Auf Wunsch kann über die Tatsache einer Eheschließung eine Eheurkunde ausgestellt werden. 

 

Einsicht in das Eheregister, die Erteilung von Auskünften sowie die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus ebendiesem Register können vor Ablauf der Fortführungsfristen nur verlangen:

  • Behörden und Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit und unter Angabe des Zweckes,
  • Hochschulen und andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, im Rahmen vorab zu genehmigender Forschungsvorhaben,
  • Personen, auf die sich der Antrag bezieht sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge,
  • andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Lebenspartnerschaft begründet wurde oder die auf Antrag eine im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft (nach) beurkundet hat.


Personen, auf die sich der Eintrag im Eheregister bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge:

  • Personalausweis oder Reisepass

 

andere Personen:

  • Personalausweis oder Reisepass sowie ein Nachweis über ihr rechtliches Interesse an der Ausstellung der Eheurkunde

Ausstellung der Urkunde

Gebühr: EUR 15,00

 

Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde

Gebühr: EUR 7,50

§ 55 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 57 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 62 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 57 i. V. m. § 56 Abs. 1 und § 77 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG)


Heirat, Hochzeit, Eheurkunde, Heiratsurkunde, Braut, Bräuitigam, Trauzeuge, Mann, Frau