Dienstleistung
Sachkundebescheinigung nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung Ausstellung
Wer Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instand halten oder die Gase rückgewinnen möchte, benötigt seit dem 4. Juli 2009 eine neue Sachkundebescheinigung, damit die Tätigkeit weiter ausgeführt werden darf.
Die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen für Personen, die Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instand halten oder die Gase rückgewinnen möchte, stellt die zuständige Stelle aus. Dies sieht die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) vor, die am 1. August 2008 in Kraft getreten ist und die auf der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierende Treibgase beruht.
Folgende Tätigkeiten sind betroffen:
- Tätigkeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen,
- Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten,
- Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern,
- Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen und
- Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen.
Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierende Treibgase
Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
Einrichtung
Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
Burgplatz 2+2a
38100 Braunschweig
Friedensstraße 6
21335 Lüneburg
04131 712-201
0531 1201-333
0531 1201-0
04131 712-0
Einrichtung
Handwerkskammer für Ostfriesland
Straße des Handwerks 2
26603 Aurich (Ostfriesland)
04941 1797-40
04941 1797-0
Einrichtung
Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen
Braunschweiger Straße 53
31134 Hildesheim
05121 33836
05121 162-0
Einrichtung
Handwerkskammer Oldenburg
Theaterwall 32
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 232-218
0441 232-0
Einrichtung
Industrie- und Handelskammer Braunschweig
Brabandtstraße 11
38100 Braunschweig
0531 4715-299
0531 4715-0
Einrichtung
Industrie- und Handelskammer Elbe-Weser
Am Schäferstieg 2
21680 Stade
04141 524-111
04141 524-0
Einrichtung
Industrie- und Handelskammer Hannover
Schiffgraben 49
30175 Hannover
0511 3107-333
0511 3107-0
Einrichtung
Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg
Am Sande 1
21335 Lüneburg
04131 742180
04131 742424
Einrichtung
Oldenburgische Industrie- und Handelskammer
Moslestraße 6
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 2220-111
0441 2220-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an. Wenden SIe sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
§ 12 Absatz 1 Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, der Handwerksinnung und der Industrie- und Handelskammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner:
Voraussetzungen
- Für den Erwerb der Sachkundebescheinigungen muss grundsätzlich eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung abgelegt werden.
- Für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen genügt die Teilnahme an einem Lehrgang.
-
Zudem muss die antragstellende Person im Fall von Tätigkeiten an:
-
Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen
eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung absolviert und eine theoretische und praktische Prüfung bestanden haben.
-
Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten
, eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert und eine theoretische und praktische Prüfung bestanden haben.
-
Brandschutzsystemen und Feuerlöschern
eine theoretische und praktische Prüfung bestanden haben.
-
Hochspannungsschaltanlagen
eine theoretische und praktische Prüfungbestanden haben.
-
Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen
erfolgreich an einem Trainingsprogramm teilgenommen haben.
-
Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als
Kälteanlagenbauer
erhalten die Sachkundebescheinigung ohne Ablegung einer Prüfung.
Verordnung (EG) Nr. 303/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate
Verordnung (EG) Nr. 304/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate
Verordnung (EG) Nr. 305/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate
Verordnung (EG) Nr. 306/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate
Verordnung (EG) Nr. 307/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen
Formulare
Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an. Wenden SIe sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, der Handwerksinnung und der Industrie- und Handelskammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
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Voraussetzungen
- Für den Erwerb der Sachkundebescheinigungen muss grundsätzlich eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung abgelegt werden.
- Für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen genügt die Teilnahme an einem Lehrgang.
-
Zudem muss die antragstellende Person im Fall von Tätigkeiten an:
- Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung absolviert und eine theoretische und praktische Prüfung bestanden haben.
- Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten , eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert und eine theoretische und praktische Prüfung bestanden haben.
- Brandschutzsystemen und Feuerlöschern eine theoretische und praktische Prüfung bestanden haben.
- Hochspannungsschaltanlagen eine theoretische und praktische Prüfungbestanden haben.
- Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen erfolgreich an einem Trainingsprogramm teilgenommen haben.
- Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Kälteanlagenbauer erhalten die Sachkundebescheinigung ohne Ablegung einer Prüfung.
Verordnung (EG) Nr. 303/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate
Verordnung (EG) Nr. 304/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate
Verordnung (EG) Nr. 305/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate
Verordnung (EG) Nr. 306/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate
Verordnung (EG) Nr. 307/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen
Formulare
Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.