Wird eine Werkstattkarte beschädigt oder ist auf Grund einer Fehlfunktion nicht mehr nutzbar, so ist eine Ersatzkarte bei der zuständigen Stelle zu beantragen.


Informationen auf den Internetseiten der Niedersächsischen Gewerbeaufsicht

Adresse
Ludwig-Winter-Str. 2
38120 Braunschweig

Fax
+49 531 35476-333
Telefon
+49 531 35476-0

Adresse
Im Werder 9
29221 Celle

Fax
05141 755-88
Telefon
05141 755-0

Adresse
Brückstraße 38
26725 Emden

Fax
04921 9217-59
Fax
04921 9217-58
Telefon
04921 9217-0

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Alva-Myrdal-Weg 1
37085 Göttingen

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0551 5070-250
Telefon
0551 5070-01

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Freundallee 9a
30173 Hannover

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0511 9096-199
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0511 9096-0

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Goslarsche Straße 3
31134 Hildesheim

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05121 163-999
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05121 163-0

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Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)

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Johann-Domann-Straße 2
49080 Osnabrück

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0541 503-501
Telefon
0541 503-500

Häufig gestellte Fragen

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Dem Antragsteller wird binnen 5 Werktagen, gerechnet ab dem Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen, eine neue Werkstattkarte ausgehändigt.


Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.


Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.


  • Nachweis über die Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der jeweils geltenden Fassung. Der Nachweis darf nicht älter als drei Jahre sein.
  • Schulungsnachweis der Fachkraft nach § 57b Abs. 3 der StVZO
  • Nachweis in Form einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass der betreffende Arbeitnehmer noch im Unternehmen als verantwortliche Fachkraft beschäftigt ist (von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnet)
     

Bei Antrag auf Ersatz der Werkstattkarte wegen Beschädigung oder Fehlfunktion ist die nicht mehr nutzbare Karte der zuständigen Stelle zurückzugeben.


§ 57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVO)