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Frau Dr. Wurr
Frau Traut

Wenn Sie Transportmittel, wie beispielsweise LKW-Anhänger, PKW-Anhänger oder Auflieger, für lange Beförderungen von Tieren einsetzen wollen, benötigen Sie für diese Transportmittel zuvor eine Zulassung. Dies gilt nur für Beförderungen, die 8 Stunden oder länger dauern oder die innerhalb Deutschlands länger als 12 Stunden dauern (Ausnahme nur für Zucht- und Nutztiere) und die in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit stehen. 

Zu einer Beförderung zählt der gesamte Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Verladens, Entladens und ggf. Unterbringens an Zwischenstationen.


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Charlotte-von-Veltheim-Weg 5
38350 Helmstedt
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In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.


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Häufig gestellte Fragen

Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Zulassung vor der Nutzung des Transportmittels stellen. Erst nach Erhalt der Zulassung dürfen Sie das Transportmittel einsetzen.

Die Zulassung wird für maximal 5 Jahre gewährt.


Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Veterinärämtern der Landkreise, der Region Hannover und der kreisfreien Städte sowie beim Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser.


Liste der Veterinärämter

Wenn Sie gewerblich Tiertransporte durchführen möchten, benötigen Sie vor Tätigkeitsbeginn eine Zulassung als Transportunternehmen gemäß EU-Tierschutztransportverordnung . Den Antrag auf Zulassung müssen Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt stellen.


•    Antrag auf Zulassung des Tiertransportmittels (fragen Sie in Ihrem Veterinäramt danach oder schauen Sie auf der Homepage des Veterinäramts nach einem Vordruck)
•    Nachweise


  • Antrag auf Zulassung von Straßentransportmitteln (fragen Sie in Ihrem Veterinäramt danach oder schauen Sie auf der Website des Veterinäramts nach einem Vordruck)
  • Folgende Nachweise und Erklärungen sind für eine Zulassung notwendig:
    • Angaben zu Ihrer Einrichtung/Institution
    • Angaben über das Transportmittel
    • Fahrzeugschein
    • TÜV-bestätigtes Abnahmeprotokoll des Transportmittels
    • TÜV-bestätigtes Abnahmeprotokoll des Navigationssystems
    • Datennachweis des Navigationssystems
    • Erklärung, dass Sie oder Ihre Vertreter in den letzten drei Jahren keine ernsten Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen haben
    • Erklärung, dass Sie oder Ihre Vertreter bei keiner anderen zuständigen Behörde in Deutschland oder einem Mitgliedstaat eine Zulassung beantragt haben

Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
 


Nachdem Sie die Unterlagen und Dokumente eingereicht haben, werden diese im Veterinäramt gesichtet und Ihre Angaben dokumentiert. Anschließend erhalten Sie Ihre Zulassung.


Tiertransporte unterliegen Anforderungen, um den Tierschutz während des Transports zu gewährleisten. 

Gemäß Art. 3 der VO (EG) Nr. 1/2005 darf niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten. 

Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:  
a) Vor der Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen.
b) Die Tiere sind transportfähig.
c) Die Transportmittel sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
d) Die Ver- und Entladevorrichtungen sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
e) Die mit den Tieren umgehenden Personen sind hierfür in angemessener Weise geschult oder qualifiziert und wenden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weder Gewalt noch sonstige Methoden an, die die Tiere unnötig verängstigen oder ihnen unnötige Verletzungen oder Leiden zufügen könnten.
f) Der Transport zum Bestimmungsort erfolgt ohne Verzögerungen und das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten.
g) Die Tiere verfügen entsprechend ihrer Größe und der geplanten Beförderung über ausreichend Bodenfläche und Standhöhe.
h) Die Tiere werden in angemessenen Zeitabständen mit Wasser und Futter, das qualitativ und quantitativ ihrer Art und Größe angemessen ist, versorgt und können ruhen.
 


Handbuch für Tiertransporte – Vollzugshinweise zur VO (EG) Nr. 1/2005 und der TierSchTrV

Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Ablehnung der Zulassung)


§ 74 Abs. 2 VwGO
§ 80 Absätze 4 und 1 bis 3 NJG

Tiertransport, Tiertransporte, Dauer von Tiertransporten, Tiertransportvorgang, Raumangebot für die Tiere, Raumangebot bei Tiertransporten, Antrag auf Zulassung von Straßentransportmitteln gemäß Art. 18 Verordnung (EG) Nr. 1/2005, EU-Tierschutztransportverordnung, Transport von Tieren, Schutz von Tieren, Tiere transportieren, Gewerbsmäßige Tiertransporte, Tiere verladen, Tierschutz, Tiertransportmittel, Tierschutztransportverordnung, Verladen von Tieren, Zulassung als Transportunternehmen, Tiertransportvorgänge