Dienstleistung
Auskunft aus dem Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes beantragen
Das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes ist ein Register aller Inhaber eines stehenden Gewerbes in den zulassungsfreie Handwerks- beziehungsweise handwerksähnlichen Gewerbetätigkeiten ausgeübt werden. Es wird bei jeder Handelskammer für ihren Handwerkskammerbezirk geführt.
Auskünfte aus dem Verzeichnis können Ihnen auf Anfrage erteilt werden, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
Eine Einzelauskunft enthält folgende Informationen über ein Unternehmen:
- Angaben zur Firma
- Vor- und Familienname des eingetragenen Betriebsinhabers/Handwerkers, oder des gesetzlichen Vertreters oder des Betriebsleiters oder des für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters
- Art des eingetragenen Handwerks
- Anschrift der gewerblichen Niederlassung.
Sofern kein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dagegen spricht, wird Ihnen die Auskunft zur Verfügung gestellt. Als Auskunftsempfänger dürfen Sie diese Daten allerdings nur zu dem Zweck verwenden, den Sie bei der Antragstellung angegeben haben.
Einrichtung
Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
Burgplatz 2+2a
38100 Braunschweig
Friedensstraße 6
21335 Lüneburg
04131 712-201
0531 1201-333
0531 1201-0
04131 712-0
Einrichtung
Handwerkskammer für Ostfriesland
Straße des Handwerks 2
26603 Aurich (Ostfriesland)
04941 1797-40
04941 1797-0
Einrichtung
Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen
Braunschweiger Straße 53
31134 Hildesheim
05121 33836
05121 162-0
Einrichtung
Handwerkskammer Oldenburg
Theaterwall 32
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 232-218
0441 232-0
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit hängt unmittelbar mit dem Umfang der Abfrage zusammen.
Welche Gebühren fallen an?
- Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer.
- Es fallen auch dann Gebühren an, wenn der gesuchte Handwerksbetrieb nicht ermittelt werden konnte (Negativauskunft).
- Die Höhe der Gebühren ergibt sich im Verlaufe des Verfahrens im Grundsatz anhand Ihrer Angaben.
Ansprechpunkt
Zuständig ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung des Betriebs liegt.
Handwerkskammer
Voraussetzungen
- Berechtigtes Interesse
Sie können ein berechtigtes Interesse haben, wenn Sie ein wirtschaftliches Ziel mit der Auskunft verfolgen, zum Beispiel wenn Sie ein Zulieferer sind, der wissen möchte, wer Inhaber eines Handwerksbetriebs ist. Als Privatperson können Sie sich auch auf das berechtigte Interesse berufen, wenn Sie Näheres über einen Betrieb wissen möchten.
Formulare
- Formulare: keine, formlos möglich
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf eine Einzelauskunft
aus der Handwerksrolle (nach § 6 Abs. 2 HwO)
Der Antrag muss neben den Angaben zum Antragssteller der Auskunft, auch Angaben zum Betrieb (Anschrift, Name) enthalten, für den eine Auskunft beantragt wird und zum berechtigten Interesse des Antragsstellers glaubhaft machen.
- Personaldokument
Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung oder Aufenthaltsgenehmigung oder anderen vergleichbaren Personaldokumenten
Verfahrensablauf
- Sie stellen bei der zuständigen Handwerkskammer den Antrag auf Auskunft aus dem Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes. In Ihrem Antrag benennen Sie den Betrieb, zu dem Sie eine Auskunft wünschen und stellen Ihr berechtigtes Interesse dar.
- Nach Prüfung des berechtigten Interesses erteilt die Handwerkskammer die Auskunft.
- Sofern kein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dagegen spricht, werden Ihnen die Auskünfte erteilt. Sie dürfen diese Daten allerdings nur zu dem Zweck verwenden, den Sie bei der Antragstellung angegeben haben.
