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Löschungsbewilligung Rückauflasssungsvormerkung

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Ansprechpartner
Frau Yvonne Jenne

Die Rückauflassungsvormerkung schützt Immobilien- und Grundstücksverkäufer*innen. Sie kann als Klausel in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Der/Die Verkäufer*in verlangt in der Regel vom Käufer/der Käufer*in, dass bestimmte Auflagen erfüllt sind. Hält sich der/die neue Eigentümer*in nicht daran, hat der/die Verkäufer*in das Recht, den ehemaligen Besitz zurückzufordern (Rückübertragung).

 

Man kann sie aus dem Grundbuch auch wieder löschen lassen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen bzw. Gründe vorliegen. Zu ihnen zählen beispielsweise, dass der/die neue Eigentümer*in alle Auflagen und Bedingungen des Grundstückskaufs erfüllt hat. Oder der/die ehemalige Eigentümer*in verzichtet auf den Anspruch der Rückübertragung. Auch beim Tod des Verkäufers ist der Antrag auf Löschung aus dem Grundbuch möglich.

 

In allen Fällen benötigt man dazu die sogenannte Löschungsbewilligung. Diese muss über einen Notar dem Grundbuchamt vorgelegt werden.

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Häufig gestellte Fragen

Gemeinde Ostrhauderfehn

Bauamt

Hauptstraße 117, 26842 Ostrhauderfehn


Für die Beantragung der Löschungsbewilligung kann das Online-Formular genutzt werden.


Für ein Objekt ist zugunsten der Gemeinde Ostrhauderfehn bzw. der Gemeinde Ostrhauderfehn Grundstücks-GmbH eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen. Dieses Recht soll gelöscht werden. Eine entsprechende Löschungsbewilligung kann bei der Gemeinde Ostrhauderfehn bzw. der Gemeinde Ostrhauderfehn Grundstücks-GmbH beantragt werden.

Die Löschungsbewilligung wird in grundbuchmäßiger Form übersandt.


Beantragung der Löschung einer Rückauflassungsvormerkung durch einen Notar.


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