Bohrungen mit Bohrstrecken über 100 m sind der zuständigen Stelle nach § 127 Bundesberggesetz (BBergG) anzuzeigen.


§ 127 Bundesberggesetz (BBergG)

Adresse
Stilleweg 2
30655 Hannover

Fax
+49 511 643-2304
Telefon
+49 511 643-0

Häufig gestellte Fragen

Im Fall des Vorliegens einer Betriebsplanpflicht werden z. B. für die Prüfung des Betriebsplanes Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsenfällig.


Die Zuständigkeit liegt beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.


Alle Bohrungen sind der zuständigen Stelle über die Bohranzeigen-Applikation im Internet anzuzeigen. Die für die Anzeige einer Bohrung benötigten Informationen werden in der vorgenannten Anwendung abgefragt.


Online-Anzeige von Bohrungen

Beim Abteufen von Bohrungen sind auch die nachfolgend genannten Gesetze zu beachten.


Wasserhaushaltsgesetz (WHG)