Dienstleistung
Eine aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftige Anlage anzeigen
Kohlekraftwerke, Industriebetriebe, Tierintensivhaltungen und ähnliche Anlagen rufen im besonderen Maß Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen usw. hervor.
Um die Menschen und die Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, benötigen solche Anlagen für die Errichtung und den Betrieb eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Anlagen, die aufgrund ihrer Art und Größe einer Genehmigungspflicht unterliegen, sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BIm-SchV) abschließend aufgeführt.
Eine nicht genehmigungspflichtige Anlage, die bereits errichtet bzw. mit deren Errichtung oder wesentlicher Änderung begonnen wurde, wird durch die Aufnahme in den Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen der Verordnung (4. BImSchV) genehmigungspflichtig. In diesem Fall unterliegt die Anlage den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen und muss bei der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) angezeigt werden.
Einrichtung
Fachdienst Bauordnung
Schloßstraße 9
26409 Wittmund
04462 86-1717
04462 86-1272
Stilleweg 2
30655 Hannover
+49 511 643-2304
+49 511 643-0
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
04441 898-1039
04441 898-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig
Ludwig-Winter-Str. 2
38120 Braunschweig
+49 531 35476-333
+49 531 35476-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle
Im Werder 9
29221 Celle
05141 755-88
05141 755-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Emden
Brückstraße 38
26725 Emden
04921 9217-59
04921 9217-58
04921 9217-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Göttingen
Alva-Myrdal-Weg 1
37085 Göttingen
0551 5070-250
0551 5070-01
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
Freundallee 9a
30173 Hannover
0511 9096-199
0511 9096-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
Goslarsche Straße 3
31134 Hildesheim
05121 163-999
05121 163-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 80077-299
0441 80077-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück
Johann-Domann-Straße 2
49080 Osnabrück
0541 503-501
0541 503-500
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr hängt vom Aufwand ab, beträgt jedoch mindestens 1500 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsfrist:
3 Monate
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Behörde muss innerhalb eines Monats nach vollständigem Zugang auf Ihre Anzeige reagieren.
Bearbeitungsdauer: 1 Monat
Voraussetzungen
- Hierbei handelt es sich um eine Anzeigepflicht. Dieser kommen Sie als Anlagebetreiber oder Anlagebetreiberin nach, wenn Sie die Anzeige fristgerecht bei der zuständigen Behörde einreichen.
- Sofern die erforderlichen Unterlagen nicht bereits mit der Anzeige übermittelt werden, können Sie diese innerhalb von weiteren zwei Monaten bei der zuständigen Behörde nachreichen.
Formulare
Formulare vorhanden: ja
Schriftform erforderlich: schriftlich oder elektronisch
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Anzeigeunterlagen, Zeichnungen, Pläne, Gutachten
- Erläuterungen und
- sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen).
Verfahrensablauf
- Sie zeigen die Anlage bei der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung, in der Ihre Anlage in den Katalog über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) aufgenommen wurde, an.
- Sie können dies schriftlich oder elektronisch erledigen.
- Sie fügen die erforderlichen Unterlagen bei. Alternativ können Sie die Unterlagen auch innerhalb von weiteren zwei Monaten ab der Anmeldung bei der zuständigen Behörde nachreichen.
- Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang schriftlich oder elektronisch. Gegebenenfalls wird die Behörde weitere Unterlagen nachfordern.
- Die zuständige Behörde kann Ihnen zusätzlich Anforderungen auferlegen, um sicherzustellen, dass Ihre Anlage die Pflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erfüllt bzw. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Schlagwörter
Katalog genehmigungsbedürftiger Anlagen, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Antragstellungsprogramm ELiA
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr hängt vom Aufwand ab, beträgt jedoch mindestens 1500 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 1 Monat
Voraussetzungen
- Hierbei handelt es sich um eine Anzeigepflicht. Dieser kommen Sie als Anlagebetreiber oder Anlagebetreiberin nach, wenn Sie die Anzeige fristgerecht bei der zuständigen Behörde einreichen.
- Sofern die erforderlichen Unterlagen nicht bereits mit der Anzeige übermittelt werden, können Sie diese innerhalb von weiteren zwei Monaten bei der zuständigen Behörde nachreichen.
Formulare
Formulare vorhanden: ja
Schriftform erforderlich: schriftlich oder elektronisch
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Anzeigeunterlagen, Zeichnungen, Pläne, Gutachten
- Erläuterungen und
- sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen).
Verfahrensablauf
- Sie zeigen die Anlage bei der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung, in der Ihre Anlage in den Katalog über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) aufgenommen wurde, an.
- Sie können dies schriftlich oder elektronisch erledigen.
- Sie fügen die erforderlichen Unterlagen bei. Alternativ können Sie die Unterlagen auch innerhalb von weiteren zwei Monaten ab der Anmeldung bei der zuständigen Behörde nachreichen.
- Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang schriftlich oder elektronisch. Gegebenenfalls wird die Behörde weitere Unterlagen nachfordern.
- Die zuständige Behörde kann Ihnen zusätzlich Anforderungen auferlegen, um sicherzustellen, dass Ihre Anlage die Pflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erfüllt bzw. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.