Geologische Untersuchungen müssen dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten angemeldet werden. Das muss von der Person gemacht werden, die die Arbeiten ausführt oder beauftragt.

Eine geologische Untersuchung umfasst alle allgemein alle geologischen geophysikalischen, mineralogischen, geochemischen, bodenkundlichen, geothermischen sowie geotechnischen Messungen und Aufnahmen der Erdoberfläche, des Untergrunds, des Bodens oder des Grundwassers. Diese können können etwa mithilfe von Schürfen, Bohrungen, Feld- oder Bohrlochmessungen und sonstigen Erkundungsmethoden wie der Fernerkundung erfolgen. Ebenso fällt das Verfassen von Analysen und die Bewertungen von Fachdaten darunter, zum Beispiel in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrunds.

Für Bohrungen gibt es neben dieser Anzeige auch die Verpflichtung, Erdaufschlüssen oder Bohrungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundesberggesetz mitzuteilen. Ebenso ist es in dem Fall nötig, ein wasserrechtliches bzw. bergrechtliches Verfahren zu beantragen. Diese Anzeigen und Anträge müssen Sie gesondert unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen bei den für den Untersuchungsort bei den zuständigen Behörden einreichen.

Für die Anzeige von Erdaufschlüssen oder Bohrungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz können Sie  ein im Onlinedienst„Anzeige geologischer Untersuchungen“ (AGU) generiertes PDF-Dokument nutzen. Dort tragen Sie alle Angaben ein, unterschreiben und versenden das Formular an die zuständige Behörde. Sofern die geologischen Untersuchungen Bohrungen mit einer Bohrstrecke >100 m sind, wird die Bergbehörde automatisiert informiert.


Adresse
Stilleweg 2
30655 Hannover

Fax
+49 511 643-2304
Telefon
+49 511 643-0

Häufig gestellte Fragen

Alle geologischen Untersuchungen müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten über die Online-Anwendung angezeigt werden.


Es werden bei einer Untersuchung innerhalb der Landesfläche Niedersachsens Daten über den geologischen Untergrund gewonnen.

Die auf der Internetseite des LBEG in den FAQ zum Geologiedatengesetz aufgeführten Ausnahmen von den Anzeige- und Übermittlungspflichten fallen nicht unter das Geologiedatengesetz und müssen nicht angezeigt werden.


Gibt es Ausnahmen von der Anzeige- und Übermittlungspflicht?

Das LBEG stellt eine Online-Anwendung bereit, um der gesetzlichen Verpflichtung zur Anzeige geologischer Untersuchungen nachzukommen.  Alle geologischen Untersuchungen müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten über diese Online-Antragsstrecke gemeldet werden.

Die Online-Anwendung „Anzeige Geologischer Untersuchungen in Norddeutschland“ ermöglicht es Ihnen:

  • die Kontaktdaten der durchführenden Person, des Auftraggebers und ggf. des beratenden Unternehmens für ein Vorhaben mit einer oder mehreren Einzeluntersuchungen einmalig einzugeben.
  • die Lage des Untersuchungsgebiets als Geometrie in einer Kartenanwendung zu erfassen oder hochzuladen,
  • nach Erfassung des Untersuchungsgebiets Bezeichnung und Zweck der Untersuchung, die Art, die geplanten Untersuchungsmethoden, den voraussichtlichen Umfang und die geplante Dauer der Untersuchung anzugeben,
  • die Daten online an das LBEG zu übermitteln und dabei die Kategorisierung der Daten in Fach- bzw. Bewertungsdaten vorzunehmen sowie die verwendeten Untersuchungsmethoden zuzuordnen.

Nach Beendigung der geologischen Untersuchung müssen Sie die gewonnen Ergebnisse (Fach- und Bewertungsdaten) an das LBEG übermitteln (Fachdaten innerhalb von 3 Monaten und die Bewertungsdaten innerhalb von 6 Monaten).