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Herr Scholkmann

Die europäische Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen), kurz IED oder IE-Richtlinie (engl. Industrial Emissions Directive) regelt die Genehmigung, den Betrieb und die Stilllegung von Industrieanlagen in der EU.  

Die Richtlinie ist am 06.01.2011 in Kraft getreten und von den Mitgliedsstaaten bis zum 07.01.2013 in nationales Recht umzusetzen. Das Gesetz und die zwei Verordnungen zur Umsetzung der Richtlinie sind am 02.05.2013 in Kraft getreten.

Ziel der IED-Richtlinie ist es, die von Industrieanlagen ausgehenden Umweltbelastungen für Luft, Wasser und Boden zu vermeiden, zu vermindern und so weit wie möglich zu beseitigen.

Die betroffenen Anlagen unterliegen einer besonderen Überwachung und sind  regelmäßig im Rahmen einer Vor-Ort Besichtigung zu überprüfen. Diese hat alle 3 Jahre und für Tierhaltungsanlagen, die den Meldepflichten nach der PRTR-Verordnung unterliegen (PRTR-Anlagen)  ( P ollutant R elease and T ransfer R egister = Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister) alle 2 Jahre zu erfolgen.

PRTR-pflichtig sind Anlagen, die die maßgeblichen Tierplatzzahlen erreichen und darüber hinaus bestimmte Schadstoffschwellenwerte überschreiten. Für die Tierhaltung ist hierbei vor allem der Ammoniakwert von Bedeutung. Dieser liegt bei 10.000 kg/Jahr.


Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen)
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

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Häufig gestellte Fragen

Die Kontrolle wird in der Regel im Hinblick auf das Vorhalten erforderlicher Unterlagen rechtzeitig vor der Überprüfung angekündigt.

Das Inspektionsergebnis ist dem Betreiber spätestens 2 Monate nach dem Termin mitzuteilen und spätestens 4 Monate nach dem Termin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Fazit des Inspektionsberichts ist von der zuständigen Stelle der Öffentlichkeit aktiv zugänglich zu machen.


Es fallen Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen an, die von den anlagenbetreibenden Personen zu tragen sind. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem erforderlichen Zeitaufwand.


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der Region Hannover, der kreisfreien Stadt und der großen selbständigen Stadt.


Bei den von der Richtlinie betroffenen Anlagen handelt es sich u.a. um Anlagen der Intensivtierhaltung oder -aufzucht von Geflügel und Schweinen mit:

  • 40.000 oder mehr Geflügelplätzen,
  • 2.000 oder mehr Mastschweineplätzen (Schweine über 30 kg),
  • 750 oder mehr Sauenplätzen einschließlich dazugehöriger Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht und
  • gemischten Beständen mit einem Wert von 100 oder mehr der Summe der Vom Hundert -Anteile, bis zu denen die Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden. 

  • Genehmigungsantrag und Bescheid
  • Wartungsprotokolle
  • ggf. Messberichte

Es werden ggf. weitere Unterlagen benötigt, die im Einzelfall von der zuständigen Stelle festgelegt werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz hat mit Erlass vom 23.10.13 (Überwachungsplan, Nds. MBl. 41/2013, S. 781) festgelegt, wie diese Vor-Ort-Besichtigungen zu erfolgen haben. Die zuständige Stelle führt diese durch und hat hierzu den im Erlass abgedruckten Inspektionsbericht zu verwenden.

Es sind alle umweltrelevanten Bereiche zu überprüfen. Auch ist zu kontrollieren, ob die Stallgebäude (einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen wie z. B. Güllelagerstätten) so betrieben werden wie sie beantragt und genehmigt wurden.

Die Ergebnisse der Vor-Ort-Besichtigung sind in dem Inspektionsbericht zu dokumentieren. Sollten sich Mängel ergeben, hat die zuständige Stelle zu veranlassen, dass diese beseitigt werden.


Niedersächsisches Ministerialblatt 41/2013, S. 781