Ansprechpartner
Frau Rita Santjer

Der Tod eines Menschen muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, angezeigt werden.

Sterbefall außerhalb einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim, sonstige Einrichtung):

Die Person,  

  • die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  • in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,

und

  • die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist,

ist verpflichtet den Sterbefall mündlich oder schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann auch durch ein Bestattungsunternehmen erfolgen. 

Sterbefällen in einer Einrichtung:

  • Die Einrichtung muss den Sterbefall dem Standesamt anzeigen. .
Adresse
Hauptstraße 117
26842 Ostrhauderfehn
Servicezeiten

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08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr


Fax
04952 805-30
Telefon
04952 805-0

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Häufig gestellte Fragen

  • Hat sich der Sterbefall nicht in einem Krankenhaus, Alten und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung ereignet,  
    • müssen Sie einen Arzt und einen Bestatter kontaktieren

und

  • den Sterbefall beim zuständigen Standesamt mündlich anzeigen oder den Bestatter mit der Anzeige beauftragen.
  • Hat sich der Sterbefall im Krankenhaus ereignet, nehmen Sie als Angehöriger in Absprache mit dem Krankenhauspersonal Kontakt zu einem Bestatter auf.
  • Der Arzt oder die Ärztin stellt eine Todesbescheinigung aus und übergibt diese im Regelfall dem Bestatter.
  • Haben Sie den Bestatter mit der Anzeige beauftragt, erstellt dieser eine schriftliche Sterbefallanzeige (inklusive aller erforderlichen Urkunden) und übergibt sie dem Standesamt.
  • Hat sich der Sterbefall in einem Krankenhaus, Alten und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung ereignet, wird seitens der Einrichtung die schriftliche Sterbefallanzeige erstellt und dem Standesamt zugesandt.
  • Das Standesamt überprüft die vorgelegten Urkunden auf Echtheit und die Angaben auf den Unterlagen auf Vollständigkeit.
  • Der Sterbefall wird gegebenenfalls im Sterberegister erfasst.
  • Das Standesamt stellt, soweit beantragt, Sterbeurkunden aus dem erstellten Register aus.

Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, in dessen Bereich der Mensch gestorben ist.


  • Hat sich der Sterbefall nicht in einem Krankenhaus, Alten und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung ereignet, ist die Person,  
    • die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
    • in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, und
    • die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall erfahren hat,

verpflichtet, den Sterbefall mündlich anzuzeigen. Die Person kann auch ein Bestattungsunternehmen damit betrauen.

  • Bei einer Handwerks, Industrie- oder Handelskammer registrierte Bestattungsunternehmen können die Anzeige schriftlich vornehmen.
  • Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen müssen den Sterbefall schriftlich anzeigen.

  • Ehe oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft, gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung
  • Geburtsurkunde des Verstorbenen (gegebenenfalls nicht notwendig, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt aus einer Ehe oder Lebenspartnerschaftsurkunde ergeben)
  • Nachweis über den letzten Wohnsitz (z. B. Personalausweis, einfache Melderegisterauskunft, Mietvertrag, Stromrechnung oder vergleichbare Unterlagen)
  • ärztliche Bescheinigung über den Tod

Ein Sterbefall muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.


Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport


Eintragung in das Sterberegister, Sterbefall