Dienstleistung
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen
Wenn Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben und auch keinem Mitgliedstaat der EU angehören und sich in Deutschland aufhalten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Dabei handelt es sich um die sogenannten Grundleistungen, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie Sonstigen Leistungen.
Die Grundleistungen sollen den notwendigen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts decken. Das heißt zum Beispiel Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Körperpflege und Haushaltsgüter. Außerdem sind Leistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf möglich, welche die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sichern sollen.
Die Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt ergänzen zusätzlich Mehrbedarfe für werdende Mütter. Das kann zum Beispiel Schwangerschaftskleidung oder eine Baby-Erstausstattung (zum Beispiel Windeln und eine Wickeltasche) sein.
Die Gesundheitsleistungen sollen Ihre gesundheitliche Versorgung gewährleisten, wenn Sie nicht bei einer Krankenkasse versichert sind. Bei der gesundheitlichen Versorgung handelt es sich um die Behandlung von einem Arzt oder einer Ärztin, wenn Sie akut erkrankt sind oder unter Schmerzen leiden. Außerdem können Sie die erforderlichen Schutzimpfungen (zum Bespiel gegen Influenza) und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erhalten. Vorsorgeuntersuchungen sind regelmäßige Untersuchungen, um Krankheiten früh zu erkennen und zu behandeln.
Die Sonstigen Leistungen richten sich insbesondere an spezielle Fälle. Das können besondere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder für Bedürfnisse von Kindern sein, zum Beispiel Ausstattung mit Schulbedarf und Eingliederungshilfe für behinderte Kinder. Eingliederungshilfen helfen, am gemeinschaftlichen Leben teilhaben zu können. Auch möglich sind Leistungen für bestimmte Dolmetscherkosten und Kosten für die Beschaffung eines Passes.
Die Leistungen sind möglich, wenn Ihr verfügbares Einkommen und Vermögen aufgebraucht oder nicht ausreichend ist und Sie keine Leistungen nach SGB II/SGB XII erhalten. Wenn Sie nicht allein wohnen, werden die Einkünfte von Familienmitgliedern, mit denen Sie zusammenwohnen, berücksichtigt. Als Familienmitglieder gelten in diesem Zusammenhang Ihr Lebenspartner oder Ehegatte, beziehungsweise Ihre Lebenspartnerin oder Ehegattin, sowie (minderjährige) Kinder.
Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können als Sach- oder Geldleistungen erbracht werden. Abhängig von Ihrer Wohnsituation und dem Ort, an dem Sie sich aufhalten, können sich die gewährten Leistungen in Art und Höhe unterscheiden. Die Auszahlung ist neben der Auszahlung als Sach- oder Geldleistung auch in Form von Wertgutscheinen oder anderweitig möglich.
Kosten der Unterkunft und Heizung werden bei der Berechnung Ihres Anspruches im Regelfall durch den zuständigen Träger berücksichtigt. Ob die Unterstützung in Form von Geld- oder Sachleistungen erfolgt, hängt von den Umständen Ihres Einzelfalles ab. Die Höhe der gewährten Leistungen werden regelmäßig angepasst und sind nach dem Alter und der Wohnsituation gestaffelt.
Einrichtung
Amt für Teilhabe und Soziale Sicherung
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-200
04431 85-0
Einrichtung
Amt für Teilhabe und Soziales
Bavinkstraße 23
26789 Leer
Mo. 08:30 - 12:30 Uhr
Di. 08:30 - 12:30 Uhr
Mi. 08:30 - 12:30 Uhr
Do. 08:30 - 12:30 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.
0491 926-1571
0491 926-1483
Eingliederungshilfe
0491 926-1660
Senioren- und Pflegestützpunkt
0491 926-1838
Hilfe zur Pflege
0491 926-1250
Elterngeld/BaföG
0491 926-1478
Wohngeld
0491 926-1357
Sonstige soziale Angelegenheiten
Einrichtung
Asylbewerberangelegenheiten
Hauptstraße 205
26689 Apen
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
04489 73-59
Einrichtung
Fachdienst Leistungen zum Lebensunterhalt
Dohuser Weg 34
26409 Wittmund
04462 86-1313
04462 86-1326
Einrichtung
Landkreis Aurich - Ordnungsamt
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Montag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Dienstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-17:00 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 Uhr
04941 16-3299
04941 16-0
Einrichtung
Landkreis Cloppenburg - Sozialamt
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 85697
04471 15-0
Einrichtung
Landkreis Vechta - Gesundheitsamt
Neuer Markt 8
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
04441 898-1034
04441 898-0
Mo - Fr 08:30-12:00 Uhr
Mo - Do 14:00-15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
04401 4285
04401 927-511
Zentrale
Einrichtung
Sozialamt
Ammerlandallee 12
26655 Westerstede
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
kostenlos
Abgabe:
kostenfrei
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie können die Leistungen erhalten, wenn die Behörde Ihren Bedarf nach Hilfe erkennt.
