Dienstleistung
Gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern oder Puten anzeigen
Bei einer Geflügelausstellung oder einem Geflügelmarkt dürfen Ihre Enten und Gänse nur ausgestellt werden, wenn im Herkunftsbestand der Tiere vor der Veranstaltung Tupferproben genommen und im Labor virologisch auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus (Geflügelpest) untersucht wurden.
Die Untersuchung ist spätestens 7 Tage vor der Veranstaltung vorzunehmen. Es werden Proben von 60 Tieren Ihres Bestandes benötigt. Falls Sie weniger als 60 Tiere halten, ist Ihr Gesamtbestand zu untersuchen. Das Ergebnis muss negativ sein.
Die Untersuchung der Enten und Gänse kann entfallen, wenn diese Tiere gemeinsam mit Hühnern oder Puten gehalten werden (Sentinelhaltung).
Die Hühner oder Puten müssen dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest frühzeitig erkennen zu lassen (Sentineltiere).
Diese gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern oder Puten müssen Sie der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen.
Die notwendige Anzahl an Sentineltieren können Sie der Anlage 2 der Geflügelpestverordnung entnehmen.
Friesenstraße 30
26789 Leer
Mo. 08:30 - 12:30 Uhr
Di. 08:30 - 12:30 Uhr
Mi. 08:30 - 12:30 Uhr
Do. 08:30 - 12:30 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.
0491 926-1374
0491 926-1451
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Montag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Dienstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-17:00 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 Uhr
04941 16-3999
04941 16-0
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 85697
04471 15-0
An der Christoph-Bernhard-Bastei 8
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
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Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
04441 898-1036
04441 898-0
Einrichtung
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Lange Straße 15
26655 Westerstede
Einrichtung
Veterinäramt
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-200
04431 85-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Sentinelhaltung muss rechtzeitig vor der geplanten Teilnahme an dem Geflügelmarkt, der Geflügelausstellung oder einer ähnlichen Veranstaltung angezeigt werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann beim zuständigen Veterinäramt erfragt werden.
Ansprechpunkt
Die Anzeige der Sentinelhaltung nimmt das Veterinäramt des für Sie zuständigen Landkreises oder der für Sie zuständigen kreisfreien Stadt entgegen.
Zuständige Stelle
Die Anzeige der Sentinelhaltung nimmt das Veterinäramt des für Sie zuständigen Landkreises oder der für Sie zuständigen kreisfreien Stadt entgegen.
Voraussetzungen
Die Tiere müssen unter Gänse, Enten, Hühner und Puten zählen.
Die Veranstaltung muss ein Geflügelmarkt, eine Geflügelausstellung oder eine ähnliche Veranstaltung sein.
Die korrekte Anzahl der Sentineltiere (gemeinsam gehaltene Hühner oder Puten) nach Anlage 2 Geflügelpestverordnung muss gegeben sein
Formulare
Nachweis zur Anlage 2 Geflügelpestverordnung (korrekte Anzahl der Sentineltiere (gemeinsam gehaltene Hühner oder Puten)).
erforderliche Unterlagen
Nachweis zur Anlage 2 Geflügelpestverordnung (korrekte Anzahl der Sentineltiere (gemeinsam gehaltene Hühner oder Puten)).
Anzahl der gehaltenen Gänse, Enten oder Laufvögel je Bestand: 1
Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten: 2
Anzahl der gehaltenen Gänse, Enten oder Laufvögel je Bestand: weniger als 10
Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten: mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltenen Gänse, Enten oder Laufvögel
Anzahl der gehaltenen Gänse, Enten oder Laufvögel je Bestand: 11 - 100
Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten: 10 - 50
Anzahl der gehaltenen Gänse, Enten oder Laufvögel je Bestand: 101 - 1000
Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten: 20 - 60
Anzahl der gehaltenen Gänse, Enten oder Laufvögel je Bestand: mehr als 1000
Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten: 30 - 70
Verfahrensablauf
Die gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten (Sentinelhaltung) muss der zuständigen Behörde unverzüglich angezeigt werden. Diese Anzeige können Sie schriftlich stellen.
Wenn Sie die Anzeige formlos stellen möchten:
Beschreiben Sie Ihr Anliegen unter Angabe aller notwendigen Informationen.
