Dienstleistung
Entschädigung von Tierverlusten und Übernahme von Tötungskosten nach Tierseuchenausbrüchen beantragen
Die Niedersächsische Tierseuchenkasse zahlt Ihnen eine finanzielle Entschädigung für Tierverluste durch Tierseuchen und für Tierverluste, die im Rahmen behördlich angeordneter Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung entstehen. Außerdem übernimmt sie die Kosten für die Tötung Ihrer Tiere, wenn die Tötung aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften angeordnet war. Die Entschädigung für Tierverluste soll Ihre Mitarbeit bei der Seuchenbekämpfung fördern und Ihre wirtschaftlichen Verluste mindern.
Die finanziellen Mittel für Entschädigungen werden zur Hälfte von der Tierseuchenkasse aufgebracht und stammen aus den Beiträgen der Tierhalterinnen und Tierhalter. Die andere Hälfte wird vom Land Niedersachsen bzw. Bremen getragen. Bei bestimmten Seuchen, wie z. B. der Schweinepest, Geflügelpest oder Maul- und Klauenseuche, beteiligt sich in der Regel auch die EU an den Kosten.
Charlotte-von-Veltheim-Weg 5
38350 Helmstedt
+49 5351 121-2600
+49 5351 121-2595
Friesenstraße 30
26789 Leer
Mo. 08:30 - 12:30 Uhr
Di. 08:30 - 12:30 Uhr
Mi. 08:30 - 12:30 Uhr
Do. 08:30 - 12:30 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.
0491 926-1374
0491 926-1451
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Montag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Dienstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-17:00 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 Uhr
04941 16-3999
04941 16-0
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 85697
04471 15-0
An der Christoph-Bernhard-Bastei 8
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
04441 898-1036
04441 898-0
Einrichtung
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Lange Straße 15
26655 Westerstede
Einrichtung
Veterinäramt
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-200
04431 85-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsfrist:
30 Tage
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr:
kostenfrei
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen und der Frage, ob die Tierhalterin oder der Tierhalter die tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingehalten hat. Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt maximal 1 Jahr.
Bearbeitungsdauer: 7 bis 90 Tage
Ansprechpunkt
Sie Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Landkreisen, kreisfreien Städten sowie beim Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser
Voraussetzungen
Einen Anspruch auf Leistungen der Tierseuchenkasse haben Sie nur, wenn Sie der Niedersächsischen Tierseuchenkasse Ihre Tiere zum Stichtag 3.1. eines jeden Jahres gemeldet und die Beiträge fristgerecht und vollständig bezahlt haben. Außerdem müssen Sie im Fall der amtlichen angeordneten Tötung aufgrund einer Tierseuche alle erforderlichen tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingehalten haben, damit der volle Anspruch auf die Leistungen besteht.
erforderliche Unterlagen
- Einkaufsbelege
- Stallkarten
- Schlachterlöse
- Sonstige Nachweise über besondere Werte der Tiere
- Rechnung über die Tötung der Tiere
Verfahrensablauf
Einen Antrag auf die Entschädigung des gemeinen Wertes für die getöteten Tiere sowie für die Übernahme der Tötungskosten können Sie nur über die für den Ort Ihrer Tierhaltung zuständige kommunale Veterinärbehörde stellen.
- Dort erhalten Sie das entsprechende Formular und dort wird der Wert der getöteten Tiere ermittelt. Grundlage dafür sind die von Ihnen vorzulegenden Unterlagen und Nachweise und das von der Tierseuchenkasse zur Verfügung gestellte EDV-Programm.
- Die kommunale Veterinärbehörde nimmt zudem darüber Stellung, ob Sie die tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingehalten haben, und sendet den vollständigen Antrag an die Niedersächsische Tierseuchenkasse.
- Bei der Tierseuchenkasse wird in einem zweistufigen Verfahren ermittelt, ob ein Anspruch auf die Leistungen besteht und wenn ja, wie hoch die Leistung ist.
- Das Geld für die Entschädigung des gemeinen Wertes wird danach auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.
- Die Kosten für die Tötung der Tiere werden an den Dienstleister ausgezahlt, der die Tötung durchgeführt hat und von dem die entsprechende Rechnung stammt.
Hinweise (Besonderheiten)
Informationen zu Leistungen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse und die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung finden Sie auf der Website der Niedersächsischen Tierseuchenkasse.
Niedersächsische Tierseuchenkasse
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Schlagwörter
Beiträge, Entschädigung, Tierzahlmeldung, Tierseuchen, Tierseuchenanordnung, Tötung von Tieren, Kostenübernahme
Welche Fristen muss ich beachten?
Welche Gebühren fallen an?
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 7 bis 90 Tage
Ansprechpunkt
Sie Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Landkreisen, kreisfreien Städten sowie beim Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser
Voraussetzungen
Einen Anspruch auf Leistungen der Tierseuchenkasse haben Sie nur, wenn Sie der Niedersächsischen Tierseuchenkasse Ihre Tiere zum Stichtag 3.1. eines jeden Jahres gemeldet und die Beiträge fristgerecht und vollständig bezahlt haben. Außerdem müssen Sie im Fall der amtlichen angeordneten Tötung aufgrund einer Tierseuche alle erforderlichen tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingehalten haben, damit der volle Anspruch auf die Leistungen besteht.
erforderliche Unterlagen
- Einkaufsbelege
- Stallkarten
- Schlachterlöse
- Sonstige Nachweise über besondere Werte der Tiere
- Rechnung über die Tötung der Tiere
Verfahrensablauf
Einen Antrag auf die Entschädigung des gemeinen Wertes für die getöteten Tiere sowie für die Übernahme der Tötungskosten können Sie nur über die für den Ort Ihrer Tierhaltung zuständige kommunale Veterinärbehörde stellen.
- Dort erhalten Sie das entsprechende Formular und dort wird der Wert der getöteten Tiere ermittelt. Grundlage dafür sind die von Ihnen vorzulegenden Unterlagen und Nachweise und das von der Tierseuchenkasse zur Verfügung gestellte EDV-Programm.
- Die kommunale Veterinärbehörde nimmt zudem darüber Stellung, ob Sie die tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingehalten haben, und sendet den vollständigen Antrag an die Niedersächsische Tierseuchenkasse.
- Bei der Tierseuchenkasse wird in einem zweistufigen Verfahren ermittelt, ob ein Anspruch auf die Leistungen besteht und wenn ja, wie hoch die Leistung ist.
- Das Geld für die Entschädigung des gemeinen Wertes wird danach auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.
- Die Kosten für die Tötung der Tiere werden an den Dienstleister ausgezahlt, der die Tötung durchgeführt hat und von dem die entsprechende Rechnung stammt.
Hinweise (Besonderheiten)
Informationen zu Leistungen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse und die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung finden Sie auf der Website der Niedersächsischen Tierseuchenkasse.
Niedersächsische Tierseuchenkasse
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage