Dienstleistung
Rechtsanwaltschaft Zulassung Erteilung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt
Wer als Syndikusrechtsanwältin oder Syndikusrechtsanwalt tätig werden möchte, benötigt eine Zulassung. Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) oder Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) ausgeübt werden.
Einrichtung
Rechtsanwaltskammer Braunschweig
Bruchtorwall 12
38100 Braunschweig
0531 12335-66
0531 12335-0
Einrichtung
Rechtsanwaltskammer Celle
Einrichtung
Rechtsanwaltskammer Oldenburg
Staugraben 5
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 92543-29
0441 92543-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach § 192 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) i. V. m. der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Rechtsanwaltskammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
§§ 46a Absatz 2 Satz 1, 33 Absatz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Voraussetzungen
- allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts
- keine Zulassungsversagungsgründe
- Tätigkeit gem. § 46 Absatz 2 bis 5 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
§ 46 Abs. 2 bis 5 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
erforderliche Unterlagen
- öffentlich beglaubigte Ablichtung des Prüfungszeugnisses über den Erwerb der Befähigung zum Richteramt, über das Bestehen der Eignungsprüfung oder über anderweitige Zulassungsvoraussetzung nach § 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),
- Lebenslauf mit Lichtbild,
- ggf. öffentlich beglaubigte Ablichtung der Promotionsurkunde oder Nachweis über den Erwerb eines anderen akademischen Grades,
- Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge,
- von Arbeitgerberin/Arbeitgeber und antragstellende Person unterschriebene Tätigkeitsbeschreibung,
- die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen"
§4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach § 192 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) i. V. m. der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Rechtsanwaltskammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
§§ 46a Absatz 2 Satz 1, 33 Absatz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
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Voraussetzungen
- allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts
- keine Zulassungsversagungsgründe
- Tätigkeit gem. § 46 Absatz 2 bis 5 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
§ 46 Abs. 2 bis 5 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
erforderliche Unterlagen
- öffentlich beglaubigte Ablichtung des Prüfungszeugnisses über den Erwerb der Befähigung zum Richteramt, über das Bestehen der Eignungsprüfung oder über anderweitige Zulassungsvoraussetzung nach § 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),
- Lebenslauf mit Lichtbild,
- ggf. öffentlich beglaubigte Ablichtung der Promotionsurkunde oder Nachweis über den Erwerb eines anderen akademischen Grades,
- Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge,
- von Arbeitgerberin/Arbeitgeber und antragstellende Person unterschriebene Tätigkeitsbeschreibung,
- die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen"
§4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)