Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche Geräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden oder die natürliche Umwelt nicht beeinträchtigt werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist der Einsatz solcher Geräte auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen sowie in und auf sonstigen Anlagen, die der allgemeinen Nutzung dienen, auf Zelt- und Campingplätzen, in Schwimm- und Strandbädern sowie in der freien Natur verboten.

Keine Anwendung finden diese Anforderungen

  • auf Schallzeichen zur Warnung vor Gefahren,
  • auf vorgeschriebene Signal- und Warneinrichtungen,
  • auf liturgisches Glockengeläut sowie
  • auf Geräte, die im Rahmen eines öffentlichen Verkehrsbetriebes verwendet werden.

Ausnahmeregelungen gibt es bei der Benutzung von Tongeräten für Zwecke der Wahlwerbung zu Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen in den letzten sechs Wochen vor der Wahl durch Parteien oder sonstige politische Vereinigungen.

Auf Antrag kann die zuständige Stelle bei öffentlichem oder überwiegendem privatem Interesse im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Ausnahme soll zum Schutz der Allgemeinheit und Nachbarschaft unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Außerdem kann die zuständige Stelle zeitlich begrenzte (musikalische) Darbietungen in innerstädtischen Fußgängerzonen allgemein zulassen.  


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Häufig gestellte Fragen

Die Entscheidung über den Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist kostenpflichtig. Die auf der Grundlage des Landesgebührengesetzes erlassene Gebührenverordnung sieht (in der Regel auch bei Ablehnung der Erlaubniserteilung) eine Verwaltungsgebühr vor.


Die Ausnahmegenehmigung sollte rechtzeitig vor der Inanspruchnahme beantragt werden. Die Fristen sind in der Verwaltungsordnung geregelt.


Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt und richtet sich nach dem Grund des jeweiligen Antrags auf Ausnahmegenehmigung.


Den „Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Betreiben von Tongeräten (und zur Nachtruhestörung)“ stellen Sie bei Ihrer zuständigen Stelle.


Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.