Dienstleistung
Direktwahl als in Deutschland lebende Unionsbürgerin oder lebender Unionsbürger in das Wählverzeichnis eintragen lassen
Wenn Sie sich als Unionsbürger oder Unionsbürgerin in Deutschland befinden, sind Sie nur dann zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin wahlberechtigt, wenn Sie
- am Wahltag mindestens 16. Jahre alt sind,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
- drei Monate vor der Wahl Ihren (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet Gemeinde haben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben.
Die Teilnahme an der Wahl setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde
oder einen Wahlschein voraus. Haben Sie Ihren (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet, werden Sie
dort von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen.
Für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist ein Nebenwohnsitz im Wahlgebiet nicht ausreichend. Ist eine Eintragung mangels gemeldeter (Haupt-)Wohnung von Amts wegen nicht erfolgt, können Sie bis zum 20. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen.
Vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl können Sie während der allgemeinen Öffnungszeiten das Wählerverzeichnis einsehen.
In dieser Zeit können Sie auf einen Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Einrichtung
Bürgerbüro
Am Brink 9
26160 Bad Zwischenahn
Montag 08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag 08:00 - 12:30 Uhr
Hinweis:
oder nach Vereinbarung
04403 604-444
04403 604-333
Einrichtung
Gemeinde Bakum - Bürgerbüro
Kirchstraße 3
49456 Bakum
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
04446 89-95
04446 89-11
Einrichtung
Gemeinde Ostrhauderfehn - Hauptamt
Hauptstraße 117
26842 Ostrhauderfehn
Montag
08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch
geschlossen
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
04952 805-30
04952 805-0
Einrichtung
Samtgemeinde Harpstedt - Hauptamt
Amtsfreiheit 1
27243 Harpstedt
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
04244 82-29
04244 82-0
Einrichtung
Stadt Elze
Hauptstraße 61
31008 Elze
Montag
8.00 bis 12.30 Uhr
Dienstag
8.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr
Mittwoch nur nach Vereinbarung
Donnerstag
8.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 17.30 Uhr
Freitag
8.00 bis 13.00 Uhr
Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder unter www.elze.de/online-terminbuchung einen Termin.
05068 464-77
05068 464-0
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
Die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis kann in der Regel kurzfristig erfolgen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Für die (Haupt-)Wohnsitznahme (und Anmeldung) im Wahlgebiet:16. Tag vor der Wahl für einen Antrag zur Aufnahme in das Wählerverzeichnis: bis zum 21. Tag vor der Wahl für die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis: 20. bis 16. Tag vor der Wahl für einen Einspruch auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis: 20. bis 16. Tag vor der Wahl
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr:
kostenfrei
Ansprechpunkt
Die Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, oder die Samtgemeinde trägt die Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis ein.
Voraussetzungen
Sie sind im Wahlgebiet zur Wahl des Bürgermeisters beziehungsweise der Bürgermeisterin wahlberechtigt, wenn Sie
- die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen,
- am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind,
- kein Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt
-
Sie mindestens
drei Monaten
vor der Wahl in dem Wahlgebiet Ihre Wohnung oder bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben.
Die Teilnahme an der Wahl setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde oder einen Wahlschein voraus.
erforderliche Unterlagen
- Ausweisdokument, z. B. Personalausweis
Verfahrensablauf
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
- Soweit Sie rechtzeitig vor der Wahl einen angemeldeten (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet haben, werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten dann eine Wahlbenachrichtigung.
- Anderenfalls werden Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten bei Ihrer Gemeindebehörde einsehen. In dieser Zeit können Sie auf Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllen.
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung
des Gemeindewahlausschusses kann erst nach der Wahl ein Wahlprüfungsverfahren eingeleitet werden.
Schlagwörter
Eintragung, Wahl der Hauptverwaltungsbeamtin, Teilnahme an der Direktwahl, Wohnsitz, Europäische Union, Wahlberechtigung, Deutsche, Unionsbürger, Wahl des Hauptverwaltungsbeamten, Wählerverzeichnis, Unionsbürgerin, 16 Jahre
Bearbeitungsdauer
Die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis kann in der Regel kurzfristig erfolgen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Für die (Haupt-)Wohnsitznahme (und Anmeldung) im Wahlgebiet:16. Tag vor der Wahl für einen Antrag zur Aufnahme in das Wählerverzeichnis: bis zum 21. Tag vor der Wahl für die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis: 20. bis 16. Tag vor der Wahl für einen Einspruch auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis: 20. bis 16. Tag vor der Wahl
Welche Gebühren fallen an?
Ansprechpunkt
Die Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, oder die Samtgemeinde trägt die Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis ein.
Voraussetzungen
Sie sind im Wahlgebiet zur Wahl des Bürgermeisters beziehungsweise der Bürgermeisterin wahlberechtigt, wenn Sie
- die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen,
- am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind,
- kein Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt
- Sie mindestens drei Monaten vor der Wahl in dem Wahlgebiet Ihre Wohnung oder bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben.
Die Teilnahme an der Wahl setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde oder einen Wahlschein voraus.
erforderliche Unterlagen
- Ausweisdokument, z. B. Personalausweis
Verfahrensablauf
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
- Soweit Sie rechtzeitig vor der Wahl einen angemeldeten (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet haben, werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten dann eine Wahlbenachrichtigung.
- Anderenfalls werden Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten bei Ihrer Gemeindebehörde einsehen. In dieser Zeit können Sie auf Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllen.
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses kann erst nach der Wahl ein Wahlprüfungsverfahren eingeleitet werden.