Reichen Sie die geforderten Nachweise ein
Übersenden Sie den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Behörde
Ihre Anzeige wird durch die zuständige Behörde entgegengenommen.
Bei Rückfragen zur Anzeige meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.
Im Falle einer Zustimmung geht Ihnen eine Bestätigung zu.
Wenn Sie die Anzeige über den Online-Dienst stellen möchten:
Sie rufen den Online Dienst auf.
Sie befüllen das Anzeigeformular.
Für eine schnelle Bearbeitung durch die Behörden laden Sie alle notwendigen Nachweise hoch.
Ihre Anzeige wird durch die zuständige Behörde entgegengenommen.
Die restlichen Schritte entsprechen dem schriftlichen Ablauf.
Schlagwörter
Geflügel, Sentinelhaltung, Geflügelmarkt, Geflügelpest, Laboruntersuchung Enten und Gänse, Geflügelausstellung
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Sentinelhaltung muss rechtzeitig vor der geplanten Teilnahme an dem Geflügelmarkt, der Geflügelausstellung oder einer ähnlichen Veranstaltung angezeigt werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann beim zuständigen Veterinäramt erfragt werden.
Ansprechpunkt
Die Anzeige der Sentinelhaltung nimmt das Veterinäramt des für Sie zuständigen Landkreises oder der für Sie zuständigen kreisfreien Stadt entgegen.
Zuständige Stelle
Die Anzeige der Sentinelhaltung nimmt das Veterinäramt des für Sie zuständigen Landkreises oder der für Sie zuständigen kreisfreien Stadt entgegen.
Voraussetzungen
Die Tiere müssen unter Gänse, Enten, Hühner und Puten zählen.
Die Veranstaltung muss ein Geflügelmarkt, eine Geflügelausstellung oder eine ähnliche Veranstaltung sein.
Die korrekte Anzahl der Sentineltiere (gemeinsam gehaltene Hühner oder Puten) nach Anlage 2 Geflügelpestverordnung muss gegeben sein
Formulare
Nachweis zur Anlage 2 Geflügelpestverordnung (korrekte Anzahl der Sentineltiere (gemeinsam gehaltene Hühner oder Puten)).
erforderliche Unterlagen
Nachweis zur Anlage 2 Geflügelpestverordnung (korrekte Anzahl der Sentineltiere (gemeinsam gehaltene Hühner oder Puten)).
Anzahl der gehaltenen Gänse, Enten oder Laufvögel je Bestand: 1
Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten: 2
Anzahl der gehaltenen Gänse, Enten oder Laufvögel je Bestand: weniger als 10
Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten: mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltenen Gänse, Enten oder Laufvögel
Anzahl der gehaltenen Gänse, Enten oder Laufvögel je Bestand: 11 - 100
Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten: 10 - 50
Anzahl der gehaltenen Gänse, Enten oder Laufvögel je Bestand: 101 - 1000
Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten: 20 - 60
Anzahl der gehaltenen Gänse, Enten oder Laufvögel je Bestand: mehr als 1000
Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten: 30 - 70
Verfahrensablauf
Die gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten (Sentinelhaltung) muss der zuständigen Behörde unverzüglich angezeigt werden. Diese Anzeige können Sie schriftlich stellen.
Wenn Sie die Anzeige formlos stellen möchten:
Beschreiben Sie Ihr Anliegen unter Angabe aller notwendigen Informationen.
Reichen Sie die geforderten Nachweise ein
Übersenden Sie den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Behörde
Ihre Anzeige wird durch die zuständige Behörde entgegengenommen.
Bei Rückfragen zur Anzeige meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.
Im Falle einer Zustimmung geht Ihnen eine Bestätigung zu.
Wenn Sie die Anzeige über den Online-Dienst stellen möchten:
Sie rufen den Online Dienst auf.
Sie befüllen das Anzeigeformular.
Für eine schnelle Bearbeitung durch die Behörden laden Sie alle notwendigen Nachweise hoch.
Ihre Anzeige wird durch die zuständige Behörde entgegengenommen.
Die restlichen Schritte entsprechen dem schriftlichen Ablauf.