Baubeschreibung

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Vollmacht digitales Baugenehmigungsverfahren

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Verfahrensbeschreibung

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Mitteilung gem. § 62 NBauO

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Bei den nach § 62 NBauO aufgeführten, genehmigungsfreien Baumaßnahmen ist dem Bauherrn/ der Bauherrin freigestellt, ob er bzw. sie das Anzeigeverfahren nach § 62 NBauO oder das Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO wählt.

 

Bei dem Anzeigeverfahren nach § 62 NBauO hat der Bauherr/ die Bauherrin eine unterschriebene Mitteilung mit den dazu gehörigen Bauvorlagen bei der zuständigen Gemeinde einzureichen.

 

Der Bauherr/ die Bauherrin muss einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser/ eine bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin mit der Erstellung der Bauvorlagen beauftragen. Die Bauvorlagen sind von dem Entwurfsverfasser/ der Entwurfsverfasserin digital einzureichen.

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26603 Aurich
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Telefon
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Häufig gestellte Fragen


Das Bauamt des Landkreises Aurich nimmt Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde wahr. Ausgenommen hiervon sind die Städte Aurich und Norden, welche diese Aufgaben innerhalb ihres Gebietes selber wahrnehmen.


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  • 04941/16-1641

Bauanzeige, Bauen im Bebauungsplan, genehmigungsfreie Baumaßnahmen, Bauvorlagen, § 62 NBauO, Anzeige