Hinweise (Besonderheiten)
bei Onlineverfahren benötigen Sie ihren neuen Personalausweis oder eine vergleichbare Authentifizierungsmöglichkeit
Schlagwörter
Geigenbauer, Gerber, Muldenhauer, Klavierstimmer, Klöppler, Zupfinstrumentenmacher, Porzellanmaler, Kosmetiker, Schnellreiniger, Drahtgestell, Drucker, Goldschmiede, Betonbohrer, Sattler, handwerksähnlich, Modisten, Glockengießer, Einbau, Bogenmacher, Bautenschützer, Speiseeishersteller, Galvaniseure, Anschlussarbeit, Cembalobauer, Sonderanfertigung, Ausstattungsmaler, Dekorationszwecke, Stricker, Handwerk, Ausbeiner, Holzbildhauer, Teppichreiniger, Gewerbe, Kanalreiniger, Getränkeleitungsreiniger, Theaterplastiker, Metallbildner, Steindrucker, Wachszieher, Baufertigteilen, Fleischer, Handzuginstrumentenmacher, Modellbauer, Änderungsschneider, Müller, Silberschmiede, Metallsägen, Holzschuhmacher, Schlagzeugmacher, Holzreifenmacher, Bestatter, Dekateure, Bürstenmacher, Eisenflechter, Edelsteingraveure, Herstellung, Textil, Siebdrucker, Sticker, Edelsteinschleifer, Textilgestalter, Flechtwerkgestalter, Klavierbauer, Fahrzeugverwerter, Mälzer, Innerei, Holzschindelmacher, Tankschutzbetriebe, Kürschner, Schneidwerkzeugmechaniker, Weber, Bügelanstalten, Fleischzerleger, Kunststopfer, Handschuhmacher, Glasmaler, Schuhmacher, Metallgießer, Schärfer, Appreteure, Betrieb, Plisseebrenner, Handdrucker, Pinselmacher, Auskunft, Metallschleifer, Posamentierer, Segelmacher, Metallblasinstrumentenmacher, Schneider, Asphaltierer, Graveure, Holz, Hochbau, Rohrreiniger, Dekorationsnäher, Gebäudereiniger, Daubenhauer, Holzschützer, Brauer, Fotografen, Fleckteppichhersteller, Kabelverleger, Theaterkostümnäher, Holzblasinstrumentenmacher, Metallpolierer, Keramiker, Feinoptiker, Feintäschner, Kuttler, Bautentrocknungsgewerbe, Lampenschirmhersteller, Rammgewerbe, Theatermaler, zulassungsfrei, Leitermacher, Schirmmacher, Bodenleger, Flexografen, Maskenbildner, Weinküfer, Uhrmacher, Holzblockmacher, Maßschneider, Buchbinder, Vergolder, Stoffmaler, Korbgestalter, Fuger, Requisiteure, Textilreiniger, Schuhreparatur
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit hängt unmittelbar mit dem Umfang der Abfrage zusammen.
Welche Gebühren fallen an?
- Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer.
- Es fallen auch dann Gebühren an, wenn der gesuchte Handwerksbetrieb nicht ermittelt werden konnte (Negativauskunft).
- Die Höhe der Gebühren ergibt sich im Verlaufe des Verfahrens im Grundsatz anhand Ihrer Angaben.
Ansprechpunkt
Zuständig ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung des Betriebs liegt.
Handwerkskammer
Voraussetzungen
- Berechtigtes Interesse
Sie können ein berechtigtes Interesse haben, wenn Sie ein wirtschaftliches Ziel mit der Auskunft verfolgen, zum Beispiel wenn Sie ein Zulieferer sind, der wissen möchte, wer Inhaber eines Handwerksbetriebs ist. Als Privatperson können Sie sich auch auf das berechtigte Interesse berufen, wenn Sie Näheres über einen Betrieb wissen möchten.
Formulare
- Formulare: keine, formlos möglich
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle (nach § 6 Abs. 2 HwO)
Der Antrag muss neben den Angaben zum Antragssteller der Auskunft, auch Angaben zum Betrieb (Anschrift, Name) enthalten, für den eine Auskunft beantragt wird und zum berechtigten Interesse des Antragsstellers glaubhaft machen.
- Personaldokument
Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung oder Aufenthaltsgenehmigung oder anderen vergleichbaren Personaldokumenten
Verfahrensablauf
- Sie stellen bei der zuständigen Handwerkskammer den Antrag auf Auskunft aus dem Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes. In Ihrem Antrag benennen Sie den Betrieb, zu dem Sie eine Auskunft wünschen und stellen Ihr berechtigtes Interesse dar.
- Nach Prüfung des berechtigten Interesses erteilt die Handwerkskammer die Auskunft.
- Sofern kein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dagegen spricht, werden Ihnen die Auskünfte erteilt. Sie dürfen diese Daten allerdings nur zu dem Zweck verwenden, den Sie bei der Antragstellung angegeben haben.
Hinweise (Besonderheiten)
bei Onlineverfahren benötigen Sie ihren neuen Personalausweis oder eine vergleichbare Authentifizierungsmöglichkeit