Wenn Sie eine Versteigerung durchführen möchten, müssen Sie dies den zuständigen Stellen spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin anzeigen. 

Die Anzeige ist zum einen bei der zuständigen Behörde, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll und zum anderen bei der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, zu erstatten.

Ausnahmsweise können Sie eine Fristverkürzung beziehungsweise die Zulassung einer Ausnahme beantragen:

Verkürzung der Anzeigefrist von mindestens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut 

Ausnahme von der Verpflichtung, das Versteigerungsgut für mindestens zwei Stunden besichtigen zu lassen (wenn Sie den Bieterinnen und Bietern in anderer Weise hinreichend Gelegenheit geben, das Versteigerungsgut zu beurteilen)

Wenn Sie eine Fristverkürzung beziehungsweise die Zulassung einer Ausnahme beantragen, können Gebühren anfallen.

Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich


Adresse
Schloßstraße 11
26409 Wittmund
Servicezeiten Allgemein: Mo. 08:30 - 12:30 Uhr Di. 08:30 - 12:30 Uhr Mi. 08:30 - 12:30 Uhr Do. 08:30 - 12:30 Uhr, 14:15 - 15:45 Uhr Fr. 08:30 - 12:30 Uhr Ausländerbehörde (nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung): Mo. 08:30 - 12:30 Uhr Di. 08:30 - 12:30 Uhr Mi. geschlossen Do. 08:30 - 12:30 Uhr, 14:15 - 15:45 Uhr Fr. 08:30 - 12:30 Uhr

Fax
04462 86-1604
Telefon
04462 86-1235

Adresse
Mühlenstraße 2-4
27777 Ganderkesee
Servicezeiten Montag - Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr zusätzlich: Montag und Dienstag: 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr

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04222 44-120
Telefon
04222 44

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Postfach 1661
27767 Ganderkesee
Adresse
Mühlenstraße 2
27777 Ganderkesee
Servicezeiten

Öffnungszeiten der übrigen Bereiche:
Montag, Dienstag: 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch: 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung


Fax
04222 44-120
Telefon
04222 44-0

Adresse
Brabandtstraße 11
38100 Braunschweig

Fax
0531 4715-299
Telefon
0531 4715-0

Adresse
Am Schäferstieg 2
21680 Stade

Fax
04141 524-111
Telefon
04141 524-0

Adresse
Ringstraße 4
26721 Emden

Fax
04921 8901-33
Telefon
04921 8901-0

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Schiffgraben 49
30175 Hannover

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0511 3107-333
Telefon
0511 3107-0

Adresse
Am Sande 1
21335 Lüneburg

Fax
04131 742180
Telefon
04131 742424

Adresse
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
Postfach
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Servicezeiten

Montag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Dienstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00-12:00 Uhr,  14:30-17:00 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 Uhr


Fax
04941 16-3299
Telefon
04941 16-0

Postfach
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Adresse
Eschstraße 29
49661 Cloppenburg
Anfahrtsbeschreibung Kreishaus
Servicezeiten

Sprechzeiten:
 Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
 und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
 Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
 Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
 Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
 Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
 Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
 Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
 


Fax
04471 85697
Telefon
04471 15-0

Adresse
Südertor 6
38350 Helmstedt
Servicezeiten Allgemeine Sprechzeiten: Montag 09:00 - 12:00 Dienstag 09:00 - 12:00 Mittwoch 09:00 - 12:00 | 14:00 - 15:30 Donnerstag 09:00 - 12:00 Freitag 09:00 - 12:00 Achtung: Unterschiedliche Öffnungszeiten der verschiedenen Geschäftsbereiche. Die Kreishäuser des Landkreises Helmstedt sind für den Publikumsverkehr geöffnet, jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Fax
+49 5351 121-1600
Telefon
+49 5351 121

Adresse
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach
Postfach 1353
49375 Vechta
Servicezeiten

Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr

Hinweis:
Und nach Vereinbarung.

Kfz-Zulassungsstelle in Vechta:

Montag 07:30 - 15:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 15:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
Kfz-Zulassungsstelle in Damme:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Wichtiger Hinweis:

In den Kfz-Zulassungsstellen, in der Führerscheinstelle sowie in der Jagd- und Waffenbehörde werden Termine nur über die Online-Terminreservierung vergeben.


Fax
04441 898-1037
Telefon
04441 898-0

Adresse
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Servicezeiten

Mo - Fr   08:30-12:00 Uhr
Mo - Do  14:00-15:30 Uhr
und nach  Vereinbarung


BITTE BEACHTEN:
Die Einbürgerungsbehörde 
ist derzeit nur vormittags
geöffnet!

