Dienstleistung
Erlaubnis zur Arbeit als Versicherungsberater beantragen
Als Versicherungsberater beraten Sie Personen bei:
der Vereinbarung,
Änderung oder
Prüfung von Versicherungsverträgen.
Außerdem beraten oder vertreten Sie im Versicherungsfall Personen außergerichtlich bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen.
Für Ihre Tätigkeit als Versicherungsberater brauchen Sie eine Erlaubnis Ihrer örtlich zuständigen IHK.
Neben der Einholung der Erlaubnis müssen Sie sich auch ins Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen. Mit dem Antrag auf Erlaubnis können Sie gleichzeitig einen Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister stellen.
Als Versicherungsberater dürfen Sie weder Zuwendungen (Provisionen) von Versicherungsunternehmen entgegennehmen, noch
in einer anderen Weise von Versicherungsunternehmen abhängig sein oder
einen wirtschaftlichen Vorteil annehmen.
Sie sind ausschließlich im Interesse Ihrer Kundinnen und Kunden tätig und dürfen nur von diesen bezahlt werden.
Besonderheiten für ausländische Staatsangehörige:
Wenn Sie als ausländischer Staatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) eine Niederlassung haben, müssen Sie sich in diesem Land registrieren lassen. Sie benötigen in Deutschland weder eine Erlaubnis noch können Sie sich in das deutsche Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.
Für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten gelten dieselben Bestimmungen wie für deutsche Staatsangehörige. Diese gelten auch für EU-Staatsangehörige, die ausschließlich in Deutschland ein entsprechendes Gewerbe anmelden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie dürfen die Tätigkeit erst aufnehmen, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren für die Erlaubniserteilung für Versicherungsberater und für die Registrierung im Versicherungsvermittlerregister sind je nach IHK unterschiedlich.
Hinweis: Auch bei der Anforderung von Unterlagen, die Sie während des Verfahrens vorlegen müssen, können Kosten entstehen.
Bearbeitungsdauer
Liegen alle Unterlagen und Auskünfte vor, entscheidet die IHK zeitnah. Regelmäßig längstens jedoch innerhalb von drei Monaten.
Ansprechpunkt
Die örtliche Industrie- und Handelskammer.
Zuständige Stelle
Die örtliche Industrie- und Handelskammer.
Voraussetzungen
Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb notwendige Zuverlässigkeit. Als zuverlässig gelten Sie nicht, wenn Sie in den letzten 5 Jahren wegen einer der folgenden Verstöße rechtskräftig verurteilt wurden:
Verbrechen
Diebstahl
Unterschlagung
Erpressung
Betrug
Untreue
Geldwäsche
Urkundenfälschung
Hehlerei
Wucher
Insolvenzstraftaten
Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen. Diese Voraussetzung erfüllen Sie nicht, wenn:
über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder
mangels Masse abgewiesen wurde oder
Sie im Schuldnerverzeichnis eingetragen sind.
Sie besitzen die erforderliche Sachkunde. Nachweis der erforderlichen Sachkunde ist möglich durch:
eine Sachkundeprüfung vor der IHK oder
durch gleichgestellte Ausbildungsabschlüsse und möglicherweise entsprechende Berufserfahrung.
Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Derzeit gilt eine Mindestdecksumme von:
EUR 1.276.000 für jeden Versicherungsfall und
EUR 1.919.000 für alle Versicherungsfälle eines Jahres insgesamt.
erforderliche Unterlagen
Kopie Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses
für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
bei Unternehmenssitz in Deutschland:
Auszug aus dem Handelsregister oder dem Partnerschaftsregister, bei in einem Register eingetragenen Unternehmen, ansonsten
eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages
bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
bei Wohnsitz in Deutschland:
Führungszeugnis (Belegart O) und
Auszug aus dem Gewerbezentralregister
bei Wohnsitz im Ausland: Entsprechende Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
für den Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:
bei Wohnsitz in Deutschland:
Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
Bescheinigung des Insolvenzgerichts
Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
bei Wohnsitz im Ausland: Entsprechende Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen
Sachkundenachweis der IHK über vorhandene notwendige Kenntnisse und rechtliche Vorschriften des Versicherungsgewerbes
Nachweis eines Versicherungsunternehmens über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung für das Versicherungsgewerbe
Bei juristischen Personen müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten Personen einreichen. Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
Achtung: Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann Ihre IHK weitere Dokumente anfordern. Manche der vorgelegten Dokumente dürfen zum Zeitpunkt der Entscheidung (nicht nur bei der Einreichung) eine Verfallsfrist nicht überschreiten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei Ihrer IHK.
Es wird dringend empfohlen, den Antrag schriftlich zu stellen und den von der IHK bereit gestellten Vordruck für die Antragstellung zu verwenden.
Rechtsbehelf
In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig, vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.