Die Geburtsurkunde stellt eine amtliche Bescheinigung der Geburt einer Person dar.

 

Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde oder der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Geburt stattgefunden hat.


Ausstellung der Urkunde

Gebühr: EUR 15,00

 

Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde

Gebühr: EUR 7,50

 

Nachträgliche Beurkundung bei Geburt im Ausland

Gebühr: EUR 70,00

§§ 1591- 1594 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 56 Abs. 4 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 70 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)


Geburt, Geburtsurkunde, Baby