Wichtigste Merkmale

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Anzeige einer Rinderhaltung

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Anzeige einer Bienenhaltung

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Anzeige einer Schweinehaltung

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Anzeige einer Schaf-/Ziegenhaltung

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Anzeige einer Einhuferhaltung

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Anzeige einer Geflügelhaltung

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Bestandsanzeige

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Änderungsanzeige

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Nach § 26 der Viehverkehrsverordnung besteht die Pflicht, die Haltung der aufgeführten Tiere dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen.

 

Die Anzeigepflicht gilt für die Haltung von

 

  • Rindern
  • Schweinen
  • Schafen
  • Ziegen
  • Einhufern (Pferde/Ponys/Esel/Maulesel/Maultiere)
  • Hühnern
  • Enten
  • Gänsen
  • Fasanen
  • Perlhühnern
  • Rebhühnern
  • Tauben
  • Truthühnern
  • Wachteln
  • Laufvögeln

 

Bei Änderung des Namens, der Anschrift oder des Standortes der Tierhaltung sowie der Art der Tierhaltung und eventueller Aufgabe sind diese dem zuständigen Veterinäramt ebenfalls mitzuteilen.

 

Nach § 1a der Bienenseuchen-Verordnung besteht auch für die Haltung von

 

  • Bienen

 

eine Anzeigepflicht gegenüber dem Veterinäramt.

Adresse
Delmenhorster Str. 6
27793 Wildeshausen

Fax
04431/85468
Telefon
04431/85482

Häufig gestellte Fragen

Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Veterinärämtern der Landkreise, der Region Hannover und der kreisfreien Städte sowie beim Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser.


Die Tierhaltungsanzeige ist vom Tierhalter vorzunehmen. Tierhalter ist die Person, die für die Haltung verantwortlich ist, unabhängig vom Zweck oder der Dauer der Haltung, ob entgeltlich oder unentgeltlich und unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. In einem Reit- oder Pferdepensionsstall gilt der Betreiber des Stalles als Tierhalter. Dieser zeigt dem Veterinäramt die Zahl der bei ihm eingestellten Tiere an.

 

Auf Grundlage der Bestandanzeige wird eine 12-stellige Registriernummer zugeteilt, die sich primär an den Standort der Tierhaltung orientiert. Diese Registriernummer ist relevant für Meldungen an HI-Tier, VIT, Tierseuchenkasse, Veterinäramt und den Schlagstempel für Schlachtschweine.


Die Anzeige nach § 26 Viehverkehrsverordnung hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen, die Anzeige nach § 1a Bienenseuchen-Verordnung spätestens bei deren Beginn.


Die erforderlichen Formulare für die Anzeige einer Tierhaltung können unter der Tel.-Nr. 04431-85 482 (Frau Krumland) bzw. unter der Durchwahl -479 (Frau Schäfer), der Fax-Nr. 04431-85 468 oder der E-Mail-Adresse veterinaeramt@oldenburg-kreis.de angefordert werden. Gerne können Sie für die Anzeige Ihrer Tierhaltung die auf dieser Seite eingestellten Onlineformulare verwenden.


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