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Antrag auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer Kindertageseinrichtung gemäß § 90 Absatz 3 VIII (Sozialgesetzbuch, 8. Buch)

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Können sich Eltern auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Gebühren für den Besuch einer Kindertagesstätte wie Kinderkrippe oder Kindergarten nicht leisten, können diese unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise übernommen werden.

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§§ 90 ff. Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - SGB VIII


Kindertagesstätte, Kindergarten, Jugendhilfe, Fahrtkosten, Krippe, Übernahme, Kinderbetreuung