Dienstleistung
Ausländische Berufsausbildungsabschlüsse: Anerkennung
Sie können für Ihren im Ausland erworbenen Berufsabschluss eine Anerkennung und Bewertung durch die zuständige Behörde des Landes beantragen, in dem sie wohnen, wenn Sie bisher bei keiner anderen Behörde in Deutschland einen solchen Antrag gestellt haben. Der Anerkennung und Bewertung von ausländischen Berufsabschlüssen liegen verschiedene Rechtsgrundlagen zugrunde. Beispiele sind:
- Die Anerkennung bzw. Gleichstellung von Berufsabschlüssen von Antragstellern, die Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz sind, erfolgt auf der Grundlage des Bundesvertriebenengesetzes.
- Die Anerkennung von in der EU, dem EWR oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikationen wird bei Staatsangehörigen der EU, des EWR und der Schweiz gemeinschaftsrechtlich durch die EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen geregelt. Die Richtlinie wurde in den Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz in nationales Recht umgesetzt. Sie ist anwendbar, wenn es um den Zugang zu einem im Zielstaat reglementierten Beruf geht, d.h. wenn die Aufnahme oder Ausübung einer beruflichen Betätigung an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation geknüpft ist.
- Die Anerkennung von Berufsabschlüssen als deutscher Assistentenberuf oder als deutscher Fachschulabschluss ist in einigen Ländern in den entsprechenden Schulordnungen geregelt.
Einrichtung
Apothekerkammer Niedersachsen
Postfach 11 09 52
30103 Hannover
An der Markuskirche 4
30163 Hannover
0511 390-99-36
0511 390-990
Einrichtung
Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
Burgplatz 2+2a
38100 Braunschweig
Friedensstraße 6
21335 Lüneburg
04131 712-201
0531 1201-333
0531 1201-0
04131 712-0
Einrichtung
Handwerkskammer für Ostfriesland
Straße des Handwerks 2
26603 Aurich (Ostfriesland)
04941 1797-40
04941 1797-0
Einrichtung
Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen
Braunschweiger Straße 53
31134 Hildesheim
05121 33836
05121 162-0
Einrichtung
Handwerkskammer Oldenburg
Theaterwall 32
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 232-218
0441 232-0
Einrichtung
Industrie- und Handelskammer Braunschweig
Brabandtstraße 11
38100 Braunschweig
0531 4715-299
0531 4715-0
Einrichtung
Industrie- und Handelskammer Elbe-Weser
Am Schäferstieg 2
21680 Stade
04141 524-111
04141 524-0
Einrichtung
Industrie- und Handelskammer Hannover
Schiffgraben 49
30175 Hannover
0511 3107-333
0511 3107-0
Einrichtung
Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg
Am Sande 1
21335 Lüneburg
04131 742180
04131 742424
Einrichtung
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Mars-la-Tour-Straße 1-13
26121 Oldenburg (Oldenburg)
0441 801-180
0441 801-0
Einrichtung
Notarkammer Celle
Riemannstrasse 15
29225 Celle
05141 9494-94
05141 9494-0
Lessingplatz 1
38100 Braunschweig
0531 123348-5
0531 123348-0
Staugraben 5
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 92543-29
0441 92543-0
Einrichtung
Oldenburgische Industrie- und Handelskammer
Moslestraße 6
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 2220-111
0441 2220-0
Einrichtung
Patentanwaltskammer
Tal 29
80331 München, Landeshauptstadt
089 242278-24
089 242278-0
Einrichtung
Rechtsanwaltskammer Braunschweig
Bruchtorwall 12
38100 Braunschweig
0531 12335-66
0531 12335-0
Einrichtung
Rechtsanwaltskammer Celle
Einrichtung
Rechtsanwaltskammer Oldenburg
Staugraben 5
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 92543-29
0441 92543-0
Einrichtung
Steuerberaterkammer Niedersachsen
Adenauerallee 20
30175 Hannover
0511 28340-32
0511 28890-0
Einrichtung
Tierärztekammer Niedersachsen
Einrichtung
Wirtschaftsprüferkammer
Rauchstraße 26
10787 Berlin, Stadt
Postfach 301882
10746 Berlin, Stadt
030 726161-212
030 726161-0
Einrichtung
Zahnärztekammer Niedersachsen
Einrichtung
Ärztekammer Niedersachsen
Karl-Wiechert-Allee 18-22
30625 Hannover
0511 380-2240
0511 380-02
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Für die Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses werden vom Antragsteller in der Regel Verwaltungskosten erhoben. Eine Ausnahme bildet die Anerkennung der Berufsabschlüsse von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz (z. B. Spätaussiedler). Diese ist kostenfrei, soweit die Beantragung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des ständigen Aufenthaltes in Deutschland erfolgt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Stelle, die auch für den entsprechenden deutschen Berufsabschluss zuständig ist.
Diese kann sein:
- die Handwerkskammer (HWK) für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
- die Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
- die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
- die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
- die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
- die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.
Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind in §§ 72 - 75 Bundesbildungsgesetz (BBiG) geregelt.
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
erforderliche Unterlagen
Die konkreten Antragsvoraussetzungen sind abhängig von den jeweiligen Berufsqualifikationen, der Staatsangehörigkeit und der individuellen Fallgestaltung. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Für Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz, die nur vorübergehend und gelegentlich zur Leistungserbringung im Bereich der reglementierten Berufe in Deutschland tätig sind, besteht ein Anzeigeverfahren.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses werden vom Antragsteller in der Regel Verwaltungskosten erhoben. Eine Ausnahme bildet die Anerkennung der Berufsabschlüsse von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz (z. B. Spätaussiedler). Diese ist kostenfrei, soweit die Beantragung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des ständigen Aufenthaltes in Deutschland erfolgt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Stelle, die auch für den entsprechenden deutschen Berufsabschluss zuständig ist.
Diese kann sein:
- die Handwerkskammer (HWK) für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
- die Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
- die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
- die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
- die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
- die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.
Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind in §§ 72 - 75 Bundesbildungsgesetz (BBiG) geregelt.
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
erforderliche Unterlagen
Die konkreten Antragsvoraussetzungen sind abhängig von den jeweiligen Berufsqualifikationen, der Staatsangehörigkeit und der individuellen Fallgestaltung. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Für Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz, die nur vorübergehend und gelegentlich zur Leistungserbringung im Bereich der reglementierten Berufe in Deutschland tätig sind, besteht ein Anzeigeverfahren.