Dienstleistung
Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige
Wer erstmals Krankheitserreger nach Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, hat dies der zuständigen Stelle mindestens 30 Tage vor Aufnahme anzuzeigen. Wurde die Anzeige der Tätigkeit mit Krankheitserregern schon in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren niedergelegt, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden.
Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern müssen der zuständigen Stelle angezeigt werden, unabhängig davon, ob sie erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig sind.
Der zuständigen Stelle ist anzuzeigen:
- die Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeit
- die Beschaffenheit von Räumen und Einrichtungen sowie
- die Entsorgungsmaßnahmen
Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit.
Weitere Informationen zum Thema "Tätigkeiten mit Krankheitserregern" enthalten die Leistungen:
- Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige
- Tätigkeiten mit Krankheitserregern Erlaubnis
Einrichtung
409 - Gesundheitsamt
Ludolfingerstr. 2
31137 Hildesheim
05121 309-7809
05121 30995-7375
Sozialpsychiatrischer Dienst
05121 309-7541
05121 309-7375
Sozialpsychiatrischer Dienst
Einrichtung
53.13 - Infektionsschutz
Elzweg 19
38350 Helmstedt
+49 5351 121-1614
+49 5351 121-1413
+49 5351 121-1412
+49 5351 121-1410
Einrichtung
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Ravensberger Str. 20
49377 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
04441 8981037
04441 8982601
Einrichtung
Fachbereich Gesundheit
Dohuser Weg 12b
26409 Wittmund
04462 86-1504
04462 86-1500
Einrichtung
Gesundheitsamt
Jahnstraße 4
26789 Leer
Mo. 08:30 - 12:30 Uhr
Di. 08:30 - 12:30 Uhr
Mi. 08:30 - 12:30 Uhr
Do. 08:30 - 12:30 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.
0491 926-1140
0491 926-1102
Einrichtung
Gesundheitsamt
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-89555
04431 85-510
Einrichtung
Gesundheitsamt
An der Hössen 38
26655 Westerstede
04488 56-7019
04488 56-7000
Einrichtung
Landkreis Aurich - Amt für Gesundheitswesen
Extumer Weg 29
26603 Aurich (Ostfriesland)
Neuer Weg 36-37
26506 Norden
Postfach 1480
26603 Aurich (Ostfriesland)
Montag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Dienstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-17:00 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 Uhr
04941 16-5349
Gesundheitsamt Aurich
04941 16-5399
Gesundheitsamt Norden
04941 16-5300
Gesundheitsamt Aurich
04941 16-5350
Gesundheitsamt Norden
Einrichtung
Landkreis Cloppenburg - Gesundheitsamt
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 85697
04471 15-0
Einrichtung
Landkreis Cloppenburg - Ordnungsamt
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 85697
04471 15-0
Einrichtung
Landkreis Vechta - Gesundheitsamt
Neuer Markt 8
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
04441 898-1034
04441 898-0
Mo - Fr 08:30-12:00 Uhr
Mo - Do 14:00-15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
04401 4285
04401 927-511
Zentrale
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 49.1.17.7 an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Mindestens 30 Tage vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern muss dies der zuständigen Stelle schriftlich angezeigt werden.
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige vollständig ist und nach Prüfung der Unterlagen und der Räume die Tätigkeit nicht untersagt wird. Stimmt die zuständige Stelle zu, kann der gewerbliche Umgang mit Krankheitserregern auch schon vor Ablauf der 30 Tage-Frist aufgenommen werden.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dessen/deren Bezirk die Tätigkeit aufgenommen werden soll.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Formulare
Der Antrag ist formlos zu stellen.
erforderliche Unterlagen
- Beglaubigte Abschrift der Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG), soweit von einer anderen zuständigen Stelle ausgestellt
§ 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Hinweise (Besonderheiten)
Ist eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten, wird die Aufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern durch die zuständige Behörde untersagt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Tätigkeiten keine geeigneten Räume oder Einrichtungen vorhanden sind oder die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung nicht gegeben sind.
Schlagwörter
Viren, Bakterien, Parasiten, Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige, Prionen, Infektionsschutz, Hygiene, Pilze
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 49.1.17.7 an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Mindestens 30 Tage vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern muss dies der zuständigen Stelle schriftlich angezeigt werden.
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige vollständig ist und nach Prüfung der Unterlagen und der Räume die Tätigkeit nicht untersagt wird. Stimmt die zuständige Stelle zu, kann der gewerbliche Umgang mit Krankheitserregern auch schon vor Ablauf der 30 Tage-Frist aufgenommen werden.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dessen/deren Bezirk die Tätigkeit aufgenommen werden soll.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
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Formulare
Der Antrag ist formlos zu stellen.
erforderliche Unterlagen
- Beglaubigte Abschrift der Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG), soweit von einer anderen zuständigen Stelle ausgestellt
§ 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Hinweise (Besonderheiten)
Ist eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten, wird die Aufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern durch die zuständige Behörde untersagt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Tätigkeiten keine geeigneten Räume oder Einrichtungen vorhanden sind oder die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung nicht gegeben sind.