Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund binnen 14 Tagen nach Anschaffung anzumelden.

 

Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht vor,

  • wenn der Hund älter als drei Monate ist,
  • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
  • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

 

Eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung kann auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Die Voraussetzungen sind in der gemeindlichen Hundesteuersatzung genannt.

 

Zudem ist eine gesonderte Eintragung im Nds. Hunderegister notwendig, welche nicht von der zuständigen Stelle durchgeführt wird, sondern durch den Hundehalter selbst.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hund gehalten und angemeldet werden soll.


Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt jährlich:

 

  • für den ersten Hund 20,00 €
  • für den zweiten Hund 30,00 €
  • für jeden weiteren Hund 40,00 €

 

Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben und wird in vierteljährlichen Teilbeträgen fällig.


Hundesteuersatzung der Gemeinde Visbek


  • Sachkundenachweis
  • Chipnummer der elektronischen Kennzeichnung
  • Versicherungsbescheinigung der Hundehaftpflicht
  • Nachweis über die Registrierung im niedersächsischen Hunderegister

Hund, Haustier, Hundesteuer, Steuer