Dienstleistung
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren gem. § 63 NBauO
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Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werden die bauordnungsrechtlichen Anforderungen für bestimmte Gebäude eingeschränkt geprüft.
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird durch die Stellung eines Bauantrages für die genehmigungsbedürftige Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ausgelöst. Die unter § 2 Abs. 5 NBauO aufgeführten Sonderbauten unterliegen nicht dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.
Der Bauherr/ die Bauherrin muss einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser/ eine bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin mit der Erstellung der Bauvorlagen beauftragen. Die Bauvorlagen sind von dem Entwurfsverfasser/ der Entwurfsverfasserin digital einzureichen.
Kirchdorfer Straße 7-9
26603 Aurich
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
04941/16-6099
Die Telefonnummern der Ansprechpartner/innen finden Sie unter dem Auswahlmenü "Telefonischer Kontakt"
Häufig gestellte Fragen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Vollmacht der Entwurfsverfasserin/ des Entwurfsverfassers
- Bauantrag gem. § 63 NBauO
- Baubeschreibung
- Berechnungen (GRZ, GFZ, umbauter Raum, Wohn- und Nutzflächen, Rohbau- bzw. Herstellungskosten, Nachweis der versiegelten Flächen, Nachweis der erforderlichen Pkw-Einstellplätze)
- Einfacher amtlicher Lageplan M 1: 500 mit Einzeichnung der Baumaßnahme
- Bauzeichnung (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) M 1: 100
- Ggf. Antrag auf Abweichung nach § 66 NBauO
- Ggf. Nachweis des Brandschutzes
- Ggf. statische Berechnung einschl. Konstruktions- und Bewehrungspläne
- Bei Bauvorhaben im Außenbereich: Darlegung der Kompensation oder Zahlung eines Ersatzgeldes
- Erhebungsbogen zur Bautätigkeit
Bei gewerblichen und landwirtschaftlichen Gebäuden bedarf es zusätzlich der Vorlage folgender Unterlagen:
- Betriebsbeschreibung
- Ggf. Darlegung der Kompensation
- Berechnung der gewerblichen Nutzfläche
- Ggf. Maschinenaufstellplan
Welche Gebühren fallen an?
- Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen.
An wen muss ich mich wenden?
Das Bauamt des Landkreises Aurich nimmt Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde wahr. Ausgenommen hiervon sind die Städte Aurich und Norden, welche diese Aufgaben innerhalb ihres Gebietes selber wahrnehmen.
Telefonischer Kontakt
Telefonisch erreichen Sie uns wie folgt:
Planungsrecht:
- 04941/16-6010
- 04941/16-6030
- 04941/16-6031
Bauordnungsrecht:
- 04941/16-6002
- 04941/16-6006
- 04941/16-6008
- 04941/16-6009
- 04941/16-6017
- 04941/16-6081
Schlagwörter
Bauen, Bauvorlagen, § 63 NBauO, Baumaßnahmen
- Vollmacht der Entwurfsverfasserin/ des Entwurfsverfassers
- Bauantrag gem. § 63 NBauO
- Baubeschreibung
- Berechnungen (GRZ, GFZ, umbauter Raum, Wohn- und Nutzflächen, Rohbau- bzw. Herstellungskosten, Nachweis der versiegelten Flächen, Nachweis der erforderlichen Pkw-Einstellplätze)
- Einfacher amtlicher Lageplan M 1: 500 mit Einzeichnung der Baumaßnahme
- Bauzeichnung (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) M 1: 100
- Ggf. Antrag auf Abweichung nach § 66 NBauO
- Ggf. Nachweis des Brandschutzes
- Ggf. statische Berechnung einschl. Konstruktions- und Bewehrungspläne
- Bei Bauvorhaben im Außenbereich: Darlegung der Kompensation oder Zahlung eines Ersatzgeldes
- Erhebungsbogen zur Bautätigkeit
Bei gewerblichen und landwirtschaftlichen Gebäuden bedarf es zusätzlich der Vorlage folgender Unterlagen:
- Betriebsbeschreibung
- Ggf. Darlegung der Kompensation
- Berechnung der gewerblichen Nutzfläche
- Ggf. Maschinenaufstellplan
- Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen.
Das Bauamt des Landkreises Aurich nimmt Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde wahr. Ausgenommen hiervon sind die Städte Aurich und Norden, welche diese Aufgaben innerhalb ihres Gebietes selber wahrnehmen.
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- 04941/16-6010
- 04941/16-6030
- 04941/16-6031
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