Dienstleistung
Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beantragen
Möchten Sie eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen, müssen Sie sich dies genehmigen lassen.
Die Aufsichtsbehörde kann Ihnen die Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau in diesem Zeitraum vorläufig untersagen, um den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen.
Wenn die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung nicht vorläufig untersagt, dürfen Sie die Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen.
Wird Ihr Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags abgelehnt, gilt die Genehmigung als erteilt (Genehmigungsfiktion)
Keine Genehmigung ist erforderlich in folgendem Fall:
Die Ausbildungsstelle darf schwangere und stillende Auszubildende (§ 1 Abs. 2 Satz Nr. 8 MuSchG) an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn
1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2. die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und
3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Stilleweg 2
30655 Hannover
+49 511 643-2304
+49 511 643-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig
Ludwig-Winter-Str. 2
38120 Braunschweig
+49 531 35476-333
+49 531 35476-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle
Im Werder 9
29221 Celle
05141 755-88
05141 755-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Emden
Brückstraße 38
26725 Emden
04921 9217-59
04921 9217-58
04921 9217-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Göttingen
Alva-Myrdal-Weg 1
37085 Göttingen
0551 5070-250
0551 5070-01
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
Freundallee 9a
30173 Hannover
0511 9096-199
0511 9096-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
Goslarsche Straße 3
31134 Hildesheim
05121 163-999
05121 163-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 80077-299
0441 80077-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück
Johann-Domann-Straße 2
49080 Osnabrück
0541 503-501
0541 503-500
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
Bis zu 6 Wochen. Siehe Verfahrensablauf für nähere Informationen.
Bearbeitungsdauer: 1 Woche bis 6 Wochen
Welche Gebühren fallen an?
In Niedersachsen ist die Allgemeine Gebührenordnung Grundlage für die Erhebung der Gebühren. Die Gebühren werden nach Aufwand erhoben, mindestens jedoch 100 €. Erkundigen Sie sich bitte beim örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt/LBEG über die anfallenden Bearbeitungsgebühren.
Die genauen Kosten werden im Nachgang der Genehmigung festgestellt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag muss vor der Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr vorliegen.
Ansprechpunkt
Staatliche Gewerbeaufsicht Niedersachsen
Bei Tätigkeiten und Einrichtungen, die dem Bundesberggesetz unterliegen: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
Voraussetzungen
- Sie können den Antrag nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.
- Die schwangere oder stillende Frau muss sich ausdrücklich dazu bereit erklären
- Ein ärztliches Zeugnis darf nicht gegen die Beschäftigung bis 22 Uhr sprechen.
- Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
- Eine unverantwortbare Gefährdung für das Kind durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
Formulare
Formulare vorhanden: ja
Schriftform erforderlich: ja
Formlose Antragsstellung möglich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
erforderliche Unterlagen
- Ärztliches Zeugnis
- Zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
- Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Absatz 1 Mutterschutzgesetz
Verfahrensablauf
Eine Genehmigung für die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr können Sie schriftlich , per E-Mail oder online beantragen.
Sie können die Genehmigung schriftlich beantragen:
- Beschreiben Sie Ihr Anliegen formlos oder verwenden Sie das Formular.
- Senden Sie Ihren Antrag an das örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt/LBEG postalisch oder per E-Mail, einschließlich der erforderlichen Unterlagen und Nachweise.
- Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie umgehend von der Sachbearbeitung kontaktiert.
- Das Gewerbeaufsichtsamt/LBEG prüft die Unterlagen.
- Ihr Antrag gilt als genehmigt, wenn Sie innerhalb von 6 Wochen keine Ablehnung erhalten.
- Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, erhalten Sie eine Ablehnung.
- Das Gewerbeaufsichtsamt/LBEG kann Ihnen auch eine vorläufige Ablehnung erteilen,
- Bei einer Ablehnung geht Ihnen ein Ablehnungsbescheid zu. Einen Genehmigungsbescheid erhalten Sie nicht.