Die von der zuständigen Behörde für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen die zuständige Behörde wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.
Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.
Ansprechpunkt
Für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetz sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Es können auch kreisangehörige Gemeinden und Samtgemeinden herangezogen werden. Bei bestimmten Personengruppen obliegt die Zuständigkeit der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI).
Voraussetzungen
- Sie kommen aus einem Drittstaat und haben keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates.
- Sie halten sich im Bundesgebiet auf.
-
Sie erfüllen eines der folgenden Kriterien
- Sie haben eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz.
- Sie wollen über einen Flughafen einreisen und die Einreise ist (noch) nicht gestattet.
- Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Absatz 1, oder 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG.
- Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt.
- Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des AufenthG, die nach dem 24.02.2022 und vor dem 01.06.2022 erteilt wurde, oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des AufenthG besitzen, die nach dem 24.02.2022 und vor dem 01.06.2022 ausgestellt wurde und bei Ihnen wurde weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 AufenthG oder nach § 16 AsylG durchgeführt noch wurden Daten nach § 3 Absatz 1 AZR-Gesetzes gespeichert (außer eine erkennungsdienstliche Behandlung ist nach § 49 AufenthG nicht vorgesehen).
- Sie haben eine Duldung nach § 60a AufenthG.
- Ihre Duldung ist abgelaufen.
- Sie sind Ehegatt:in, Lebenspartner:in oder minderjähriges Kind der zuvor genannten Personen.
- Sie stellen einen Folgeantrag nach § 71 AsylG oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylG.
- Sie haben einen Aufenthaltstitel beantragt, aber noch keine Entscheidung der Ausländerbehörde erhalten.
- Sie haben Ihr Einkommen und Vermögen, über welches Sie verfügen können, aufgebraucht oder dieses ist nicht ausreichend zur Sicherstellung des Lebensunterhalts.
- Sie haben keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
- Sie haben keinen Anspruch auf eine gesetzliche Krankenversicherung (zum Beispiel Familienversicherung).
Bei Antragstellung in einer kommunalen Behörde müssen Sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dieser Kommune haben oder dieser zugewiesen sein.
Formulare
Formulare vorhanden: dies ist bei der jeweiligen Leistungsbehörde anzufragen
Schriftform erforderlich: nein
Formlose Antragsstellung möglich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Antrag
- Nachweis über aktuellen Aufenthalt (zum Beispiel Reisepass, Aufenthaltsgestattung, Duldung)
- Nachweise über Vermögen (zum Beispiel Kontoauszüge über Konten und Wertanlagen im In und Ausland, Fahrzeuge, Schmuck, Immobilien)
- Nachweise über Einkommen aller Familienmitglieder im Haushalt (zum Beispiel Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Kindergeld, BAföG, Unterhaltsvorschuss)
- Gegebenenfalls Nachweis über Kranken und Pflegeversicherung
-
Gegebenenfalls leistungsbezogene Nachweise
- Mutterpass
- Schulbescheinigung
- Kostenvoranschläge
- Bei verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten: Bescheide und Aufforderungen der Ausländerbehörde
- Gegebenenfalls Nachweise über Versicherungen und Fahrtkosten (bei Erwerbstätigkeit)
- Gegebenenfalls Nachweis über frühere Sozialleistungen (Aufhebungsbescheid des Jobcenters, Einstellungsbescheide anderer Kommunen)
- Gegebenenfalls Mietvertrag und Nachweise über aktuelle Miethöhe, Heizkosten und Strom
- Gegebenenfalls Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Nachweis über Ehegattenunterhalt
Gegebenenfalls
Nachweis über Umgangsrecht (bei im Inland getrenntlebenden Eltern)
Verfahrensablauf
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können formlos beantragt werden. Es empfiehlt sich, einen persönlichen Termin zur Beratung mit Ihrer zuständigen Stelle zu vereinbaren. Nehmen Sie zu dem Termin bitte alle erforderlichen Unterlagen mit.
