Als Versicherungsberater beraten Sie Personen bei:

der Vereinbarung,

Änderung oder

Prüfung von Versicherungsverträgen.

Außerdem beraten oder vertreten Sie im Versicherungsfall Personen außergerichtlich bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen.

Für Ihre Tätigkeit als Versicherungsberater brauchen Sie eine Erlaubnis Ihrer örtlich zuständigen IHK.

Neben der Einholung der Erlaubnis müssen Sie sich auch ins Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen. Mit dem Antrag auf Erlaubnis können Sie gleichzeitig einen Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister stellen.

Als Versicherungsberater dürfen Sie weder Zuwendungen (Provisionen) von Versicherungsunternehmen entgegennehmen, noch

in einer anderen Weise von Versicherungsunternehmen abhängig sein oder

einen wirtschaftlichen Vorteil annehmen.

Sie sind ausschließlich im Interesse Ihrer Kundinnen und Kunden tätig und dürfen nur von diesen bezahlt werden.

Besonderheiten für ausländische Staatsangehörige:

Wenn Sie als ausländischer Staatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) eine Niederlassung haben, müssen Sie sich in diesem Land registrieren lassen. Sie benötigen in Deutschland weder eine Erlaubnis noch können Sie sich in das deutsche Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.

Für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten gelten dieselben Bestimmungen wie für deutsche Staatsangehörige. Diese gelten auch für EU-Staatsangehörige, die ausschließlich in Deutschland ein entsprechendes Gewerbe anmelden.


Sie dürfen die Tätigkeit erst aufnehmen, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.


Die Gebühren für die Erlaubniserteilung für Versicherungsberater und für die Registrierung im Versicherungsvermittlerregister sind je nach IHK unterschiedlich.

Hinweis: Auch bei der Anforderung von Unterlagen, die Sie während des Verfahrens vorlegen müssen, können Kosten entstehen.


 Liegen alle Unterlagen und Auskünfte vor, entscheidet die IHK zeitnah. Regelmäßig längstens jedoch innerhalb von drei Monaten.


Die örtliche Industrie- und Handelskammer.


Die örtliche Industrie- und Handelskammer.


Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb notwendige Zuverlässigkeit. Als zuverlässig gelten Sie nicht, wenn Sie in den letzten 5 Jahren wegen einer der folgenden Verstöße rechtskräftig verurteilt wurden:

Verbrechen

Diebstahl

Unterschlagung

Erpressung

Betrug

Untreue

Geldwäsche

Urkundenfälschung

Hehlerei

Wucher

Insolvenzstraftaten

Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen. Diese Voraussetzung erfüllen Sie nicht, wenn:

über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder

mangels Masse abgewiesen wurde oder

Sie im Schuldnerverzeichnis eingetragen sind.

Sie besitzen die erforderliche Sachkunde. Nachweis der erforderlichen Sachkunde ist möglich durch:

eine Sachkundeprüfung vor der IHK oder

durch gleichgestellte Ausbildungsabschlüsse und möglicherweise entsprechende Berufserfahrung.

Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Derzeit gilt eine Mindestdecksumme von:

EUR 1.276.000 für jeden Versicherungsfall und

EUR 1.919.000 für alle Versicherungsfälle eines Jahres insgesamt.


Kopie Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses

für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:

bei Unternehmenssitz in Deutschland:

Auszug aus dem Handelsregister oder dem Partnerschaftsregister, bei in einem Register eingetragenen Unternehmen, ansonsten

eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages

bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen

für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:

bei Wohnsitz in Deutschland:

Führungszeugnis (Belegart O) und

Auszug aus dem Gewerbezentralregister

bei Wohnsitz im Ausland: Entsprechende Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen

für den Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:

bei Wohnsitz in Deutschland:

Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis

Bescheinigung des Insolvenzgerichts

Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen

bei Wohnsitz im Ausland: Entsprechende Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen

Sachkundenachweis der IHK über vorhandene notwendige Kenntnisse und rechtliche Vorschriften des Versicherungsgewerbes

Nachweis eines Versicherungsunternehmens über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung für das Versicherungsgewerbe

Bei juristischen Personen müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten Personen einreichen. Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Personengesellschaften sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.

Achtung: Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann Ihre IHK weitere Dokumente anfordern. Manche der vorgelegten Dokumente dürfen zum Zeitpunkt der Entscheidung (nicht nur bei der Einreichung) eine Verfallsfrist nicht überschreiten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei Ihrer IHK.

Es wird dringend empfohlen, den Antrag schriftlich zu stellen und den von der IHK bereit gestellten Vordruck für die Antragstellung zu verwenden.


In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig, vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.


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