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Dieser Arbeitslosengeld II-Antragsassistent ist als vereinfachter Antrag für Geflüchtete aufgrund des Ukraine-Krieges vorgesehen, die bereits Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom Landkreis Oldenburg erhalten. Ziel ist ein möglichst schneller und reibungsloser Übergang von Anspruchsberechtigten aus dem AsylbLG in das SGB II, so dass insbesondere die Unterstützung einer Arbeitsaufnahme zeitnah erfolgen kann. Es ist ein freiwilliges Angebot, das dann genutzt werden kann, wenn Sie damit einverstanden sind, dass ein Datenaustausch des Jobcenters des Landkreises Oldenburg mit der Ausländerbehörde des Landkreises Oldenburg und dem zuständigen Träger der Leistungen nach dem AsylbLG des Landkreises Oldenburg erfolgt.

 

Aufgrund einer zum 01.06.2022 geplanten rechtlichen Änderung haben Geflüchtete aus dem Krieg in der Ukraine voraussichtlich ab dem 01.06.2022 unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Hierbei handelt es sich um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Leistungen zur Arbeitsmarktintegration, die vom Jobcenter bearbeitet werden. Damit verbunden wäre auch ein gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherungsschutz.

 

Neben den normalen Anspruchsvoraussetzungen (u.a. Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, Aufenthalt in Deutschland und Alter zwischen 15 und Renteneintrittsalter) ist es wichtig, dass ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bei der Ausländerbehörde gestellt wurde und dass eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde, die bescheinigt, dass der Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt.

 

Bitte stellen Sie den Antrag daher erst, wenn Ihnen und Ihrer Familie die Bescheinigung der Ausländerbehörde zu Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG vorliegt. Im Verlauf der Antragstellung werden Sie dazu aufgefordert, diese Bescheinigung hochzuladen.

 

Hinweis 1:

Sie können den Antrag nur an einem Ort stellen, für den Ihre ausländerrechtliche Wohnsitzauflage gilt.

 

Hinweis 2:

Sofern die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind und Sie Kinder haben, haben Sie möglicherweise auch einen Anspruch auf Kindergeld. Wenden Sie sich hierzu bitte an die Familienkasse. Auch ein Anspruch auf weitere Leistungen, wie z.B. Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt könnten bestehen. Bei Fragen können Sie später sich auch an Ihren SGB II-Leistungssachbearbeiter wenden.

Adresse
Delmenhorster Str. 6
27793 Wildeshausen

Fax
04431/85119
Telefon
04431/85120

Häufig gestellte Fragen

Urkaine, ALG, SGB, Arbeitslosengeld, Flüchtlinge, Vetriebene