Auf Antrag kann die Schulpflicht ruhen:

  • zum Besuch eines Sprachkurses bei nicht ausreichenden Deutschkenntnissen,
  • zur Kindererziehung nach Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfristen bei schulpflichtigen Müttern,
  • zum Besuch eines besonderen außerschulischen Bildungsganges (z. B. vorzeitiger Besuch einer Hochschule bei besonderer einseitiger Begabung; nicht für ein Praktikum).

Nach dem Gesetz ruht die Pflicht zum Besuch einer berufsbildenden Schule:

  • für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie für Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger,
  • für Schulpflichtige, die Schulen für andere als ärztliche Heilberufe besuchen, sofern diese Schulen nicht in den Geltungsbereich des Niedersächischen Schulgesetzes einbezogen sind,
  • für Schulpflichtige, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen ableisten,
  • für Schulpflichtige, die der Bundeswehr als Soldatin oder Soldat angehören oder die Zivildienst leisten.

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Häufig gestellte Fragen

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an.


Es müssen keine Fristen beachtet werden. Der Antrag sollte so frühzeitig gestellt werden, dass eine rechtzeitige Entscheidung erfolgen kann.


Die Zuständigkeit liegt bei den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle


Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen

Es werden keine Unterlagen benötigt.


Die Antragstellung erfolgt am besten über die besuchte oder zu besuchende Schule, die eine Stellungnahme abgibt. Die Entscheidung erfolgt durch die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung. Der Antrag auf Ruhen der Schulpflicht zur Kindererziehung nach Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfristen bei schulpflichtigen Müttern ist bei der Schulleitung unabhängig von der Dauer zu stellen.


Eine Klage beim Verwaltungsgericht ist möglich. Im Falle der Entscheidung durch die Schulleitung, bei Betreuung des Kindes einer schulpflichtigen Mutter, kann zunächst Widerspruch eingelegt werden.