zum Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS)

Zum Formular

Als Großraum- und Schwertransporte werden Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen bezeichnet, wenn

 

  • das Fahrzeug selbst die zulässigen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte überschreitet oder das Sichtfeld des Fahrzeugführers eingeschränkt ist und/ oder
  • die Ladung die zulässigen Längen-, Breiten- oder Höhenmaße überschreitet. 

 

Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die aufgrund Ihrer Ladung, die Abmessungen der §§ 18 Abs. 1 oder 22 Abs. 2 bis 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) überschreiten, bedürfen einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 StVO. Bei Überschreiten der Maße und Gewichte nach den §§ 32 bis 34 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) bedürfen diese Fahrzeuge zusätzlich einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO.

 

Eine Genehmigung/ Erlaubnis kann als Einzelerlaubnis (für eine oder mehrere Fahrten über einen Zeitraum von max. 3 Monaten) oder Dauererlaubnis (bis zu drei Jahren) für die Beförderung folgender Ladungen beantragt werden:

 

a) Einer unteilbaren Ladung

Unteilbar ist eine Ladung, wenn ihre Zerlegung aus technischen Gründen unmöglich ist oder die Zerlegung und der Zusammenbau unzumutbare Kosten verursachen würde.

 

b) Einer aus zwei Teilen bestehenden Ladung, wenn die Teile aus Festigkeitsgründen nicht als Einzelstücke befördert werden können und diese unteilbar sind.

 

c) Mehrerer einzelner Teile, die je für sich mit ihrer Länge, Breite oder Höhe über den im Fahrzeugschein / in der Zulassungsbescheinigung Teil I festgelegten Abmessungen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination hinausragen und unteilbar sind.

 

d) Austauschbare Ladungsträger bis max. 40’ (z. B. Container, Wechselbehälter), bis zu einem Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination von 44,0 t, aber nur unter Einhaltung der nach § 32 StVZO zulässigen Abmessungen und der nach § 34 StVZO zulässigen Achslasten und nur im kombinierten Verkehr Schiene/Straße bzw. Straße/Schiene vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger bzw. nur im kombinierten Verkehr Hafen/Straße innerhalb der Nahzone des Ortes in dem sich der Hafen befindet. 

Adresse
Delmenhorster Str. 6
27793 Wildeshausen

Fax
04431/8589235
Telefon
04431/85235

Häufig gestellte Fragen

Die Genehmigung/Erlaubnis ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Genehmigungsbehörde) zu beantragen. 

 

Die Zuständigkeit richtet sich danach 

 

  • wo Sie Ihren Wohnsitz, Ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben oder 
  • wo der genehmigungspflichtige Transport beginnt.

Es besteht die Möglichkeit, den Antrag online über das Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS) zu stellen. Die Registrierung und Nutzung des Programms sind derzeit in Niedersachsen kostenlos. Des Weiteren können Sie die Genehmigung/Erlaubnis per Post, per Fax oder persönlich mit dem auf dieser Seite abrufbaren Antragsformular beantragen. Bitte vergessen Sie nicht, die zweite Seite des Antrages mit Ihrer Unterschrift und ggf. Ihrem Firmenstempel zu versehen.

 

Ihrem Transportantrag fügen Sie bitte, sofern erforderlich, eine Kopie der Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO bzw. einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach 70 StVZO bei.

 

Mit dem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO sind eine Versicherungsbestätigung entsprechend dem abrufbaren Muster und ein TÜV-Gutachten vorzulegen. 

 

Nach Eingang und Prüfung des Antrages werden alle durch den Fahrtweg betroffenen Straßenbaulastträger, die Polizei und, sofern der Fahrtweg den eigenen Zuständigkeitsbereich verlässt, alle anderen betroffenen Verkehrsbehörden beteiligt. Je nach Größe des Transportvorhabens oder Umfang des Verfahrens kann es einige Zeit (in der Regel nicht länger als 14 Tage) in Anspruch nehmen. Dies sollten Sie bei Ihrem Transportvorhaben berücksichtigen. Bei Vorliegen aller Stellungnahmen wird die Genehmigung/Erlaubnis erstellt und zugesandt.

 

Die Beteiligung anderer Stellen entfällt in der Regel, sofern folgende Abmessungen nicht überschritten werden:

 

  • Höhe: 4,00 m
  • Breite: 3,00 m
  • Länge: 23,00 m
  • Gewicht: 41,80 t
  • Achslast: 11,50 t
  • Hinausragen der Ladung nach hinten: 4,00 m
  • Hinausragen der Ladung über die letzte Achse: 5,00 m
  • Hinausragen der Ladung nach vorn: 1,00 m

 

Werden diese Abmessungen eingehalten kann eine Genehmigung auch für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland für 3 Jahre erteilt werden.


Der Antrag sollte grundsätzlich 14 Tage vor Durchführung des Transportes gestellt werden.

 

Eine Einzelerlaubnis oder -ausnahmegenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.

 

Eine Dauererlaubnis oder -ausnahmegenehmigung bis zu höchstens 3 Jahren darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung weitere Voraussetzungen vorliegen, z. B.:

 

  • polizeiliche Begleitung ist nicht erforderlich,
  • nur für bestimmte Fahrtstrecken,
  • oder für alle Straßen im Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde und der benachbarten Straßenverkehrsbehörden.

 


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