Dienstleistung
Darlehen in bestimmten akuten Notsituationen beantragen
Wenn Sie Bürgergeld beziehen, wird dabei ein pauschaler Geldbetrag für den Regelbedarf berücksichtigt. Dieser pauschalierte Regelbedarf umfasst neben den laufenden Bedarfen auch die in unregelmäßigen beziehungsweise in großen Abständen anfallenden Bedarfe. Die Höhe des Regelbedarfs richtet sich nach der jeweils zugeordneten Regelbedarfsstufe, die von Ihrem Alter und Ihrer familiären Situation abhängt.
Der Regelbedarf deckt insbesondere folgende Bedarfe:
- Ernährung,
- Kleidung,
- Körperpflege,
- Hausrat,
- Haushaltsenergie ohne die Anteile, die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallen sowie
- persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens(einschließlich Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft).
Wenn Sie aufgrund besonderer Umstände kurzfristig mehr Geld für Ihre alltäglichen Bedürfnisse brauchen, als der Regelbedarf für Ihren individuellen Fall vorsieht, und Sie diese Kosten weder selbst bezahlen noch aufschieben können, gewährt Ihnen das Jobcenter für den unabweisbaren Bedarf auf Antrag ein zinsloses Darlehen.
Ein unabweisbarer Bedarf ist gegeben,
- wenn er nicht aufgeschoben werden kann und daher ein Darlehen zur Vermeidung einer akuten Notsituation unvermeidlich ist und
- nicht erwartet werden kann, dass Sie diesen Bedarf mit den nächsten Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs ausgleichen können.
Beispiele dafür sind:
- notwendige Reparaturen,
- notwendige Anschaffungen (zum Beispiel neue Winterkleidung bei heranwachsenden Kindern),
- die drohende Sperrung der Stromversorgung (Haushaltsstrom) wegen sogenannter "Neuschulden, sofern Sie die Stromsperre nicht auf andere Weise abwenden können, zum Beispiel durch Vereinbarung einer Ratenzahlung mit dem Versorgungsunternehmen,
- Diebstahl oder Verlust sowie
- Wohnungs- oder Hausbrand.
Das Darlehen müssen Sie gesondert beantragen und den unabweisbaren Bedarf müssen Sie grundsätzlich belegen. Wenn Sie Vermögen haben, müssen Sie zunächst dieses einsetzen, um die Ausgaben zu finanzieren. Je nach Sachlage kann das Jobcenter auch seinen Außendienst damit beauftragen, den Bedarf festzustellen.
Das Jobcenter kann auch entscheiden, dass Sie anstelle von Geld Sachleistungen bekommen. Die Höhe des Darlehens entspricht dann genau dem Wert des erforderlichen Bedarfs.
Das Darlehen müssen Sie zweckentsprechend verwenden. Das Jobcenter kann hierfür einen Nachweis (zum Beispiel einen Kaufbeleg) verlangen.
Sie müssen das Darlehen zurückzahlen. Wenn Sie zukünftig weiterhin Leistungen nach dem SGB II beziehen, wird das Darlehen monatlich mit Ihrem Leistungsanspruch aufgerechnet:
- Bei einem Darlehen: in Höhe von 10 Prozent Ihres Regelbedarfs (der maßgebenden Regelbedarfsstufe)
- Bei mehreren Darlehen: insgesamt höchstens in Höhe von 30 Prozent Ihres maßgebenden Regelbedarfs (der maßgebenden Regelbedarfsstufe).
Wie das Darlehen in Ihrem konkreten Fall aufgerechnet wird, wird Ihnen schriftlich erklärt. Die Tilgung beginnt ab dem Monat, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt.
Einrichtung
Fachbereich Jobcenter
Dohuser Weg 34
26409 Wittmund
04462 86-8200
04462 86-8400
Einrichtung
Gemeinde Molbergen - Ordnungs- u. Sozialwesen
Cloppenburger Straße 22
49696 Molbergen
Montag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
04475 9494-90
04475 9494-17
Einrichtung
Jobcenter
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-200
04431 85-0
Einrichtung
Jobcenter
Magdeburger Tor 18
38350 Helmstedt
+49 5351 522-400
Einrichtung
Jobcenter Vechta
Rombergstr. 51
49377 Vechta
Montag 08:00 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:30 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Für dringende Anliegen ab 1.9. sind wir ohne Termin für Sie da! Bitte vereinbaren Sie für Beratungsgespräche einen Termin!
