Eine Lebenspartnerschaft kann vom Gericht unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.

Für die Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin bzw. an einen Rechtsanwalt. Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn er oder sie der Aufhebung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will.

Im gerichtlichen Verfahren wird geprüft, ob einer der Aufhebungsgründe vorliegt.


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Schloßplatz 3
26603 Aurich (Ostfriesland)
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Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 12 Uhr und nach Vereinbarung


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04941 13-0

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Bürgermeister-Müller-Straße 34
26919 Brake (Unterweser)
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Montag bis Freitag 09.00 – 12.00 Uhr sowie Nachmittags nach telefonischer Vereinbarung


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38100 Braunschweig

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Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr oder nach Vereinbarung.


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49661 Cloppenburg
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Bismarckstraße 110
27749 Delmenhorst
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Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr


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Bahnhofstraße 26
31008 Elze
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Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Freitags und vor Feiertagen in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr.


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Stobenstraße 5
38350 Helmstedt
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montags bis freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr


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Kaiserstraße 60
31134 Hildesheim
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Montag bis Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr


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05121 968-257
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Wörde 5
26789 Leer (Ostfriesland)
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Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr oder nach vorheriger Absprache.


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Norddeicher Straße 1
26506 Norden
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Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr,
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26954 Nordenham
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Elisabethstraße 8
26135 Oldenburg (Oldenburg)
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Öffnungs- und Geschäftszeiten

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7:30 - 15:30 Uhr

Freitag
7:30 - 12:00 Uhr
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Montag bis Freitag
9:00 - 12:00 Uhr


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Kapitelplatz 8
49377 Vechta
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Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 16.00 Uhr
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26653 Westerstede
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Wilhelm-Geiler-Straße 12a
26655 Westerstede
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Die Geschäftszeiten des Amtsgerichts Westerstede sind von Montag - Freitag von 9.00 Uhr - 12.00 Uhr und natürlich nach Vereinbarung


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27793 Wildeshausen
Postfach
Postfach 1161
27778 Wildeshausen
Servicezeiten

Geschäftszeiten
Montag 09.00 – 12.00 Uhr
Dienstag 09.00 – 12.00 Uhr
und 14.00 – 15.00 Uhr
Mittwoch 09.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag 09.00 – 12.00 Uhr
und 14.00 – 15.00 Uhr
Freitag 09.00 – 12.00 Uhr


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Telefon
04431 84-0

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Am Markt 11
26409 Wittmund
Servicezeiten

Montag bis Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung


Fax
04462 9192-93
Telefon
04462 9192-0

Häufig gestellte Fragen

  • Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
  • Kosten des Gerichts, § 43 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
  • jeweils Berechnung nach der Höhe des Gegenstandswerts (einkommens und vermögensabhängig)
  • bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden
  • Das Gericht ordnet in der Regel eine Kostenaufhebung an. Dies bedeutet, dass jeder der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen die eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten trägt.
  • Haben die Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen eine andere Vereinbarung über die Kosten getroffen, kann das Gericht dieser ganz oder teilweise zustimmen.
  • Bei der Zurückweisung des Aufhebungsantrags muss der Antragsteller oder die Antragstellerin alle Kosten tragen.
  • Tipp: Konkrete Auskünfte über die im Verfahren entstehenden Kosten erhalten Sie bei Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin.

  • Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig

  • Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

Das für Sie zuständige Amtsgericht – Familiengericht – ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.


§ 270 Abs. 1 S. 1 FamFG
§ 122 FamFG

  • Sie leben seit einem Jahr getrennt und wollen beide die Aufhebung oder
  • es kann nicht erwartet werden, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen wieder hergestellt werden kann oder
  • Sie leben bereits drei Jahre getrennt oder
  • Sie leben noch nicht ein Jahr getrennt, die Fortsetzung der Partnerschaft wäre aber für Sie aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte.

In der Regel müssen hierfür vorgelegt werden:

  • Ihr Lichtbildausweis
  • die Heiratsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift

Bitte lassen Sie sich anwaltlich beraten, welche Unterlagen Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin von Ihnen benötigt.


Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin muss in Ihrem Namen die Aufhebung beim Familiengericht beantragen.

  • Das Gericht stellt den Aufhebungsantrag Ihrem Lebenspartner oder Ihrer Lebenspartnerin zu. Für die Zustimmung zum Scheidungsantrag besteht kein Anwaltszwang.
  • Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Aufhebungsantrag werden die Lebenspartner in der Regel zu den Aufhebungsvoraussetzungen persönlich angehört.
  • Sofern die Aufhebungsvoraussetzungen vorliegen, wird das Familiengericht die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch Beschluss aussprechen.

Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt


Aufhebung, Lebenspartnerschaft, Scheidung, unzumutbare Härte, Fortsetzung Lebensgemeinschaft unzumutbar, getrennt leben