Dienstleistung
Gesellenprüfung Teil I: Zulassung
Wenn Sie eine Berufsausbildung mit „ gestreckter Gesellenprüfung “ (Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen) absolvieren, benötigen Sie für Teil 1 eine gesonderte Zulassung.
Um zu Teil 1 der Gesellenprüfung zugelassen zu werden, müssen Sie
- die die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt haben,
- Ausbildungsnachweise geführt und ggf. vorgeschriebene Zwischenprüfungen absolviert haben,
- sich zur Prüfung anmelden bzw. durch Ihren Ausbilder anmelden lassen.
Außerdem muss Ihr Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen sein. Dies gilt nicht, wenn der Eintrag aus einem Grund fehlt, den weder der Lehrling (Auszubildende) noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.
Über die Zulassung zur Gesellenprüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Hält er die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Unter bestimmten Umständen, z.B. bei verkürzter Lehrzeit, kann der Fall eintreten, dass beide Teile der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildungszeit zusammen durchgeführt werden.
Einrichtung
Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
Burgplatz 2+2a
38100 Braunschweig
Friedensstraße 6
21335 Lüneburg
04131 712-201
0531 1201-333
0531 1201-0
04131 712-0
Einrichtung
Handwerkskammer für Ostfriesland
Straße des Handwerks 2
26603 Aurich (Ostfriesland)
04941 1797-40
04941 1797-0
Einrichtung
Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen
Braunschweiger Straße 53
31134 Hildesheim
05121 33836
05121 162-0
Einrichtung
Handwerkskammer Oldenburg
Theaterwall 32
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 232-218
0441 232-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Die Prüfung ist für Lehrlinge (Auszubildende) gebührenfrei.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an die zuständige Handwerkskammer (HWK).
erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Zulassungsantrag
- Vorgeschriebene Ausbildungsnachweishefte bzw. Berichtshefte
- Ggf. Kopie der Bescheinigung über die Teilnahme an einer Zwischenprüfung
- Kopie der Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Unterweisungsmaßnahmen
Hinweise (Besonderheiten)
Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Für die Zeit der Freistellung wird den Auszubildenden die Ausbildungsvergütung weitergezahlt.
Menschen mit Handicap sollten schon bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung auf ihre besonderen Belange hinweisen, damit diese bei der Durchführung der Abschlussprüfung berücksichtigt werden können.
Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf hierausbei der Entscheidung über die Zulassung kein Nachteil erwachsen.
Schlagwörter
Ausbildung, Ausbildungsplatz
Welche Gebühren fallen an?
Die Prüfung ist für Lehrlinge (Auszubildende) gebührenfrei.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an die zuständige Handwerkskammer (HWK).
erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Zulassungsantrag
- Vorgeschriebene Ausbildungsnachweishefte bzw. Berichtshefte
- Ggf. Kopie der Bescheinigung über die Teilnahme an einer Zwischenprüfung
- Kopie der Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Unterweisungsmaßnahmen
Hinweise (Besonderheiten)
Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Für die Zeit der Freistellung wird den Auszubildenden die Ausbildungsvergütung weitergezahlt.
Menschen mit Handicap sollten schon bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung auf ihre besonderen Belange hinweisen, damit diese bei der Durchführung der Abschlussprüfung berücksichtigt werden können.
Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf hierausbei der Entscheidung über die Zulassung kein Nachteil erwachsen.