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Ziel der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist es, jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Schul- bzw. Hochschulausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht.

 

Das Amt für Ausbildungsförderung des Landkreises Oldenburg ist ausschließlich für die Ausbildungsförderung von Schüler*innen in einer schulischen Ausbildung zuständig.

Adresse
Delmenhorster Str. 6
27793 Wildeshausen

Fax
04431/85540
Telefon
04431/85257

Häufig gestellte Fragen

Der Landkreis Oldenburg ist für die Ausbildungsförderung zuständig, wenn die Eltern der/des Auszubildenden im Landkreis wohnhaft sind. Leben beide Elternteile in unterschiedlichen Bezirken, so ist die Behörde örtlich zuständig, in dessen Bezirk der/die Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat. 

 

Bei Besuch einer Fachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, ist der Bezirk zuständig, in dem der Auszubildende seinen Wohnsitz hat.

 

Abweichend hiervon ist bei dem Besuch eines Abendgymnasiums oder eines Kollegs die Behörde örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist.


Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

 

  1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10, sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
  2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
  3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
  4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
  5. Höheren Fachschulen und Akademien,
  6. Hochschulen.

 

Für den Besuch einer in Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätte wird Ausbildungsförderung nur unter der Voraussetzung geleistet, dass der/die Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

 

  1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechend zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist (die Fahrtzeit liegt über 2 Stunden für Hin - und Rückweg)
  2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war
  3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.

 

Auf der Seite "Inland - Schulische Ausbildung" erhalten Sie weitere Informationen, ob Ihre Ausbildungsstätte förderungsfähig ist.


Um unnötige Verzögerungen zu vermeiden, sollte der Antrag auf Ausbildungsförderung mindestens 3 Monate vor Ausbildungsbeginn / neuen Ausbildungsabschnitt gestellt werden.

 

Zu beachten ist, dass Ausbildungsförderung vom Beginn des Monats an geleistet wird, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.


Ausbildungsförderung, BAföG, Schule, Schüler-BAföG, Beihilfe, Bundesausbildungsförderungsgesetz