Dienstleistung
Anzeige einer Tierhaltung
Nach § 26 der Viehverkehrsverordnung besteht die Pflicht, die Haltung der aufgeführten Tiere dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt für die Haltung von
- Rindern
- Schweinen
- Schafen
- Ziegen
- Einhufern (Pferde/Ponys/Esel/Maulesel/Maultiere)
- Hühnern
- Enten
- Gänsen
- Fasanen
- Perlhühnern
- Rebhühnern
- Tauben
- Truthühnern
- Wachteln
- Laufvögeln
Bei Änderung des Namens, der Anschrift oder des Standortes der Tierhaltung sowie der Art der Tierhaltung und eventueller Aufgabe sind diese dem zuständigen Veterinäramt ebenfalls mitzuteilen.
Nach § 1a der Bienenseuchen-Verordnung besteht auch für die Haltung von
- Bienen
eine Anzeigepflicht gegenüber dem Veterinäramt.
Delmenhorster Str. 6
27793 Wildeshausen
04431/85468
04431/85482
Häufig gestellte Fragen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Veterinärämtern der Landkreise, der Region Hannover und der kreisfreien Städte sowie beim Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser.
Verfahrensablauf
Die Tierhaltungsanzeige ist vom Tierhalter vorzunehmen. Tierhalter ist die Person, die für die Haltung verantwortlich ist, unabhängig vom Zweck oder der Dauer der Haltung, ob entgeltlich oder unentgeltlich und unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. In einem Reit- oder Pferdepensionsstall gilt der Betreiber des Stalles als Tierhalter. Dieser zeigt dem Veterinäramt die Zahl der bei ihm eingestellten Tiere an.
Auf Grundlage der Bestandanzeige wird eine 12-stellige Registriernummer zugeteilt, die sich primär an den Standort der Tierhaltung orientiert. Diese Registriernummer ist relevant für Meldungen an HI-Tier, VIT, Tierseuchenkasse, Veterinäramt und den Schlagstempel für Schlachtschweine.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige nach § 26 Viehverkehrsverordnung hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen, die Anzeige nach § 1a Bienenseuchen-Verordnung spätestens bei deren Beginn.
Anträge / Formulare
Die erforderlichen Formulare für die Anzeige einer Tierhaltung können unter der Tel.-Nr. 04431-85 482 (Frau Krumland) bzw. unter der Durchwahl -479 (Frau Schäfer), der Fax-Nr. 04431-85 468 oder der E-Mail-Adresse veterinaeramt@oldenburg-kreis.de angefordert werden. Gerne können Sie für die Anzeige Ihrer Tierhaltung die auf dieser Seite eingestellten Onlineformulare verwenden.
Schlagwörter
Tierhaltung, Rinder, Geflügel, Schweine, Pferde, Esel, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Schafe, Ziegen, Einhufer, Truthühner, Tauben, Hobbyhaltung, Viehverkehrsverordnung, Veterinäramt, Meldepflicht, Reitstall, Anzeigepflicht, Bienen
Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Veterinärämtern der Landkreise, der Region Hannover und der kreisfreien Städte sowie beim Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser.
Die Tierhaltungsanzeige ist vom Tierhalter vorzunehmen. Tierhalter ist die Person, die für die Haltung verantwortlich ist, unabhängig vom Zweck oder der Dauer der Haltung, ob entgeltlich oder unentgeltlich und unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. In einem Reit- oder Pferdepensionsstall gilt der Betreiber des Stalles als Tierhalter. Dieser zeigt dem Veterinäramt die Zahl der bei ihm eingestellten Tiere an.
Auf Grundlage der Bestandanzeige wird eine 12-stellige Registriernummer zugeteilt, die sich primär an den Standort der Tierhaltung orientiert. Diese Registriernummer ist relevant für Meldungen an HI-Tier, VIT, Tierseuchenkasse, Veterinäramt und den Schlagstempel für Schlachtschweine.
Die Anzeige nach § 26 Viehverkehrsverordnung hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen, die Anzeige nach § 1a Bienenseuchen-Verordnung spätestens bei deren Beginn.
Die erforderlichen Formulare für die Anzeige einer Tierhaltung können unter der Tel.-Nr. 04431-85 482 (Frau Krumland) bzw. unter der Durchwahl -479 (Frau Schäfer), der Fax-Nr. 04431-85 468 oder der E-Mail-Adresse veterinaeramt@oldenburg-kreis.de angefordert werden. Gerne können Sie für die Anzeige Ihrer Tierhaltung die auf dieser Seite eingestellten Onlineformulare verwenden.