Dienstleistung
Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus der Pflegeversicherung (SGB XI) ggf. aus Mitteln der Sozialhilfe
Ansprechpartner
Frau I. de la Torre
Frau S. Ulken
Herr C. Bohlken
Frau J. Haase
Frau J. Matzke
Frau T. Grüßing
Frau D. Alberding-Meyer
Frau N. Niebisch
Frau Y. Brunken
Frau A. Hoxha-Jetullahu
Frau S. Busch
Frau U. Bruns
Herr T. Rummel
Frau A. Eilers
Herr A. Sylejmani
Frau S. Rummel
Frau S. Bayramova
Das Risiko, pflegebedürftig zu werden kann jeden treffen. Grundsätzlich ist daher jeder verpflichtet, sich gegen dieses Risiko bei einer sozialen oder privaten Pflegekasse zu versichern.
Nach derzeitiger Rechtslage liegt Pflegebedürftigkeit bei Personen vor, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen. Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sind jedoch nicht die Krankheit oder die Behinderung ausschlaggebend, sondern vielmehr der daraus resultierende Hilfebedarf bei den täglichen Verrichtungen.
Zum 01.01.2017 wurden die bisher geltenden Pflegestufen „0“, 1, 2 und 3 zur Einstufung der Pfle-gebedürftigkeit von Betroffenen von den fünf neuen Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 abgelöst.
Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Der MDK wird von der zuständigen Pflegekasse beauftragt, wenn ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt wird.
Wie selbstständig eine Person noch ist, ermitteln der MDK mit dem neuen Begutachtungsinstru-ment NBA nach einem Punktesystem. Dabei gilt: Je mehr Punkte die Person erhält, einen umso höheren Pflegegrad und umso mehr Pflege- und Betreuungsleistungen genehmigt die jeweilige Pflegekasse.
Folgende Einteilung der Pflegegrade mit den jeweils notwendigen Punktzahlen gilt:
- Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
- Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
- Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
- Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
- Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforde-rungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).
Auch der Sozialhilfeträger ist an die Feststellungen des MDK gebunden. Sollte jemand nicht pflegeversichert sein, wird der Sozialhilfeträger das jeweilige Gesundheitsamt mit der Bitte um Stellungnahme zum Pflegebedarf einschalten.
Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe)
Alternativ besteht die Möglichkeit, ein Pflegegeld zu erhalten, wenn Pflegebedürftige damit Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung selbst sicherstellen können.
Eine Kombination aus Geld und Sachleistung (Kombileistung) ist möglich.
Der Leistungsrahmen der Pflegeversicherung umfasst auch Angebote bei Verhinderung der Pflegeperson (häusliche Pflege), der Tages oder Nachtpflege (teilstationäre Pflege) sowie der Kurzzeitpflege (vorübergehende stationäre Pflege).
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht kommt.
Darüber hinaus können Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sowie Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende gewährt werden.
Pflegende Angehörige oder pflegende Nachbarn und Freunde können gegebenenfalls Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson in Form von Beiträgen an den zuständigen Rentenversicherungsträger erhalten.
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart bis zu bestimmten Höchstgrenzen, die Sie im konkreten Fall von Ihrer Pflegekasse erfahren, übernommen. Bei vollstationärer Pflege werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die Sie ja im häuslichen Umfeld auch zu tragen hätten, nicht übernommen.
Ist Pflegebedürftigen die Übernahme ungedeckter Restkosten nicht möglich, kommen eventuell Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) in Frage.
Die Sozialhilfe als staatliche Hilfe tritt aber nur ein, wenn und soweit die Selbsthilfe und die Hilfe Unterhaltspflichtiger – in der Regel Verwandte in gerader Linie oder Ehepartner – nicht ausreicht.
Einrichtung
50 - Geschäftsbereich Soziales
Conringstraße 27 - 30
38350 Helmstedt
+49 5351 121-2601
+49 5351 121-2418
Einrichtung
Amt für Arbeit und Soziales
Am Markt 2
26655 Westerstede
Einrichtung
Amt für Teilhabe und Soziales
Bavinkstraße 23
26789 Leer
Mo. 08:30 - 12:30 Uhr
Di. 08:30 - 12:30 Uhr
Mi. 08:30 - 12:30 Uhr
Do. 08:30 - 12:30 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.