04441 946-1569
04441 946-6600
04441 946-7000
Einrichtung
Landkreis Aurich - Jobcenter
Mackeriege 1
26506 Norden
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
Postfach 1480
26603 Aurich (Ostfriesland)
Osterstraße 33-35
26603 Aurich (Ostfriesland)
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr ; 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
04941 16-5899
04941 16-5800
Jobcenter Norden
04941 16-5600
Jobcenter Aurich
Pingel-Anton-Platz 5
49661 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 18053-149
04471 18053-500
Einrichtung
Zentrum für Arbeit
Bavinkstraße 23
26789 Leer
Mo. 08:30 - 12:30 Uhr
Di. 08:30 - 12:30 Uhr
Mi. 08:30 - 12:30 Uhr
Do. 08:30 - 12:30 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.
0491 926-2999
0491 926-2000
Zentrale
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Welche Gebühren fallen an?
Sie haben keine Kosten zu tragen, wenn Sie ein Konto besitzen. Haben Sie kein Konto, bekommen Sie eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung für eine Barauszahlung (ZzV-Bar). Das ist ein Scheck. Dadurch entstehen Ihnen allerdings Kosten, die Ihnen direkt von der zustehenden Leistung abgezogen werden. Da die Höhe der Kosten für die Zahlungsanweisung variieren kann, informieren Sie sich hierzu bei Ihrem zuständigen Jobcenter. Den Scheck können Sie sich in bar auszahlen lassen. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich über die Filialen der Postbank. Die ZzV-Bar ist ein Zahlungsmittel der Postbank AG, dessen Verwendung zwischen Bundesagentur für Arbeit und Postbank gesondert vereinbart wurde.
Ansprechpunkt
Das für Sie zuständige Jobcenter finden Sie über den Dienststellenfinder.
Zuständige Stelle
Jobcenter
Voraussetzungen
Damit Sie das Darlehen vom Jobcenter bekommen können, müssen Sie nachweisen, dass:
- Sie einen akuten, einmaligen Bedarf haben, der seiner Art nach zu den alltäglichen Bedürfnissen gehört (Regelbedarf),
- Sie diesen Bedarf nicht durch die dafür vorgesehene Leistung (Bürgergeld) ausgleichen können und Sie kein Vermögen haben,
- Sie keine andere Möglichkeit haben, den Bedarf zu decken (zum Beispiel über Gebrauchtwarenlager oder Kleiderkammer) und,
-
der Bedarf unabweisbar ist. Dies trifft zu,
- wenn Sie ihn nicht aufschieben können und
- Sie den Bedarf nicht mit den nächsten Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs ausgleichen können.
Formulare
Formulare vorhanden: Je nach Jobcenter
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
erforderliche Unterlagen
-
Nachweise, dass und in welcher Höhe ein unabweisbarer Bedarf gegeben ist, zum Beispiel
- Diebstahlanzeige,
- Kostenvoranschlag oder Auftrag für Reparaturen und/oder
- aktuelle Kontoauszüge.
Verfahrensablauf
Damit Sie das Darlehen bekommen können, müssen Sie es bei Ihrem Jobcenter beantragen. Dies ist auch online möglich (über den digitalen Bürgergeldantrag).
- Setzen Sie sich nach Möglichkeit mit Ihrer Ansprechpartnerin beziehungsweise Ihrem Ansprechpartner im Jobcenter in Verbindung.
- Stellen Sie einen Antrag. Sie können auch einen formlosen Antrag stellen. Ein eventuell angebotenes Formular erhalten Sie vom Jobcenter vor Ort.
- Reichen Sie Ihren Antrag mit allen Nachweisen bei Ihrem Jobcenter ein.
- Das Jobcenter prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen.
- Sie erhalten vom Jobcenter einen Bescheid über die Entscheidung Ihres Antrages (bewilligt oder abgelehnt).
- In der Regel wird der Darlehensbetrag auf Ihr Konto überwiesen. Anders ist dies in der Regel zum Beispiel bei Stromschulden mit drohender Stromsperre. Der Darlehensbetrag wird dann grundsätzlich direkt an Ihr Versorgungsunternehmen überwiesen.
