Dienstleistung
Wohnungsbau Förderung von allgemeinem Mietwohnraum
Als Träger eines Neubaus von Mietwohnungen in städtischen Gebieten mit den Mietenstufen 3-6 und einem kommunalen Wohnraumversorgungskonzept, bei Modernisierungsmaßnahmen bzw. Ausbau- und Umbau sowie Erweiterung in Fördergebieten oder Ersatzbaumaßnahmen in Verbindung mit Abrissmaßnahmen können Sie staatliche Fördermittel im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung erhalten.
Einrichtung
63.21 - Baulasten, Wohnungsbauförderung, WEG
Johannesstraße 6 - 7
38350 Helmstedt
+49 5351 121-2603
+49 5351 121-0
Einrichtung
Amt für besondere soziale Leistungen
Ammerlandallee 12
26655 Westerstede
Einrichtung
Bauamt
Bergmannstraße 37
26789 Leer
Mo. 08:30 - 12:30 Uhr
Di. 08:30 - 12:30 Uhr
Mi. 08:30 - 12:30 Uhr
Do. 08:30 - 12:30 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.
0491 926-1754
0491 926-1264
Bauberatung, Erteilung von Baugenehmigungen
0491 926-1248
Immissionsschutz
0491 926-1217
Wohnraumförderung
0491 926-1317
Abfallrecht und Bodenschutz
Einrichtung
Bauordnungsamt
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-215
04431 85-958
Einrichtung
Fachbereich Bauen
Schloßstraße 9
26409 Wittmund
04462 86-1717
04462 86-1272
Einrichtung
Landkreis Aurich - Jugend und Soziales
Fräuleinshof 3
26506 Norden
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
04941 16-5098
04941 16-0
Einrichtung
Landkreis Cloppenburg - Bauamt
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 85697
04471 15-0
Bischof-Janssen-Str. 31
31134 Hildesheim
05121 309-954921
05121 309-4921
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
04441 898-1045
Poggenburger Straße 7
26919 Brake (Unterweser)
Mo - Fr 08:30-12:00 Uhr
Mo - Do 14:00-15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
04401 927-100
04401 927-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Von der NBank wird ein Bearbeitungsentgelt von 1% des bewilligten Gesamtbetrages erhoben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Mit den Bauarbeiten darf vor Erteilung einer Förderzusage noch nicht begonnen worden sein.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, auf dessen/deren Gebiet Sie das Bauvorhaben planen.
Voraussetzungen
- Die geförderte Wohnung darf 20 Jahre lang nur an Mieterinnen und Mietern vermietet werden, die eine Wohnberechtigungsbescheinigung vorlegen und deren Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigen.
- Die Größe der Wohnung muss der Größe des Mieterhaushalts angemessen sein.
- Minimum an Eigenleistung: soll 25% der Gesamtkosten, mindestens jedoch 15 % betragen.
- Bei der energetischen Modernisierung Mietwohnraum, der bis zum 01.01.1995 fertig gestellt worden ist.
Wer kann eine Förderung erhalten?
Natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften.
Was kann gefördert werden:
- Neubau in städtischen Gebieten
- Modernisierungsmaßnahmen und der Aus- und Umbau sowie die Erweiterung in Fördergebieten
- Ersatzbaumaßnahmen in Verbindung mit Abrissmaßnahmen
- energetische Modernisierung
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Formulare
Antragsformulare und weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder bei der NBank.
Kundenportal der NBank -Technische Unterstützung und allgemeine Fragen zu Förderprogrammen
Informationen zur Mietwohnraumförderung vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Fördergebiete sind förmlich festgelegte Sanierungsgebiete, vor allem in Stadtteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf, Gebiete, in denen vorbereitende Untersuchungen gem. § 141 BauGB eingeleitet worden sind, Erhaltungsgebiete nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, bisherige Unterkunftsgebiete für Obdachlose sowie Gebiete mit einem kommunalen Wohnraumversorgungskonzept oder einem städtebaulichen Entwicklungskonzept.
Förderfähig sind Ersatzbaumaßnahmen in Verbindung mit Abriss oder Teilrückbau von unwirtschaftlichen Mietwohngebäuden in Gebieten mit Wohnraumversorgungskonzept. Dies gilt z.B. im Zusammenhang mit der Umstrukturierung hoch verdichteter Wohnsiedlungen und solitärer Hochhäuser der 1960er und 1970er Jahre.
§ 141 Baugesetzbuch (BauGB)
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Welche Gebühren fallen an?
Von der NBank wird ein Bearbeitungsentgelt von 1% des bewilligten Gesamtbetrages erhoben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Mit den Bauarbeiten darf vor Erteilung einer Förderzusage noch nicht begonnen worden sein.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, auf dessen/deren Gebiet Sie das Bauvorhaben planen.
Voraussetzungen
- Die geförderte Wohnung darf 20 Jahre lang nur an Mieterinnen und Mietern vermietet werden, die eine Wohnberechtigungsbescheinigung vorlegen und deren Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigen.
- Die Größe der Wohnung muss der Größe des Mieterhaushalts angemessen sein.
- Minimum an Eigenleistung: soll 25% der Gesamtkosten, mindestens jedoch 15 % betragen.
- Bei der energetischen Modernisierung Mietwohnraum, der bis zum 01.01.1995 fertig gestellt worden ist.
Wer kann eine Förderung erhalten?
Natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften.
Was kann gefördert werden:
- Neubau in städtischen Gebieten
- Modernisierungsmaßnahmen und der Aus- und Umbau sowie die Erweiterung in Fördergebieten
- Ersatzbaumaßnahmen in Verbindung mit Abrissmaßnahmen
- energetische Modernisierung
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Formulare
Antragsformulare und weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder bei der NBank.
Kundenportal der NBank -Technische Unterstützung und allgemeine Fragen zu Förderprogrammen
Informationen zur Mietwohnraumförderung vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Fördergebiete sind förmlich festgelegte Sanierungsgebiete, vor allem in Stadtteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf, Gebiete, in denen vorbereitende Untersuchungen gem. § 141 BauGB eingeleitet worden sind, Erhaltungsgebiete nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, bisherige Unterkunftsgebiete für Obdachlose sowie Gebiete mit einem kommunalen Wohnraumversorgungskonzept oder einem städtebaulichen Entwicklungskonzept.
Förderfähig sind Ersatzbaumaßnahmen in Verbindung mit Abriss oder Teilrückbau von unwirtschaftlichen Mietwohngebäuden in Gebieten mit Wohnraumversorgungskonzept. Dies gilt z.B. im Zusammenhang mit der Umstrukturierung hoch verdichteter Wohnsiedlungen und solitärer Hochhäuser der 1960er und 1970er Jahre.
§ 141 Baugesetzbuch (BauGB)
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB)