Dienstleistung
Erlaubnis für das Direkteinleiten von vorgereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen in Gewässer beantragen
Wenn Sie vorgereinigtes Abwasser aus einer Kleinkläranlage in ein Gewässer einleiten wollen, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis.
Eine Kleinkläranlage ist eine Abwasserbehandlungsanlage, aus der weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser eingeleitet wird.
Das Abwasser aus der Kleinkläranlage kann versickert oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden.
Oberirdische Gewässer sind Flüsse, Seen, Kanäle, Bäche, Gräben und Teiche.
Die Erlaubnis legt Art und Maß der Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. Im Gegensatz zur Bewilligung kann eine Erlaubnis von den Behörden widerrufen werden.
Einrichtung
Amt für Bodenschutz und Abfallwirtschaft
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-200
04431 85-0
Einrichtung
Amt für Umwelt und Klimaschutz
Ammerlandallee 12
26655 Westerstede
Einrichtung
Amt für Wasserwirtschaft
Bergmannstraße 33 / 35
26789 Leer
Mo. 08:30 - 12:30 Uhr
Di. 08:30 - 12:30 Uhr
Mi. 08:30 - 12:30 Uhr
Do. 08:30 - 12:30 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.
0491 926-1750
0491 926-1321
Einrichtung
Fachdienst Wasserwirtschaft/Untere Wasserbehörde
Schloßstraße 9
26409 Wittmund
04462 86-1125
04462 86-01
Einrichtung
Landkreis Cloppenburg - Umweltamt
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 85697
04471 15-0
Einrichtung
Landkreis Vechta - Amt für Umwelt und Tiefbau
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
04441 898-1041
04441 898-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Erlaubnis frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von Qualität und Umfang Ihres Antrags und der Unterlagen ab.
Voraussetzungen
- Die in der Abwasserverordnung genannten Anforderungen werden eingehalten.
- Die Einleitung ist mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar.
erforderliche Unterlagen
- Antrag
-
Dokumente zur Kleinkläranlage (je nach Verfügbarkeit)
- Leistungserklärung, bauaufsichtliche Zulassung
- Zeichnungen, Bemessungsunterlagen
- Dichtigkeitsnachweis
- Wartungsprotokolle
-
Bei Versickerung
- Versickerungsnachweis
- Hydrogeologisches Gutachten
- Darstellung, Bemessungsunterlagen der Versickerungsanlage
-
Bei Einleitung in ein oberirdisches Gewässer
- Hydrologisches Gutachten
- Stellungnahme und Einverständnis des Gewässereigentümers oder -unterhaltungspflichtigen
- Lageplan, Flurkartenauszug
- Bauwerkszeichnungen
- Zustimmung betroffener Grundstückseigentümer
- Gegebenenfalls landschaftspflegerischer Begleitplan
- Gegebenenfalls Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
Verfahrensablauf
Eine Erlaubnis zum Einleiten von vorgereinigtem Abwasser aus einer Kleinkläranlage in ein Gewässer können Sie bei Ihrer zuständigen Wasserbehörde beantragen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:
- Senden Sie Ihren Antrag auf eine Erlaubnis mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
-
Diese
- prüft die Vollständigkeit Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
- prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen.
-
Sie erhalten
- eine Erlaubnis oder
- einen Ablehnungsbescheid
- Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.
- Sie zahlen die Gebühr.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Schlagwörter
Häusliches Abwasser, Direkteinleitung, Kommunales Abwasser, Dezentrale Anlagen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Erlaubnis frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von Qualität und Umfang Ihres Antrags und der Unterlagen ab.
Voraussetzungen
- Die in der Abwasserverordnung genannten Anforderungen werden eingehalten.
- Die Einleitung ist mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar.
erforderliche Unterlagen
- Antrag
-
Dokumente zur Kleinkläranlage (je nach Verfügbarkeit)
- Leistungserklärung, bauaufsichtliche Zulassung
- Zeichnungen, Bemessungsunterlagen
- Dichtigkeitsnachweis
- Wartungsprotokolle
-
Bei Versickerung
- Versickerungsnachweis
- Hydrogeologisches Gutachten
- Darstellung, Bemessungsunterlagen der Versickerungsanlage
-
Bei Einleitung in ein oberirdisches Gewässer
- Hydrologisches Gutachten
- Stellungnahme und Einverständnis des Gewässereigentümers oder -unterhaltungspflichtigen
- Lageplan, Flurkartenauszug
- Bauwerkszeichnungen
- Zustimmung betroffener Grundstückseigentümer
- Gegebenenfalls landschaftspflegerischer Begleitplan
- Gegebenenfalls Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
Verfahrensablauf
Eine Erlaubnis zum Einleiten von vorgereinigtem Abwasser aus einer Kleinkläranlage in ein Gewässer können Sie bei Ihrer zuständigen Wasserbehörde beantragen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:
- Senden Sie Ihren Antrag auf eine Erlaubnis mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
-
Diese
- prüft die Vollständigkeit Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
- prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen.
-
Sie erhalten
- eine Erlaubnis oder
- einen Ablehnungsbescheid
- Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.
- Sie zahlen die Gebühr.
Rechtsbehelf
Widerspruch