Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die zuständige Stelle eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt von der Kanzleipflicht nach § 29 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) befreien.


§ 29 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Adresse
Bruchtorwall 12
38100 Braunschweig

Fax
0531 12335-66
Telefon
0531 12335-0

Adresse
Bahnhofstraße 5
29221 Celle

Fax
05141 9282-42
Telefon
05141 9282-0

Adresse
Staugraben 5
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Fax
0441 92543-29
Telefon
0441 92543-0

Häufig gestellte Fragen

§ 32 Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bearbeitungsdauer: 3 Monate

Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.


Es müssen keine Fristen beachtet werden.


Die Zuständigkeit liegt bei der Rechtsanwaltskammer.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

  • Anführen eines Befreiungsgrundes. In Betracht kommen dabei u. a.
    • Krankheit
    • Hohes Alter
    • Auslandsfortbildung
    • Einrichtung einer Kanzlei ausschließlich in anderem Staat – soweit nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen

Es werden keine Unterlagen benötigt.