299
04941 16-0
Einrichtung
Landkreis Cloppenburg - Ordnungsamt
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 85697
04471 15-0
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
Kfz-Zulassungsstelle in Vechta:
Montag 07:30 - 15:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 15:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
Kfz-Zulassungsstelle in Damme:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Wichtiger Hinweis:
In den Kfz-Zulassungsstellen, in der Führerscheinstelle sowie in der Jagd- und Waffenbehörde werden Termine nur über die Online-Terminreservierung vergeben.
04441 898-1037
04441 898-0
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Mo - Fr 08:30-12:00 Uhr
Mo - Do 14:00-15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
BITTE BEACHTEN:
Die Einbürgerungsbehörde
ist derzeit nur vormittags
geöffnet!
04401 927-100
04401 927-0
Bavinkstaße 23
26789 Leer
Mo. 08:30 - 12:30 Uhr
Di. 08:30 - 12:30 Uhr
Mi. 08:30 - 12:30 Uhr
Do. 08:30 - 12:30 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.
0491 926-1602
direkt
0491 926-1423
Ordnungsamt (allgemein)
0491 926-1640
Ausländerbehörde
Einrichtung
Ordnungsamt
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-200
04431 85-0
Einrichtung
Ordnungsamt
Ammerlandallee 12
26655 Westerstede
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Personen zwischen 18 und 21 Jahren müssen ihre Anmeldebescheinigung nach einem Jahr verlängern lassen. Für Personen, die älter als 21 Jahre sind gilt: Die Anmeldung ist nach zwei Jahren, zu erneuern bzw. zu verlängern.
Welche Gebühren fallen an?
Abgabe:
EUR 15,00
Ansprechpunkt
Grundsätzlich ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Ortes, der den Schwerpunkt der Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter bilden soll, zuständig. Im Einzelfall kann der Landkreis oder eine andere Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig sein.
Zuständige Stelle
Grundsätzlich ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Ortes, der den Schwerpunkt der Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter bilden soll, zuständig. Im Einzelfall kann der Landkreis oder eine andere Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig sein.
Voraussetzungen
Fortführung einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter auch nach Ablauf der Gültigkeit einer vorhandenen Anmeldebescheinigung.
erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung (nicht älter als 3 Monate)
- Personalausweis, Reisepass, Pass- oder Ausweisersatz
- Falls Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit haben und nicht freizügigkeitsberechtigt sind, müssen Sie nachweisen, dass Sie die Erlaubnis haben, in Deutschland einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
- 2 Passfotos
Verfahrensablauf
- In Niedersachsen erfolgt die gebührenfreie gesundheitliche Beratung bei den unteren Gesundheitsbehörden bzw. Gesundheitsämtern. Hier sollte ein Beratungstermin vereinbart werden.
- Für die Verlängerung der Anmeldebescheinigung bei der Ordnungsbehörde des Landkreises oder kreisfreien Stadt sollte ebenfalls ein Termin vereinbart werden.
Das zuständige Gesundheitsamt bzw. die zuständige Ordnungsbehörde für die Anmeldung finden Sie unter
Hinweise (Besonderheiten)
Beide Bescheinigungen - Anmeldebescheinigung und Bescheinigung über die Gesundheitliche Beratung – sind bei Ausübung der Prostitution immer mitzuführen. Wer bei Kontrollen keine oder ungültige Bescheinigungen vorlegen kann, muss mit Bußgeldern rechnen.
Rechtsbehelf
Widerspruch und Klage.
Schlagwörter
Gewerbe anmeldung, Betriebsanmeldung, Prostitutionsgewerbe, Anmeldung
Welche Fristen muss ich beachten?
Personen zwischen 18 und 21 Jahren müssen ihre Anmeldebescheinigung nach einem Jahr verlängern lassen. Für Personen, die älter als 21 Jahre sind gilt: Die Anmeldung ist nach zwei Jahren, zu erneuern bzw. zu verlängern.
Welche Gebühren fallen an?
Ansprechpunkt
Grundsätzlich ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Ortes, der den Schwerpunkt der Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter bilden soll, zuständig. Im Einzelfall kann der Landkreis oder eine andere Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig sein.
Zuständige Stelle
Grundsätzlich ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Ortes, der den Schwerpunkt der Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter bilden soll, zuständig. Im Einzelfall kann der Landkreis oder eine andere Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig sein.
Voraussetzungen
Fortführung einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter auch nach Ablauf der Gültigkeit einer vorhandenen Anmeldebescheinigung.
erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung (nicht älter als 3 Monate)
- Personalausweis, Reisepass, Pass- oder Ausweisersatz
- Falls Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit haben und nicht freizügigkeitsberechtigt sind, müssen Sie nachweisen, dass Sie die Erlaubnis haben, in Deutschland einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
- 2 Passfotos
Verfahrensablauf
- In Niedersachsen erfolgt die gebührenfreie gesundheitliche Beratung bei den unteren Gesundheitsbehörden bzw. Gesundheitsämtern. Hier sollte ein Beratungstermin vereinbart werden.
- Für die Verlängerung der Anmeldebescheinigung bei der Ordnungsbehörde des Landkreises oder kreisfreien Stadt sollte ebenfalls ein Termin vereinbart werden.
Das zuständige Gesundheitsamt bzw. die zuständige Ordnungsbehörde für die Anmeldung finden Sie unter
Hinweise (Besonderheiten)
Beide Bescheinigungen - Anmeldebescheinigung und Bescheinigung über die Gesundheitliche Beratung – sind bei Ausübung der Prostitution immer mitzuführen. Wer bei Kontrollen keine oder ungültige Bescheinigungen vorlegen kann, muss mit Bußgeldern rechnen.
Rechtsbehelf
Widerspruch und Klage.