Baubeschreibung


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Vollmacht digitales Baugenehmigungsverfahren


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Verfahrensbeschreibung


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Mitteilung gem. § 62 NBauO


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Bei den nach § 62 NBauO aufgeführten, genehmigungsfreien Baumaßnahmen ist dem Bauherrn/ der Bauherrin freigestellt, ob er bzw. sie das Anzeigeverfahren nach § 62 NBauO oder das Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO wählt.

 

Bei dem Anzeigeverfahren nach § 62 NBauO hat der Bauherr/ die Bauherrin eine unterschriebene Mitteilung mit den dazu gehörigen Bauvorlagen bei der zuständigen Gemeinde einzureichen.

 

Der Bauherr/ die Bauherrin muss einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser/ eine bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin mit der Erstellung der Bauvorlagen beauftragen. Die Bauvorlagen sind von dem Entwurfsverfasser/ der Entwurfsverfasserin digital einzureichen.

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26603 Aurich
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Häufig gestellte Fragen


Das Bauamt des Landkreises Aurich nimmt Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde wahr. Ausgenommen hiervon sind die Städte Aurich und Norden, welche diese Aufgaben innerhalb ihres Gebietes selber wahrnehmen.


Bauanzeige, Bauen im Bebauungsplan, genehmigungsfreie Baumaßnahmen, Bauvorlagen, § 62 NBauO, Anzeige