Dienstleistung
Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte anzeigen
Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.
Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.
Schloßstraße 11
26409 Wittmund
04462 86-1604
04462 86-1235
Einrichtung
Landkreis Cloppenburg - Ordnungsamt
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 85697
04471 15-0
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
Kfz-Zulassungsstelle in Vechta:
Montag 07:30 - 15:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 15:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
Kfz-Zulassungsstelle in Damme:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Wichtiger Hinweis:
In den Kfz-Zulassungsstellen, in der Führerscheinstelle sowie in der Jagd- und Waffenbehörde werden Termine nur über die Online-Terminreservierung vergeben.
04441 898-1037
04441 898-0
Bavinkstaße 23
26789 Leer
Mo. 08:30 - 12:30 Uhr
Di. 08:30 - 12:30 Uhr
Mi. 08:30 - 12:30 Uhr
Do. 08:30 - 12:30 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.
0491 926-1602
direkt
0491 926-1423
Ordnungsamt (allgemein)
0491 926-1640
Ausländerbehörde
Einrichtung
Ordnungsamt
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-200
04431 85-0
Einrichtung
Ordnungsamt
Ammerlandallee 12
26655 Westerstede
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Welche Gebühren fallen an?
Die niedersächsischen Gewerbebehörden erheben nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO) entsprechende Gebühren. Es fallen für Anzeigen in der Regel grundsätzlich keine Gebühren an.
Für das Waffenrecht richtet sich die Gebührenhöhe gemäß der jeweiligen Tarifnummer 109 der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an Ihre Kommune
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an Ihre Kommune
Voraussetzungen
Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt.
erforderliche Unterlagen
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
- Ein Ausweisdokument,
Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte nach § 27 Waffengesetz (WaffG).
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Welche Gebühren fallen an?
Die niedersächsischen Gewerbebehörden erheben nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO) entsprechende Gebühren. Es fallen für Anzeigen in der Regel grundsätzlich keine Gebühren an.
Für das Waffenrecht richtet sich die Gebührenhöhe gemäß der jeweiligen Tarifnummer 109 der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an Ihre Kommune
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an Ihre Kommune
Voraussetzungen
Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt.
erforderliche Unterlagen
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
- Ein Ausweisdokument,
Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte nach § 27 Waffengesetz (WaffG).
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.