Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben, sind Sie zur Eintragung in die Handwerksrolle verpflichtet. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Handwerkskammer (HWK) berechtigt, Ihren Betrieb von Amts wegen einzutragen. Dabei stützt sich die HWK auf Daten über Gewerbeanmeldungen, die ihr vom Gewerbeamt übermittelt werden.

Vor einer Eintragung von Amts wegen gibt Ihnen die HWK Gelegenheit zur Stellungnahme. Wenn Sie der Meinung sind, kein zulassungspflichtiges Handwerk zu betreiben, sollten Sie sich unbedingt innerhalb der Ihnen gesetzten Frist zum Sachverhalt äußern. Nach Ablauf der Frist kommt ein Widerspruch in Betracht.

Liegen die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht vor, ist die HWK verpflichtet, die Eintragung zu löschen und Ihr Gewerbe gegebenenfalls in das zutreffende Verzeichnis (zulassungsfreie Handwerke, handwerksähnliche Gewerbe) einzutragen.


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