0491 926-1571
0491 926-1483
Eingliederungshilfe
0491 926-1660
Senioren- und Pflegestützpunkt
0491 926-1838
Hilfe zur Pflege
0491 926-1250
Elterngeld/BaföG
0491 926-1478
Wohngeld
0491 926-1357
Sonstige soziale Angelegenheiten
Einrichtung
Fachdienst Soziale Leistungen
Dohuser Weg 34
26409 Wittmund
04462 86-1313
04462 86-1326
Einrichtung
Gemeinde Barßel - Sozialamt
Theodor-Klinker-Platz 1
26676 Barßel
Öffnungszeiten [DE]
Montag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr*
Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr*
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
* Das Sozialamt sowie die Wohngeldstelle sind dienstags und mittwochs ganztägig geschlossen.
04499 81-0
Einrichtung
Gemeinde Bunde - Sozialamt
Kirchring 2
26831 Bunde
Postfach 1251
26828 Bunde
Mo. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Fr. 09:00 - 12:00 Uhr
04953 809-12
04953 809-0
Einrichtung
Gemeinde Ganderkesee - Fachdienst Soziale Hilfen
Postfach 1661
27767 Ganderkesee
Mühlenstrasse 2-4
27777 Ganderkesee
Montag - Freitag: 8:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr
und nach Vereinbarung
04222 44-120
04222 44-517
Einrichtung
Gemeinde Uplengen - Sozialamt
Alter Postweg 113
26670 Uplengen
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
04956 9117-33
04956 9117-0
Einrichtung
Landkreis Aurich - Jugend und Soziales
Fräuleinshof 3
26506 Norden
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
04941 16-5098
04941 16-0
Einrichtung
Landkreis Cloppenburg - Sozialamt
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 85697
04471 15-0
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
04441 898-1045
Einrichtung
Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 50 - Soziales
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Mo - Fr 08:30-12:00 Uhr
Mo - Do 14:00-15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
04401 927-100
04401 927-0
Einrichtung
Sachgebiet Soziales und Familie
Sevelter Str. 8
49661 Cloppenburg
04471 185-101
04471 185-0
Einrichtung
Sozialamt
Ammerlandallee 12
26655 Westerstede
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Weil eine rückwirkende Gewährung von Pflegekassenleistungen und Sozialhilfeleistungen nicht erfolgt ist es ratsam, sich frühzeitig, auf jeden Fall vor Inanspruchnahme von Pflegeleistungen, mit den jeweils zuständigen Stellen in Verbindung zu setzen. Die Leistungen der Pflegeversicherung oder der Sozialhilfe werden gewährt, sobald Sie die Voraussetzungen erfüllen, frühestens seit dem Datum der Antragstellung.
Ansprechpunkt
Erster Ansprechpartner für die Beantragung von Pflegeleistungen ist die jeweils zuständige
Pflegekasse
.
erforderliche Unterlagen
- Antrag bei der zuständigen Pflegekasse, ggf. dem Sozialhilfeträger
Hinweise (Besonderheiten)
Erst wenn feststeht, dass Leistungen der Pflegekasse nicht gewährt werden können bzw. nicht ausreichen, kann Sozialhilfe beantragt werden. Ansprechpartner ist das jeweilige
Sozialamt
.
Die Antragstellung für die Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt in der Regel über den
Kommunalen Sozialdienst
(Sozialarbeiter im Außendienst).
Schlagwörter
Seniorenservice, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste, Pflegebedarf, Hauspflege, Sozialhilfe, teilstationäre Pflege, Verhinderungspflege, häusliche Pflege, vollstationäre Pflege, Pflege zu Hause, Hausbesuch
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Weil eine rückwirkende Gewährung von Pflegekassenleistungen und Sozialhilfeleistungen nicht erfolgt ist es ratsam, sich frühzeitig, auf jeden Fall vor Inanspruchnahme von Pflegeleistungen, mit den jeweils zuständigen Stellen in Verbindung zu setzen. Die Leistungen der Pflegeversicherung oder der Sozialhilfe werden gewährt, sobald Sie die Voraussetzungen erfüllen, frühestens seit dem Datum der Antragstellung.
Ansprechpunkt
Erster Ansprechpartner für die Beantragung von Pflegeleistungen ist die jeweils zuständige Pflegekasse .
erforderliche Unterlagen
- Antrag bei der zuständigen Pflegekasse, ggf. dem Sozialhilfeträger
Hinweise (Besonderheiten)
Erst wenn feststeht, dass Leistungen der Pflegekasse nicht gewährt werden können bzw. nicht ausreichen, kann Sozialhilfe beantragt werden. Ansprechpartner ist das jeweilige
Sozialamt
.
Die Antragstellung für die Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt in der Regel über den
Kommunalen Sozialdienst
(Sozialarbeiter im Außendienst).