Dienstleistung
Immissionsschutzbeauftragter Bestellung
Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen haben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der
- von den Anlagen ausgehenden Emissionen,
- technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder
- Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen,
erforderlich ist.
Um welche genehmigungsbedürftigen Anlagen es sich handelt, für die der Betreiber einen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen hat, ergibt sich aus Anhang I der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte.
Der Betreiber hat die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig
Ludwig-Winter-Str. 2
38120 Braunschweig
+49 531 35476-333
+49 531 35476-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle
Im Werder 9
29221 Celle
05141 755-88
05141 755-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Emden
Brückstraße 38
26725 Emden
04921 9217-59
04921 9217-58
04921 9217-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Göttingen
Alva-Myrdal-Weg 1
37085 Göttingen
0551 5070-250
0551 5070-01
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
Freundallee 9a
30173 Hannover
0511 9096-199
0511 9096-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
Goslarsche Straße 3
31134 Hildesheim
05121 163-999
05121 163-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 80077-299
0441 80077-0
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück
Johann-Domann-Straße 2
49080 Osnabrück
0541 503-501
0541 503-500
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten können der aktuellen Fassung der in Niedersachsen gültigen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO) entnommen werden.
Nach Nr. 44.1.29 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der AllGO entstehen für die Anordnung zur Bestellung einer/ eines/ mehrerer Immissionsschutzbeauftragter nach § 53 Abs. 2 BImSchG Kosten in Höhe von 270 €.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bestellungen, Abberufungen oder Änderungen beim Aufgabenbereich sind unverzüglich anzuzeigen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt zeitnah nach Eingang der Anzeige. Eine konkrete Bearbeitungsdauer ist nicht festgelegt.
Ansprechpunkt
In Niedersachsen sind gemäß Nr. 8.1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz) die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter oder für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig.
Voraussetzungen
Immissionsschutzbeauftragte müssen gem. § 55 (2) BImSchG die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.
Die Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit von Beauftragten sind in Abschnitt 2 der 5. BImSchV sowie in Anhang II der 5. BImSchV festgelegt.
erforderliche Unterlagen
Genaue Beschreibung der Aufgaben des bestellten Beauftragten mit Bestellungsurkunde und dem Nachweis von dessen Fachkunde und Zuverlässigkeit.
Die Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit von Beauftragten sind in Abschnitt 2 der 5. BImSchV sowie in Anhang II festgelegt, die durch den Beauftragten zu erfüllenden Aufgaben können § 54 BImSchG entnommen werden.
Verfahrensablauf
Der Betreiber hat die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der zuständigen Immissionsschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Weiterführende Informationen
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Bestellungen, Abberufungen oder Änderungen beim Aufgabenbereich sind gemäß § 55 BImSchG unverzüglich anzuzeigen.
Rechtsbehelf
Da es sich nach § 55 BImSchG um ein Anzeigeverfahren handelt, sind keine Rechtsbehelfe erforderlich
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten können der aktuellen Fassung der in Niedersachsen gültigen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO) entnommen werden.
Nach Nr. 44.1.29 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der AllGO entstehen für die Anordnung zur Bestellung einer/ eines/ mehrerer Immissionsschutzbeauftragter nach § 53 Abs. 2 BImSchG Kosten in Höhe von 270 €.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bestellungen, Abberufungen oder Änderungen beim Aufgabenbereich sind unverzüglich anzuzeigen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt zeitnah nach Eingang der Anzeige. Eine konkrete Bearbeitungsdauer ist nicht festgelegt.
Ansprechpunkt
In Niedersachsen sind gemäß Nr. 8.1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz) die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter oder für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig.
Voraussetzungen
Immissionsschutzbeauftragte müssen gem. § 55 (2) BImSchG die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.
Die Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit von Beauftragten sind in Abschnitt 2 der 5. BImSchV sowie in Anhang II der 5. BImSchV festgelegt.
erforderliche Unterlagen
Genaue Beschreibung der Aufgaben des bestellten Beauftragten mit Bestellungsurkunde und dem Nachweis von dessen Fachkunde und Zuverlässigkeit.
Die Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit von Beauftragten sind in Abschnitt 2 der 5. BImSchV sowie in Anhang II festgelegt, die durch den Beauftragten zu erfüllenden Aufgaben können § 54 BImSchG entnommen werden.
Verfahrensablauf
Der Betreiber hat die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der zuständigen Immissionsschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Weiterführende Informationen
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Bestellungen, Abberufungen oder Änderungen beim Aufgabenbereich sind gemäß § 55 BImSchG unverzüglich anzuzeigen.
Rechtsbehelf
Da es sich nach § 55 BImSchG um ein Anzeigeverfahren handelt, sind keine Rechtsbehelfe erforderlich