Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten sind gem. Nr. 3.2 TRGS 519 formlos spätestens 7 Tage vor Beginn der geplanten Asbesttätigkeiten bei der zuständigen Regionalinspektion des TLV einzureichen. Dabei ist zwischen der Unternehmensbezogenen Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien (Anlage 1.1), der Ergänzenden Anzeige von Ort und Zeit (Anlage 1.2)  und der  Objektbezogenen Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien (Anlage 1.3) zu unterscheiden. Bei Unterlassung der Anzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.

Hinweis: Nach Anhang I Nr. 2.4.2 Gefahrstoffverordnung dürfen Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten, nur von Unternehmen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde  zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind und über eine für die Arbeiten geeignete personelle und sicherheitstechnische Ausstattung im notwendigen Umfang verfügen.


Adresse
Ludwig-Winter-Str. 2
38120 Braunschweig

Fax
+49 531 35476-333
Telefon
+49 531 35476-0

Adresse
Im Werder 9
29221 Celle

Fax
05141 755-88
Telefon
05141 755-0

Adresse
Brückstraße 38
26725 Emden

Fax
04921 9217-59
Fax
04921 9217-58
Telefon
04921 9217-0

Adresse
Alva-Myrdal-Weg 1
37085 Göttingen

Fax
0551 5070-250
Telefon
0551 5070-01

Adresse
Freundallee 9a
30173 Hannover

Fax
0511 9096-199
Telefon
0511 9096-0

Adresse
Goslarsche Straße 3
31134 Hildesheim

Fax
05121 163-999
Telefon
05121 163-0

Adresse
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Fax
0441 80077-299
Telefon
0441 80077-0

Adresse
Johann-Domann-Straße 2
49080 Osnabrück

Fax
0541 503-501
Telefon
0541 503-500

Häufig gestellte Fragen

Der zuständigen Behörde ist spätestens 7 Tage vor Beginn der Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien anzuzeigen. Kann bei dringenden Arbeiten die Sieben-Tage-Frist nicht eingehalten werden, so kann das zuständige Gewerbeaufsichtsamt einer Fristverkürzung zustimmen.


Die Bearbeitung erfolgt unter Einhaltung der Sieben-Tage-Frist.


Staatliche Gewerbeaufsicht Niedersachsen


Jedes Unternehmen, das für die Asbestabbruch - und Sanierungsarbeiten eine unternehmensbezogene Anzeige erstattet und personell und sicherheitstechnisch geeignet ist, darf nach bei der zuständigen Behörde erfolgter Anzeige die Asbesttätigkeiten durchführen. Für Arbeiten an schwachgebundenem Asbest ist zusätzlich zur entsprechenden Sachkunde eine behördliche Zulassung erforderlich.

Entsprechende personelle und sicherheitstechnische Anforderungen sind in der TRGS 519 "Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" (Stand Januar 2014) festgelegt. 

Jedes Unternehmen muss über mindestens zwei fest im Unternehmen angestellte sachkundige Personen verfügen. Danach sind zur personellen Ausstattung des Unternehmens mindestens ein sachkundiger Verantwortlicher und sein Vertreter sowie bei umfangreichen Arbeiten ein Gerätesachkundiger zu benennen (Funktionsübernahme durch den Verantwortlichen bzw. seinen Vertreter ist möglich). Die Anzahl der weiteren Sanierungsfachkräfte ist anzugeben.


Die Anzeige muss mindestens Angaben enthalten über:

  • Name, Anschrift und Telefonnummer der ausführenden Firma,
  • Anschrift der Baustelle (Lage der Arbeitsstätte),
  • Art des Produktes (Asbestprodukte und -mengen),
  • Art der Tätigkeit (durchzuführende Tätigkeiten und angewendete Verfahren),
  • Beginn oder Dauer der Tätigkeiten mit Asbest,
  • Anzahl der Beschäftigten, die mit asbesthaltigen Gefahrstoffen umgehen,
  • Name des sachkundigen Aufsichtsführenden (TRGS 519),
  • Zulassung Asbest (GefStoffV Anhang I Nr. 2.4.2 Abs.4, nur bei schwach gebundenen Asbestprodukten) und
  • Betriebsanweisung (§14 GefStoffV).

Beauftragen Sie bei ASI Arbeiten Nachunternehmer, sind Sie dafür auch verantwortlich, dass für die Tätigkeiten nur zugelassene Fachbetriebe herangezogen werden, die über die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung verfügen. Nachunternehmer (auch Einzelunternehmer ohne Beschäftigte) unterliegen vollinhaltlich den Forderungen der TRGS 519.

Die unternehmensbezogene Anzeige ist an der Arbeitsstätte in Kopie mitzuführen.

Anzeigen sind an das im Rahmen Ihres Antragsgegenstandes zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu stellen. Diese können Sie bei auftretenden Fragen zur Antragstellung unterstützen.


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