- Sie stellen den Antrag bei Ihrer örtlich zuständigen Stelle oder über das OnlinePortal.
- Sie reichen die erforderlichen Nachweise ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und errechnet Ihre Bedarfe.
- Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit. Dazu erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid von Ihrer zuständigen Behörde.
- Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Wird er abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
- In beiden Fällen enthält der Bescheid die Ursachen der Entscheidung. Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch zu erheben. Dazu ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie ein Rechtsmittel einlegen können.
- Der Bewilligungsbescheid enthält die Höhe der zu zahlenden Leistung und den Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum werden Ihnen die Ihnen zustehenden Leistungen durch den zuständigen Träger in der Regel am Monatsanfang zur Verfügung gestellt. Die Auszahlung kann je nach Einzelfall unterschiedlich sein, zum Beispiel via Banküberweisung, Barauszahlung, Zahlungsanweisung zur Verrechnung, Kassenkarte, Barscheck oder Wertgutscheine.
-
Bei Gesundheitsleistungen: Je nach Ihrer zuständigen Stelle erhalten Sie entweder einen Behandlungsschein oder eine elektronische Gesundheitskarte.
- Behandlungsschein: Sie legen den Behandlungsschein innerhalb der Frist bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt vor und werden behandelt. Sollten Sie erneute Gesundheitsleistungen benötigen, muss in der Regel ein neuer Antrag gestellt werden. Weitere Informationen zu den Leistungen und dem Behandlungsschein erhalten Sie von Ihrem Träger.
- Elektronische Gesundheitskarte: Sie legen die Ge-sundheitskarte bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt vor und werden behandelt. Sollten Sie erneute Gesundheitsleistungen benötigen, können Sie die Ärztin oder den Arzt direkt aufsuchen und benötigen keinen neuen Antrag.
Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Ihrer zuständigen Behörde mitzuteilen.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Ihrer zuständigen Behörde mitzuteilen. Sollten Sie dies nicht machen, kann die Auszahlung der Leistungen gestoppt werden.
Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemeldet, ist dies eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der Behörde können Sie innerhalb der im Bescheid enthaltenen Frist Widerspruch einlegen.
Schlagwörter
Krankenversicherung, Flüchtlinge, Elektronische Gesundheitskarte für Flüchtlinge, elektronische Gesundheitskarte (eGK), Gesundheitskarte, Asylbewerber, Flüchtlingshilfe, Krankenkasse
Welche Gebühren fallen an?
kostenlos
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie können die Leistungen erhalten, wenn die Behörde Ihren Bedarf nach Hilfe erkennt.
Die von der zuständigen Behörde für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen die zuständige Behörde wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.
Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.
Ansprechpunkt
Für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetz sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Es können auch kreisangehörige Gemeinden und Samtgemeinden herangezogen werden. Bei bestimmten Personengruppen obliegt die Zuständigkeit der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI).
Voraussetzungen
- Sie kommen aus einem Drittstaat und haben keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates.
- Sie halten sich im Bundesgebiet auf.
-
Sie erfüllen eines der folgenden Kriterien
- Sie haben eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz.
- Sie wollen über einen Flughafen einreisen und die Einreise ist (noch) nicht gestattet.
- Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Absatz 1, oder 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG.
- Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt.
- Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des AufenthG, die nach dem 24.02.2022 und vor dem 01.06.2022 erteilt wurde, oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des AufenthG besitzen, die nach dem 24.02.2022 und vor dem 01.06.2022 ausgestellt wurde und bei Ihnen wurde weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 AufenthG oder nach § 16 AsylG durchgeführt noch wurden Daten nach § 3 Absatz 1 AZR-Gesetzes gespeichert (außer eine erkennungsdienstliche Behandlung ist nach § 49 AufenthG nicht vorgesehen).
- Sie haben eine Duldung nach § 60a AufenthG.
- Ihre Duldung ist abgelaufen.
- Sie sind Ehegatt:in, Lebenspartner:in oder minderjähriges Kind der zuvor genannten Personen.
- Sie stellen einen Folgeantrag nach § 71 AsylG oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylG.
- Sie haben einen Aufenthaltstitel beantragt, aber noch keine Entscheidung der Ausländerbehörde erhalten.