Hinweise (Besonderheiten)
Die fachlichen Weisungen der BA binden nur die Jobcenter, die in Form einer gemeinsamen Einrichtung (gE) der Bundesagentur für Arbeit und des kommunalen Trägers vor Ort (Kommune oder Kreis) geführt werden. Die Aufsicht obliegt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Daneben gibt es Jobcenter, die als zugelassene kommunale Träger (zkT) geführt werden (sogenannte Optionskommunen). Bei diesen obliegt die Aufsicht den jeweiligen Ländern.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Eilverfahren vor dem Sozialgericht
- Klage vor dem Sozialgericht
Schlagwörter
finanzielle Notlage, ALG II, Regelbedarf, Sachleistung, Geld verloren, Anschaffung, Geldleistung, Energieschulden, Stromsperre, Mittellosigkeit, Sozialgeld, Darlehen, Lebensunterhalt, Bürgergeld, Diebstahl, Notlage, Bedarf, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Arbeitslosengeld II, defekte Haushaltsgeräte, Rückzahlung
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Welche Gebühren fallen an?
Sie haben keine Kosten zu tragen, wenn Sie ein Konto besitzen. Haben Sie kein Konto, bekommen Sie eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung für eine Barauszahlung (ZzV-Bar). Das ist ein Scheck. Dadurch entstehen Ihnen allerdings Kosten, die Ihnen direkt von der zustehenden Leistung abgezogen werden. Da die Höhe der Kosten für die Zahlungsanweisung variieren kann, informieren Sie sich hierzu bei Ihrem zuständigen Jobcenter. Den Scheck können Sie sich in bar auszahlen lassen. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich über die Filialen der Postbank. Die ZzV-Bar ist ein Zahlungsmittel der Postbank AG, dessen Verwendung zwischen Bundesagentur für Arbeit und Postbank gesondert vereinbart wurde.
Ansprechpunkt
Das für Sie zuständige Jobcenter finden Sie über den Dienststellenfinder.
Zuständige Stelle
Jobcenter
Voraussetzungen
Damit Sie das Darlehen vom Jobcenter bekommen können, müssen Sie nachweisen, dass:
- Sie einen akuten, einmaligen Bedarf haben, der seiner Art nach zu den alltäglichen Bedürfnissen gehört (Regelbedarf),
- Sie diesen Bedarf nicht durch die dafür vorgesehene Leistung (Bürgergeld) ausgleichen können und Sie kein Vermögen haben,
- Sie keine andere Möglichkeit haben, den Bedarf zu decken (zum Beispiel über Gebrauchtwarenlager oder Kleiderkammer) und,
-
der Bedarf unabweisbar ist. Dies trifft zu,
- wenn Sie ihn nicht aufschieben können und
- Sie den Bedarf nicht mit den nächsten Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs ausgleichen können.
Formulare
Formulare vorhanden: Je nach Jobcenter
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
erforderliche Unterlagen
-
Nachweise, dass und in welcher Höhe ein unabweisbarer Bedarf gegeben ist, zum Beispiel
- Diebstahlanzeige,
- Kostenvoranschlag oder Auftrag für Reparaturen und/oder
- aktuelle Kontoauszüge.
Verfahrensablauf
Damit Sie das Darlehen bekommen können, müssen Sie es bei Ihrem Jobcenter beantragen. Dies ist auch online möglich (über den digitalen Bürgergeldantrag).
- Setzen Sie sich nach Möglichkeit mit Ihrer Ansprechpartnerin beziehungsweise Ihrem Ansprechpartner im Jobcenter in Verbindung.
- Stellen Sie einen Antrag. Sie können auch einen formlosen Antrag stellen. Ein eventuell angebotenes Formular erhalten Sie vom Jobcenter vor Ort.
- Reichen Sie Ihren Antrag mit allen Nachweisen bei Ihrem Jobcenter ein.
- Das Jobcenter prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen.
- Sie erhalten vom Jobcenter einen Bescheid über die Entscheidung Ihres Antrages (bewilligt oder abgelehnt).
- In der Regel wird der Darlehensbetrag auf Ihr Konto überwiesen. Anders ist dies in der Regel zum Beispiel bei Stromschulden mit drohender Stromsperre. Der Darlehensbetrag wird dann grundsätzlich direkt an Ihr Versorgungsunternehmen überwiesen.
Hinweise (Besonderheiten)
Die fachlichen Weisungen der BA binden nur die Jobcenter, die in Form einer gemeinsamen Einrichtung (gE) der Bundesagentur für Arbeit und des kommunalen Trägers vor Ort (Kommune oder Kreis) geführt werden. Die Aufsicht obliegt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Daneben gibt es Jobcenter, die als zugelassene kommunale Träger (zkT) geführt werden (sogenannte Optionskommunen). Bei diesen obliegt die Aufsicht den jeweiligen Ländern.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Eilverfahren vor dem Sozialgericht
- Klage vor dem Sozialgericht