- Der Kostenbescheid wird Ihnen nach Abschluss des Verfahrens zu geschickt.
Möchten Sie die Genehmigung online beantragen, sind die folgenden Schritte durchzuführen:
- Sie melden sich im Online-Dienst an und erstellen damit Ihren Antrag. Dem Antrag fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
- Die Zuständigkeit wird automatisch ermittelt und der Antrag wird automatisch nach Bearbeitung an die zuständige Behörde geschickt.
- Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Antrag
Hinweise (Besonderheiten)
Dieses Verfahren zur Genehmigung der Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr ersetzt nicht die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau nach dem Mutterschutzgesetz. Nutzen Sie dafür die entsprechend verfügbaren Formulare.
Ein Online-Dienst für diese Leistung ist in Vorbereitung
Rechtsbehelf
Widerspruch
Schlagwörter
Arbeitnehmerschutz, Arbeitsschutz, Mutterschutz
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 1 Woche bis 6 Wochen
Welche Gebühren fallen an?
In Niedersachsen ist die Allgemeine Gebührenordnung Grundlage für die Erhebung der Gebühren. Die Gebühren werden nach Aufwand erhoben, mindestens jedoch 100 €. Erkundigen Sie sich bitte beim örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt/LBEG über die anfallenden Bearbeitungsgebühren.
Die genauen Kosten werden im Nachgang der Genehmigung festgestellt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag muss vor der Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr vorliegen.
Ansprechpunkt
Staatliche Gewerbeaufsicht Niedersachsen
Bei Tätigkeiten und Einrichtungen, die dem Bundesberggesetz unterliegen: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
Voraussetzungen
- Sie können den Antrag nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.
- Die schwangere oder stillende Frau muss sich ausdrücklich dazu bereit erklären
- Ein ärztliches Zeugnis darf nicht gegen die Beschäftigung bis 22 Uhr sprechen.
- Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
- Eine unverantwortbare Gefährdung für das Kind durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
Formulare
Formulare vorhanden: ja
Schriftform erforderlich: ja
Formlose Antragsstellung möglich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
erforderliche Unterlagen
- Ärztliches Zeugnis
- Zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
- Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Absatz 1 Mutterschutzgesetz
Verfahrensablauf
Eine Genehmigung für die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr können Sie schriftlich , per E-Mail oder online beantragen.
Sie können die Genehmigung schriftlich beantragen:
- Beschreiben Sie Ihr Anliegen formlos oder verwenden Sie das Formular.
- Senden Sie Ihren Antrag an das örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt/LBEG postalisch oder per E-Mail, einschließlich der erforderlichen Unterlagen und Nachweise.
- Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie umgehend von der Sachbearbeitung kontaktiert.
- Das Gewerbeaufsichtsamt/LBEG prüft die Unterlagen.
- Ihr Antrag gilt als genehmigt, wenn Sie innerhalb von 6 Wochen keine Ablehnung erhalten.
- Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, erhalten Sie eine Ablehnung.
- Das Gewerbeaufsichtsamt/LBEG kann Ihnen auch eine vorläufige Ablehnung erteilen,
- Bei einer Ablehnung geht Ihnen ein Ablehnungsbescheid zu. Einen Genehmigungsbescheid erhalten Sie nicht.
- Der Kostenbescheid wird Ihnen nach Abschluss des Verfahrens zu geschickt.
Möchten Sie die Genehmigung online beantragen, sind die folgenden Schritte durchzuführen:
- Sie melden sich im Online-Dienst an und erstellen damit Ihren Antrag. Dem Antrag fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
- Die Zuständigkeit wird automatisch ermittelt und der Antrag wird automatisch nach Bearbeitung an die zuständige Behörde geschickt.
- Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Antrag
Hinweise (Besonderheiten)
Dieses Verfahren zur Genehmigung der Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr ersetzt nicht die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau nach dem Mutterschutzgesetz. Nutzen Sie dafür die entsprechend verfügbaren Formulare.
Ein Online-Dienst für diese Leistung ist in Vorbereitung
Rechtsbehelf
Widerspruch