- Sie haben Ihr Einkommen und Vermögen, über welches Sie verfügen können, aufgebraucht oder dieses ist nicht ausreichend zur Sicherstellung des Lebensunterhalts.
- Sie haben keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
- Sie haben keinen Anspruch auf eine gesetzliche Krankenversicherung (zum Beispiel Familienversicherung).
Bei Antragstellung in einer kommunalen Behörde müssen Sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dieser Kommune haben oder dieser zugewiesen sein.
Formulare
Formulare vorhanden: dies ist bei der jeweiligen Leistungsbehörde anzufragen
Schriftform erforderlich: nein
Formlose Antragsstellung möglich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Antrag
- Nachweis über aktuellen Aufenthalt (zum Beispiel Reisepass, Aufenthaltsgestattung, Duldung)
- Nachweise über Vermögen (zum Beispiel Kontoauszüge über Konten und Wertanlagen im In und Ausland, Fahrzeuge, Schmuck, Immobilien)
- Nachweise über Einkommen aller Familienmitglieder im Haushalt (zum Beispiel Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Kindergeld, BAföG, Unterhaltsvorschuss)
- Gegebenenfalls Nachweis über Kranken und Pflegeversicherung
-
Gegebenenfalls leistungsbezogene Nachweise
- Mutterpass
- Schulbescheinigung
- Kostenvoranschläge
- Bei verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten: Bescheide und Aufforderungen der Ausländerbehörde
- Gegebenenfalls Nachweise über Versicherungen und Fahrtkosten (bei Erwerbstätigkeit)
- Gegebenenfalls Nachweis über frühere Sozialleistungen (Aufhebungsbescheid des Jobcenters, Einstellungsbescheide anderer Kommunen)
- Gegebenenfalls Mietvertrag und Nachweise über aktuelle Miethöhe, Heizkosten und Strom
- Gegebenenfalls Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Nachweis über Ehegattenunterhalt
Gegebenenfalls Nachweis über Umgangsrecht (bei im Inland getrenntlebenden Eltern)
Verfahrensablauf
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können formlos beantragt werden. Es empfiehlt sich, einen persönlichen Termin zur Beratung mit Ihrer zuständigen Stelle zu vereinbaren. Nehmen Sie zu dem Termin bitte alle erforderlichen Unterlagen mit.
- Sie stellen den Antrag bei Ihrer örtlich zuständigen Stelle oder über das OnlinePortal.
- Sie reichen die erforderlichen Nachweise ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und errechnet Ihre Bedarfe.
- Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit. Dazu erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid von Ihrer zuständigen Behörde.
- Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Wird er abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
- In beiden Fällen enthält der Bescheid die Ursachen der Entscheidung. Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch zu erheben. Dazu ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie ein Rechtsmittel einlegen können.
- Der Bewilligungsbescheid enthält die Höhe der zu zahlenden Leistung und den Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum werden Ihnen die Ihnen zustehenden Leistungen durch den zuständigen Träger in der Regel am Monatsanfang zur Verfügung gestellt. Die Auszahlung kann je nach Einzelfall unterschiedlich sein, zum Beispiel via Banküberweisung, Barauszahlung, Zahlungsanweisung zur Verrechnung, Kassenkarte, Barscheck oder Wertgutscheine.
-
Bei Gesundheitsleistungen: Je nach Ihrer zuständigen Stelle erhalten Sie entweder einen Behandlungsschein oder eine elektronische Gesundheitskarte.
- Behandlungsschein: Sie legen den Behandlungsschein innerhalb der Frist bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt vor und werden behandelt. Sollten Sie erneute Gesundheitsleistungen benötigen, muss in der Regel ein neuer Antrag gestellt werden. Weitere Informationen zu den Leistungen und dem Behandlungsschein erhalten Sie von Ihrem Träger.
- Elektronische Gesundheitskarte: Sie legen die Ge-sundheitskarte bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt vor und werden behandelt. Sollten Sie erneute Gesundheitsleistungen benötigen, können Sie die Ärztin oder den Arzt direkt aufsuchen und benötigen keinen neuen Antrag.
Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Ihrer zuständigen Behörde mitzuteilen.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Ihrer zuständigen Behörde mitzuteilen. Sollten Sie dies nicht machen, kann die Auszahlung der Leistungen gestoppt werden.
Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemeldet, ist dies eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der Behörde können Sie innerhalb der im Bescheid enthaltenen Frist Widerspruch einlegen.