Dienstleistung
Ausstellen einer Eheurkunde
Das Standesamt stellt Urkunden und beglaubigte Auszüge aus den Eheregistern aus.
Dabei sind Personenstandsurkunden auf Antrag denjenigen Personen zu erteilen, auf die sich ein Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
Markt 1
26197 Großenkneten
04435 600-200
04435 600-0
Häufig gestellte Fragen
Teaser
Das Standesamt stellt Urkunden und beglaubigte Auszüge aus den Eheregistern aus.
Verfahrensablauf
Die antragstellende Person beantragt die Ausstellung einer Personenstandsurkunde, oder beglaubigten Auszug aus dem Register.
Ebenfalls Antragsberechtigt sind Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren, Abkömmlingen oder eine andere Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann.
Das Standesamt stellt nach Prüfung der Berechtigung die Urkunde oder den beglaubigten Auszug aus dem Register aus.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Lebenspartnerschaft begründet wurde oder die auf Antrag eine im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft (nach)beurkundet hat.
Voraussetzungen
- Die antragstellende Person muss selbst die Person sein, auf die sich der Registereintrag bezieht.
- Ebenfalls Antragsberechtigt sind Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren, Abkömmlingen oder eine andere Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann.
- Voraussetzung für die Ausstellung einer deutschen Eheurkunde ist die vorherige Nachbeurkundung der im Ausland geschlossenen Ehe in einem deutschen Eheregister.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument) zur Antragsberechtigung
- Nachweis des rechtlichen Interesses
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Frist für die Führung des Eheregisters durch das Standesamt von 80 Jahren darf noch nicht abgelaufen sein.
Bearbeitungsdauer
Einzelfallabhängig
Rechtsgrundlage
- § 61-66 PStG (Benutzung)
- § 5 Abs. 5 PStG (Fristen)
- § 48 PStG
- § 50 PStG
Anträge / Formulare
Diverse (Kommunalabhängig)
Die Möglichkeit von Onlineverfahren variiert je nach Standesamt.
Rechtsbehelf
Lehnt das Standesamt den Antrag auf Ausstellung einer Eheurkunde ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, die Eheurkunde auszustellen.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Fachlich freigegeben am
23.11.2020
Welche Gebühren fallen an?
Ausstellung einer Eheurkunde
Gebühr: EUR 15,00
Jedes weitere Exemplar der Eheurkunde, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wurde.
Gebühr: EUR 7,50
Schlagwörter
Ausstellung Eheurkunde, Eheurkunde
Das Standesamt stellt Urkunden und beglaubigte Auszüge aus den Eheregistern aus.
Die antragstellende Person beantragt die Ausstellung einer Personenstandsurkunde, oder beglaubigten Auszug aus dem Register.
Ebenfalls Antragsberechtigt sind Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren, Abkömmlingen oder eine andere Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann.
Das Standesamt stellt nach Prüfung der Berechtigung die Urkunde oder den beglaubigten Auszug aus dem Register aus.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Lebenspartnerschaft begründet wurde oder die auf Antrag eine im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft (nach)beurkundet hat.
- Die antragstellende Person muss selbst die Person sein, auf die sich der Registereintrag bezieht.
- Ebenfalls Antragsberechtigt sind Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren, Abkömmlingen oder eine andere Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann.
- Voraussetzung für die Ausstellung einer deutschen Eheurkunde ist die vorherige Nachbeurkundung der im Ausland geschlossenen Ehe in einem deutschen Eheregister.
- Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument) zur Antragsberechtigung
- Nachweis des rechtlichen Interesses
Die Frist für die Führung des Eheregisters durch das Standesamt von 80 Jahren darf noch nicht abgelaufen sein.
Einzelfallabhängig
- § 61-66 PStG (Benutzung)
- § 5 Abs. 5 PStG (Fristen)
- § 48 PStG
- § 50 PStG
Diverse (Kommunalabhängig)
Die Möglichkeit von Onlineverfahren variiert je nach Standesamt.
Lehnt das Standesamt den Antrag auf Ausstellung einer Eheurkunde ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, die Eheurkunde auszustellen.
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
23.11.2020
Ausstellung einer Eheurkunde
Gebühr: EUR 15,00
Jedes weitere Exemplar der Eheurkunde, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wurde.
Gebühr: EUR 7,50