Dienstleistung
Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen
Die zuständige Behörde hatte Ihnen wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung Ihres Gewerbes untersagt. Sie möchten jedoch nun Ihre gewerbliche Tätigkeit wiederaufnehmen. Nach Ablauf eines Jahres, bei besonderen Gründen bereits vorher, kann die Behörde Ihnen die Wiederaufnahme Ihres Gewerbes auf Antrag gestatten.
Voraussetzung ist, dass Sie der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen können, dass die Gründe nicht mehr vorliegen, die zur Untersagung Ihrer Gewerbeausübung geführt haben. Die zuständige Behörde muss aufgrund Ihres zwischenzeitlichen Verhaltens außerdem die Prognose stellen können, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werden.
In der Regel kann die Wiedergestattung erst nach einem Jahr erfolgen. Dieser Zeitraum wird für angemessen gehalten, um durch eine geänderte Lebensweise der Behörde gegenüber zu verdeutlichen, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit weggefallen sind. Aus übergeordneten Gründen – beispielsweise wirtschafts- oder strukturpolitischer Art – heraus, kann ausnahmsweise auch schon früher die Ausübung des Gewerbes wiedergestattet werden. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass durch die Wiederaufnahme des Gewerbes zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden, oder Gläubigern Ihres Betriebes der Schuldenabbau ermöglicht wird, indem in Ihrem Betrieb wieder Einnahmen zur Schuldenrückführung generiert werden. Alleine der Wegfall der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände genügt nicht für die Verkürzung der Jahresfrist.
Schloßstraße 11
26409 Wittmund
04462 86-1604
04462 86-1235
Einrichtung
Gemeinde Barßel - Sozialamt
Theodor-Klinker-Platz 1
26676 Barßel
Öffnungszeiten [DE]
Montag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr*
Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr*
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
* Das Sozialamt sowie die Wohngeldstelle sind dienstags und mittwochs ganztägig geschlossen.
04499 81-0
Einrichtung
Gemeinde Ganderkesee
Mühlenstraße 2-4
27777 Ganderkesee
04222 44-120
04222 44
Einrichtung
Landkreis Aurich - Ordnungsamt
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Montag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Dienstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-17:00 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 Uhr
04941 16-3299
04941 16-0
Einrichtung
Landkreis Helmstedt
Südertor 6
38350 Helmstedt
+49 5351 121-1600
+49 5351 121
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
Kfz-Zulassungsstelle in Vechta:
Montag 07:30 - 15:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 15:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
Kfz-Zulassungsstelle in Damme:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Wichtiger Hinweis:
In den Kfz-Zulassungsstellen, in der Führerscheinstelle sowie in der Jagd- und Waffenbehörde werden Termine nur über die Online-Terminreservierung vergeben.
04441 898-1037
04441 898-0
Bavinkstaße 23
26789 Leer
Mo. 08:30 - 12:30 Uhr
Di. 08:30 - 12:30 Uhr
Mi. 08:30 - 12:30 Uhr
Do. 08:30 - 12:30 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.
0491 926-1602
direkt
0491 926-1423
Ordnungsamt (allgemein)
0491 926-1640
Ausländerbehörde
Einrichtung
Ordnungsamt
Ammerlandallee 12
26655 Westerstede
Einrichtung
Ordnungsamt
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-200
04431 85-0
Einrichtung
Sachgebiet Ordnungsangelegenheiten
Sevelter Str. 8
49661 Cloppenburg
04471 185-101
04471 185-0
Einrichtung
Sicherehit und Ordnung
Westvictorburer Straße 2
26624 Südbrookmerland
Geöffnet ist Ihr Rathaus:
Montags bis Freitags 08.30 - 12.30 Uhr
außerdem Donnerstags 14.00 - 17.30 Uhr
Selbstverständlich können Sie auch außerhalb dieser Öffnungszeiten einen individuellen Termin mit den Mitarbeitern telefonisch vereinbaren.
Telefonisch erreichen Sie die Mitarbeiter:
Montags bis Mittwochs 08.30 - 12.30 Uhr, sowie 14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstags 08.30 - 12.30 Uhr, sowie 14.00 - 17.30 Uhr
Freitags 08.30 - 12.30 Uhr
04942 209-444
04942 209-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
in Niedersachsen gem. § 1 Abs 1 i.V.m. dem Kostentarif (Anlage zu§ 1 Abs. 1) AllGO
Gebühr:
EUR 0,00 - 395,00
Welche Fristen muss ich beachten?
- Antragstellung: frühestens ein Jahr nach Untersagung, in Ausnahmefällen auch früher möglich
-
Zuständige Stelle
Landkreise, kreisfreie Städte, große selbstständige Städte, selbstständige Gemeinden
Voraussetzungen
Die Gründe, die zur Untersagung geführt hatten, liegen nicht mehr vor.
Sie können die gewerberechtliche Zuverlässigkeit künftig wieder gewährleisten.
Nach der Untersagung sollte regelmäßig ein Jahr verstrichen sein.
Formulare
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein. Es ist jedoch ratsam, persönlich zu erscheinen.
erforderliche Unterlagen
- schriftlicher oder elektronischer Antrag auf Gestattung des Gewerbes, das Sie wieder ausüben wollen, mit näheren Angaben
- Angaben zum Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung
- Nachweis, wodurch Sie seit der Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind
- Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (LeikaSchlüssel: 99049001001000)
- Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszugs zur Vorlage bei einer Behörde (Leika Schlüssel: 99052002109000)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichts (erhältlich beim zuständigen Amts oder Insolvenzgericht)
- Aktuelle Bescheinigungen: der Gewerbesteuerämter, Finanzämter und Sozialversicherungsträger
Besonderheiten bei Zahlungsrückständen:
- Hatten Sie zum Zeitpunkt der vorherigen Gewerbeuntersagung Zahlungsrückstände, dann müssen Sie jeweils aktuelle Bescheinigungen der Gewerbesteuerämter, Finanzämter und der Sozialversicherungsträger vorlegen. Diese Bescheinigungen müssen Angaben enthalten über
- die Höhe eventuell noch bestehender Rückstände, getrennt nach Haupt und Nebenforderung
- den Zeitraum, aus dem die eventuelle Hauptforderung stammt
- nach der Gewerbeuntersagung getroffene Tilgungsvereinbarungen, deren Abschlussdatum, Regelungen und Einhaltung
- die Durchführung von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen, deren Art und Erfolg
Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel:
- Wenn Sie nach der damaligen Gewerbeuntersagung umgezogen sind, dann sind die Bescheinigungen aus der Schuldnerkartei des Insolvenzgerichtes, des Finanzamtes und des Gewerbesteueramtes sowohl von den aktuellen als auch von den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich.
Verfahrensablauf
Reichen Sie bei der zuständigen Stelle einen schriftlichen oder elektronischen Antrag auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und die dazu erforderlichen Unterlagen ein.
Die zuständige Behörde prüft, ob Ihnen die Ausübung Ihrer Gewerbetätigkeit anhand Ihrer Nachweise wiedergestattet werden kann und trifft hierfür eine Prognoseentscheidung bezogen auf eine künftige ordnungsgemäße Ausübung Ihres Gewerbes.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie die behördliche Entscheidung zur Wiedergestattung.
Rechtsbehelf
In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 8a Nds. AG VwGO abgeschafft. Daher kein Widerspruch zulässig, vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.
Schlagwörter
Wiederaufnahme Gewerbebetrieb, Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung, Gewerbetätigkeit, Untersagung der Gewerbeausübung, Gewerbe Wiedergestattung, Zuverlässigkeit, Untersagung, Berufsverbot, Wiedereröffnung Gewerbe, Wiedergestattung, Unzuverlässigkeit
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: EUR 0,00 - 395,00
Welche Fristen muss ich beachten?
- Antragstellung: frühestens ein Jahr nach Untersagung, in Ausnahmefällen auch früher möglich
Zuständige Stelle
Landkreise, kreisfreie Städte, große selbstständige Städte, selbstständige Gemeinden
Voraussetzungen
Die Gründe, die zur Untersagung geführt hatten, liegen nicht mehr vor. Sie können die gewerberechtliche Zuverlässigkeit künftig wieder gewährleisten.
Nach der Untersagung sollte regelmäßig ein Jahr verstrichen sein.
Formulare
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein. Es ist jedoch ratsam, persönlich zu erscheinen.
erforderliche Unterlagen
- schriftlicher oder elektronischer Antrag auf Gestattung des Gewerbes, das Sie wieder ausüben wollen, mit näheren Angaben
- Angaben zum Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung
- Nachweis, wodurch Sie seit der Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind
- Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (LeikaSchlüssel: 99049001001000)
- Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszugs zur Vorlage bei einer Behörde (Leika Schlüssel: 99052002109000)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichts (erhältlich beim zuständigen Amts oder Insolvenzgericht)
- Aktuelle Bescheinigungen: der Gewerbesteuerämter, Finanzämter und Sozialversicherungsträger
Besonderheiten bei Zahlungsrückständen:
- Hatten Sie zum Zeitpunkt der vorherigen Gewerbeuntersagung Zahlungsrückstände, dann müssen Sie jeweils aktuelle Bescheinigungen der Gewerbesteuerämter, Finanzämter und der Sozialversicherungsträger vorlegen. Diese Bescheinigungen müssen Angaben enthalten über
- die Höhe eventuell noch bestehender Rückstände, getrennt nach Haupt und Nebenforderung
- den Zeitraum, aus dem die eventuelle Hauptforderung stammt
- nach der Gewerbeuntersagung getroffene Tilgungsvereinbarungen, deren Abschlussdatum, Regelungen und Einhaltung
- die Durchführung von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen, deren Art und Erfolg
Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel:
- Wenn Sie nach der damaligen Gewerbeuntersagung umgezogen sind, dann sind die Bescheinigungen aus der Schuldnerkartei des Insolvenzgerichtes, des Finanzamtes und des Gewerbesteueramtes sowohl von den aktuellen als auch von den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich.
Verfahrensablauf
Reichen Sie bei der zuständigen Stelle einen schriftlichen oder elektronischen Antrag auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und die dazu erforderlichen Unterlagen ein.
Die zuständige Behörde prüft, ob Ihnen die Ausübung Ihrer Gewerbetätigkeit anhand Ihrer Nachweise wiedergestattet werden kann und trifft hierfür eine Prognoseentscheidung bezogen auf eine künftige ordnungsgemäße Ausübung Ihres Gewerbes.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie die behördliche Entscheidung zur Wiedergestattung.
Rechtsbehelf
In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 8a Nds. AG VwGO abgeschafft. Daher kein Widerspruch zulässig, vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.