Dienstleistung
Errichtung einer Kleinkläranlage
Überall dort, wo kein Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserentsorgung vorhanden ist, muss das Abwasser mittels Kleinkläranlagen gereinigt und in ein oberirdisches Gewässer oder in das Grundwasser abgeleitet werden.
Die Einleitung von Abwasser bedeutet eine Belastung des Gewässers und bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von biologisch gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen in ein Gewässer erteilt die zuständige Untere Wasserbehörde. Hierzu gibt es in Niedersachsen zwei unterschiedliche Verwaltungsverfahren: das „Anzeigeverfahren“ und das „Erlaubnisverfahren“.
Anzeigeverfahren
Nach § 96 Abs. 6 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) gilt die Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser als erteilt, wenn die Errichtung (Neubau) oder wesentliche Änderung (Nachrüstung) einer Kleinkläranlage vor Beginn des Bauvorhabens der Unteren Wasserbehörde angezeigt wird. Dieses Verfahren ist jedoch nur bei Kleinkläranlagen mit gültiger allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung möglich.
Um inhaltliche Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollten Sie das Anzeigeformular nach Möglichkeit zusammen mit Ihrer Einbaufirma ausfüllen.
Bitte beachten Sie, dass die Untere Wasserbehörde im Rahmen des Anzeigeverfahrens keine detaillierte Prüfung Ihres Bauvorhabens vornimmt. Sie prüft nicht wie im Erlaubnisverfahren (s. u.), ob die entsprechenden Rechtsvorschriften tatsächlich eingehalten werden. Somit sind Sie als Bauherr und Betreiber der Kleinkläranlage dafür verantwortlich, dass alle Anforderungen an Bau, Betrieb, Wartung und Einleitung von Abwasser aus der Kleinkläranlage eingehalten werden. Ihre Verantwortung als Kleinkläranlagenbetreiber ist demnach höher als beim Erlaubnisverfahren.
Erlaubnisverfahren
Beim Erlaubnisverfahren beantragen Sie mit der Einreichung der Antragsunterlagen bei Ihrer Unteren Wasserbehörde die wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser in ein Gewässer. Die Untere Wasserbehörde nimmt dabei eine Prüfung Ihrer Unterlagen vor und erteilt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, die wasserrechtliche Erlaubnis. Das Erlaubnisverfahren ist bei Kleinkläranlagen ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung zwingend durchzuführen, aber auch bei Kleinkläranlagen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung möglich.
Der Vorteil des Erlaubnisverfahrens besteht darin, dass die Untere Wasserbehörde die von Ihnen eingereichten Unterlagen detailliert prüft und Sie damit die Sicherheit haben, dass die von Ihnen gewählte Lösung den öffentlich-rechtlichen Anforderungen
entspricht.
Um inhaltliche Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollten Sie das Antragsformular nach Möglichkeit zusammen mit Ihrer Einbaufirma ausfüllen.
Delmenhorster Str. 6
27793 Wildeshausen
04431/85440
04431/85496
04431/85585
Häufig gestellte Fragen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Region Hannover.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Im Anzeigeverfahren:
- Lageplan bzw. Auszug aus der Liegenschaftskarte (Maßstab 1 : 500 oder 1 : 250). Im Lageplan sind alle Leitungen und die Behälter der Vorklärung, der biologischen Behandlungsstufe sowie ggf. der Nachklärung und die Einleitungsstelle des gereinigten Abwassers eingetragen. Sofern es Brunnen zur Trinkwasserversorgung auf dem Grundstück oder den Nachbargrundstücken gibt, sind diese ebenfalls dargestellt.
Im Erlaubnisverfahren:
- Übersichtsplan / Ortsplan mit Kennzeichnung des Grundstücks
- Lageplan bzw. Auszug aus der Liegenschaftskarte (Maßstab 1 : 500 oder 1 : 250). In den Lageplan ist die Lage der Behälter und Anlagenteile sowie die Einleitstelle einzutragen. Sofern es Brunnen zur Trinkwasserversorgung auf dem Grundstück oder Nachbargrundstücken gibt, sind diese ebenfalls darzustellen.
- Nachweis der Sickeranlage gem. DIN 4261-5 (nur bei Einleitung in das Grundwasser)
- Bei Nachrüstung vorhandener Behälter: Zeichnung der Behälter und die gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
- Bei Neuanlagen: Zeichnung der Behälter und die gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder anstelle der bauaufsichtlichen Zulassung die Leistungserklärung des Herstellers
- Zeichnung der Probenahmeeinrichtung
- Betriebsanleitung und Betriebstagebuch
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Region Hannover.
Im Anzeigeverfahren:
- Lageplan bzw. Auszug aus der Liegenschaftskarte (Maßstab 1 : 500 oder 1 : 250). Im Lageplan sind alle Leitungen und die Behälter der Vorklärung, der biologischen Behandlungsstufe sowie ggf. der Nachklärung und die Einleitungsstelle des gereinigten Abwassers eingetragen. Sofern es Brunnen zur Trinkwasserversorgung auf dem Grundstück oder den Nachbargrundstücken gibt, sind diese ebenfalls dargestellt.
Im Erlaubnisverfahren:
- Übersichtsplan / Ortsplan mit Kennzeichnung des Grundstücks
- Lageplan bzw. Auszug aus der Liegenschaftskarte (Maßstab 1 : 500 oder 1 : 250). In den Lageplan ist die Lage der Behälter und Anlagenteile sowie die Einleitstelle einzutragen. Sofern es Brunnen zur Trinkwasserversorgung auf dem Grundstück oder Nachbargrundstücken gibt, sind diese ebenfalls darzustellen.
- Nachweis der Sickeranlage gem. DIN 4261-5 (nur bei Einleitung in das Grundwasser)
- Bei Nachrüstung vorhandener Behälter: Zeichnung der Behälter und die gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
- Bei Neuanlagen: Zeichnung der Behälter und die gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder anstelle der bauaufsichtlichen Zulassung die Leistungserklärung des Herstellers
- Zeichnung der Probenahmeeinrichtung
- Betriebsanleitung und Betriebstagebuch
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.