Als Deutsche beziehungsweise Deutscher oder Staatsangehörige beziehungsweise Staatsangehöriger der Europäischen Union, der oder die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, sind Sie in dem Wahlgebiet wahlberechtigt, in dem Sie mindestens seit drei Monaten vor der Wahl Ihre Wohnung, Hauptwohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ohne eine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben.

Sie werden von Amts wegen als Wahlberechtigte oder Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie am 42. Tag vor der Wahl wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wenn Sie   drei Monate vor der Wahl zugezogen und gemeldet sind, werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sollte dies nicht geschehen, können Sie sich auf Antrag bis zum Beginn der Einsichtsfrist eintragen lassen. Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist ist der Tag der Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

Die Einsicht wird Ihnen an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde gewährt. Sie können die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer eigenen Daten prüfen. Außerdem können Sie auch die Daten anderer Personen überprüfen, wenn Sie selbst wahlberechtigt sind und Tatsachen glaubhaft machen können, die für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses sprechen. Sie können innerhalb der Einsichtsfrist einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses bei der Gemeindeverwaltung stellen. Einem Antrag, eine Person aus dem Wählerverzeichnis zu streichen, darf erst stattgegeben werden, nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag ist den Beteiligten von der Gemeindeverwaltung oder dem Gemeindewahlausschuss spätestens am vierten Tag vor der Wahl bekannt zu geben. Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag ist vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.


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Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.


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Häufig gestellte Fragen

20. Tag (= Beginn der Einsichtnahmefrist) bis 16. Tag (= Ende der Einsichtnahmefrist) vor der Wahl


Die Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, oder die Samtgemeinde nimmt den Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses entgegen und entscheidet darüber.


Das Wählerverzeichnis zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin kann unter folgenden Voraussetzungen berichtigt werden:

  • Soweit sich das Wählerverzeichnis als fehlerhaft erweist, wird das Wählerverzeichnis korrigiert.
  • Soweit eine Wahlberechtigung trotz fehlendem Eintrag nachgewiesen werden kann, wird das Wählerverzeichnis entsprechend ergänzt.

  • beweiskräftige Unterlagen, die das Korrekturbedürfnis im Wählerverzeichnis belegen, beziehungsweise bei fehlendem Eintrag ein Nachweis der Wahlberechtigung

Die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin läuft folgendermaßen ab:

  • Nach Einsicht stellen Sie einen Fehler im Wählerverzeichnis fest oder Sie sind nicht eingetragen, obwohl Sie wahlberechtigt sind.
  • Sie stellen einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses und belegen die Tatsachen durch geeignete Beweismittel.
  • Die Behörde korrigiert das Wählerverzeichnis oder versendet einen ablehnenden Bescheid.
  • Im Falle der nachträglichen Eintragung erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung.
  • Gegen einen ablehnenden Bescheid kann   nur im Wahlprüfungsverfahren vorgegangen werden.

Gegen die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses kann erst nach der Wahl ein Wahlprüfungsverfahren eingeleitet werden.


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