 


Fax
04401 927-100
Telefon
04401 927-0

Adresse
Moslestraße 6
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Fax
0441 2220-111
Telefon
0441 2220-0

Adresse
Bavinkstaße 23
26789 Leer
Servicezeiten

Mo. 08:30 - 12:30 Uhr

Di. 08:30 - 12:30 Uhr

Mi. 08:30 - 12:30 Uhr

Do. 08:30 - 12:30 Uhr

Fr. 08:30 - 12:30 Uhr

Hinweis: 

In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.


Fax
0491 926-1602
Hinweis
direkt
Telefon
0491 926-1423
Hinweis
Ordnungsamt (allgemein)
Telefon
0491 926-1640
Hinweis
Ausländerbehörde

Adresse
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
Servicezeiten https://www.oldenburg-kreis.de/oeffnungszeiten

Fax
04431 85-200
Telefon
04431 85-0

Adresse
Ammerlandallee 12
26655 Westerstede
Servicezeiten Montag - Donnerstag­ 8:00 - 16:00 Uhr Freitag 8:00 - 12:00 Uhr

Adresse
Sevelter Str. 8
49661 Cloppenburg
Servicezeiten Stadtverwaltung: Montag: 08:30 – 12:30 Uhr und 14:30 – 16:00 Uhr Dienstag: 08:30 – 12:30 Uhr und 14:30 – 16:00 Uhr Mittwoch: 08:30 – 12:30 Uhr und 14:30 – 16:00 Uhr Donnerstag: 08:30 – 12:30 Uhr und 14:30 – 17:00 Uhr Freitag: 08:30 – 12:30 Uhr oder nach Vereinbarung

Fax
04471 185-101
Telefon
04471 185-0

Häufig gestellte Fragen

Sie können mit der Versteigerung beginnen, wenn Sie die Versteigereranzeige rechtzeitig erstattet und vor dem Versteigerungstermin keine entgegenstehende Mitteilung der zuständigen Behörde erhalten haben.


Die niedersächsischen Gewerbebehörden erheben nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO) entsprechende Gebühren.

Die Gebührenhöhe bemisst sich am Zeitaufwand.


Die Anzeige muss spätestens 14 Tage vor dem Versteigererungstermin schriftlich oder elektronisch erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Eingang Ihrer vollständigen Versteigereranzeige. 

Die Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, die Frist auf Antrag kürzen


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde und zugleich bei der Industrie- und Handelskammer. Dabei ist die Kommune und die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll.


Industrie- und Handelskammer, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung beziehungsweise Verwaltung der amtsfreien Gemeinde

Die gewerberechtliche Zuständigkeit in Niedersachsen ergibt sich aus der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft).

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit lfd. Nr. 2.3 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Wirtschaft sind für den Vollzug der Versteigererverordnung zuständig:

Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte, selbständige Gemeinden (vorbehaltlich einer abweichen-den Regelung gem. § 1 Abs. 2 ZustVO-Wirtschaft)


Um eine Versteigerung bei der zuständigen Behörde anzeigen zu können, müssen Sie eine gültige Erlaubnis zur Ausübung eines Versteigerergewerbes nach der Gewerbeordnung besitzen. 


  • Angaben zu Ort und Zeitpunkt (d. h. Beginn und Ende) der Versteigerung,

  • Bezeichnung der Warengattung,

  • Erlaubnisurkunde für das Versteigerergewerbe nach der Gewerbeordnung, sofern sie nicht bereits vorliegt.

  • Versicherung, dass die Anzeige samt Unterlagen in Abschrift auch der zuständigen Industrie- und Handelskammer übersandt wird.

  • Für die nach der Versteigerungsverordnung  zulässige Versteigerung ungebrauchter Sachen sind zusätzlich folgende Angaben oder Unterlagen erforderlich: Anlass der Versteigerung sowie Namen und Anschriften der Auftraggeberinnen und Auftraggeber.

  • Weitere erforderliche Unterlagen und Informationen sind auf Verlangen herauszugeben.


Eine neue Versteigerung dürfen Sie am Ort der vorhergehenden Versteigerung erst dann beginnen, wenn die vorhergehende Versteigerung vor mindestens fünf Werktagen beendet wurde. Keine Versteigerung darf die Dauer von sechs Tagen überschreiten. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen, insbesondere bei Grundstücksversteigerungen, gegebenenfalls nach Einholen einer Stellungnahme bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer, Ausnahmen von den vorgenannten Fristen zulassen.

Eine Nachmeldung einzelner Versteigerungsgegenstände ist möglich, wenn die Voraussetzungen nach der Versteigererverordnung erfüllt sind. Die Nachmeldung (Anzeige) hat unverzüglich zu erfolgen.


  • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein),

  • verwaltungsgerichtliche Klage


Versteigerung anmelden, Versteigerung anzeigen, Versteigerergewerbe, Versteigerergewerbe: Erlaubnis, Versteigerung melden, Versteigerungsgewerbe, Versteigerung, Versteigerer